(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). ↩
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Der Vortrittsverpflichtete trägt bei Sichtverschlechterung die volle Verantwortung und muss sich vorsichtig vortasten.
“Pour qu’il y ait homicide par négligence, il faut tout d’abord que l’auteur ait violé les règles de prudence que les circonstances lui imposaient pour ne pas excéder les limites du risque admissible (ATF 122 IV 145 consid. 3b/aa). Pour déterminer plus précisément quels étaient les devoirs imposés par la prudence, on peut se référer à des normes édictées par l’ordre juridique pour assurer la sécurité et éviter les accidents. Dans le domaine du trafic routier, on se référera donc aux règles de la circulation (ATF 126 IV 91 consid. 4a/aa ; ATF 122 IV 133 consid. 2a). 5.1.2 Selon l’art. 27 LCR (loi sur la circulation routière ; RS 741.01), chacun se conformera aux signaux et aux marques ainsi qu’aux ordres de la police. Les signaux et les marques priment les règles générales ; les ordres de la police ont le pas sur les règles générales, les signaux et les marques. L’art. 36 al. 2 LCR stipule qu’aux intersections, le véhicule qui vient de droite a la priorité. Les véhicules circulant sur une route signalée comme principale ont la priorité, même s’ils viennent de gauche. Est réservée toute réglementation différente de la circulation imposée par des signaux ou la police. Conformément à l’art. 14 OCR (ordonnance sur les règles de la circulation routière ; RS 741.11), celui qui est tenu d’accorder la priorité ne doit pas gêner dans sa marche le conducteur bénéficiaire de la priorité. Il réduira sa vitesse à temps et, s’il doit attendre, s’arrêtera avant le début de l’intersection. En application de l’art. 36 al. 2 OSR (ordonnance sur la signalisation routière ; RS 741.21), le signal cédez le passage oblige le conducteur à accorder la priorité aux véhicules circulant sur la route dont il s’approche. Le Tribunal fédéral a rappelé que le débiteur de la priorité ne peut remplir ses obligations envers le prioritaire qu'à condition d'avoir une vue suffisante sur la route prioritaire et cela des deux côtés. Les obligations découlant d'une mauvaise visibilité sont à sa charge. En cas d'absence de visibilité, le débiteur de la priorité doit s'avancer très lentement et très prudemment, "en tâtonnant". Cette règle s'applique dans les cas où la visibilité du débiteur de la priorité sur la voie prioritaire est masquée par un mur ou des plantations, notamment dans les intersections munies d’un cédez le passage à mauvaise visibilité, et où il doit s'avancer quelque peu afin d'avoir une vue dégagée.”
Buschauffeure müssen sich vor dem Einfahren in Kreuzungen aktiv vergewissern, dass querende Fahrzeuge tatsächlich anhalten; bei STOP ist auf ausreichende Blickaufmerksamkeit beim Anfahren in Verzweigungsgebieten zu achten.
“August 2021 in Jona mit dem von ihm gelenkten Linienbus - ohne anzuhalten und ohne getätigten Seitenblick bei gleichzeitiger Passage mehrerer Fahrzeuge von links und rechts auf der Rütistrasse - von der Kreuzackerstrasse in die Rütistrasse eingebogen zu sein. In der Annahme, das Signal auf der Rütistrasse habe auf Rot gewechselt, habe sich A.________ vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht sorgfaltspflichtgemäss vergewissert, dass seine Fahrbahn auch wirklich frei sei, weshalb er den von links kommenden Personenwagen von B.________ übersehen habe und es zur Kollision gekommen sei. Gemäss Weisungen der Instruktoren der VZO-Betriebe müssten sich Buschauffeure - bevor sie in den Kreuzungsbereich Rütistrasse/Kreuzackerstrasse einfahren - vergewissern, dass die Fahrzeuge auf der Rütistrasse tatsächlich auch anhalten. Dies habe A.________ in Missachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht getan. B. Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 sprach das Kreisgericht See-Gaster A.________ der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 und 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. C. Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung mit dem Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, wies mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 12. Juli 2022. D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Sodann sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons St. Gallen.”
“Strasse beim Signal "STOP" bis zum Stillstand angehalten zu haben, beim Losfahren aufgrund der dort herrschenden Verkehrssituation (Verzweigungsgebiet) jedoch ohne die notwendige und ihm zumutbare Aufmerksamkeit links abgebogen zu sein und dabei das von links auf der E. Strasse herkommende, ca. 10 Meter entfernte Motorrad Suzuki, Kontrollschild FFF. , fahrlässigerweise übersehen und dessen Vortritt missachtet zu haben. Der Motorradlenker habe zwar noch eine Vollbremsung einleiten, sein Motorrad aufgrund der kurzen Distanz aber nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können, worauf dieser ins Schleudern geraten sei. In der Folge seien der Unfallgegner und seine Mitfahrerin vom Motorrad gefallen und deren Motorrad schliesslich in die linke Fahrzeugseite des Personenwagens des Beschuldigten gerutscht. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] und Art. 14 Abs. 1 VRV) schuldig gemacht (vgl. act. 47 f.). B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien”
Beim Einfahren aus Parkplätzen und beim plötzlichen Hervorstürmen ist besondere Vorsicht geboten; plötzliches Hervorstürmen nach kurzem Gehen erhöht das Haftungsrisiko.
“Le conducteur qui veut engager dans la circulation un véhicule parqué ou arrêté d'une autre manière doit faire preuve d'une prudence accrue et prendre des mesures de précaution particulières. Il doit accorder la priorité à tous les véhicules circulant sur la route, qu'ils viennent de droite ou de gauche, et doit en conséquence prendre les mesures appropriées aux circonstances pour éviter que l'usager qui s'approche soit gêné ou même mis en danger par sa manœuvre de déplacement. Celui qui s'engage sur la chaussée lorsque la visibilité est masquée ne peut y pénétrer que pour autant qu'un conducteur qui s'approche puisse l'apercevoir à une distance convenable (JdT 1964 I 398 n° 17). Celui qui veut remettre dans le trafic son véhicule arrêté ou parqué à côté de la chaussée n'a le droit de le faire qu'après s'être assuré qu'elle est libre (JdT 1957 I 415 n° 26 ; JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière commenté, Bâle 2024, 5ème éd., n. 4.3 ad art. 36 LCR). Celui qui est tenu d'accorder la priorité ne doit pas gêner dans sa marche le conducteur bénéficiaire de la priorité (art. 14 al. 1 OCR). 2.2. En l'espèce, il ressort du rapport de police, des photographies et croquis y annexés, mais aussi de la description des faits par l'appelant, que l'accident s'est produit à un endroit où convergent deux voies à sens unique, dont celle servant à la sortie du "parking", qui n'en forment ensuite plus qu'une qui dessert la rue Liotard, mais sur laquelle un contresens cycliste est autorisé. Tant l'appelant que la cycliste étaient en droit de circuler sur cette voie et dans le sens qu'ils ont emprunté. Dans une telle configuration, ce n'est pas la priorité de droite qui s'applique, aucun des usagers ne devant céder la priorité à l'autre, mais tous deux devant au contraire garder leur propre droite afin de pouvoir se croiser sans encombre. Une violation de l'art. 36 al. 2 LCR (priorité de droite) ne pouvait ainsi être reprochée à l'appelant. En revanche, ce qui est déterminant, sur la base des éléments du dossier et des déclarations de l'intéressé dans ses divers courriers, voire celles de la témoin, est que, après avoir vraisemblablement marché et être tout juste monté sur sa trottinette, à proximité immédiate du camion et de la sortie du "parking", celui-ci s'est soudainement élancé sur la chaussée.”
Bei dichtem Verkehr wird die Behinderung eng ausgelegt; ein Fahrstreifenwechsel, der nur zu leichter Behinderung führt, wird oft toleriert, wobei erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise verneint wird. Behinderung liegt vor allem bei brüsken Fahrmanövern.
“Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Im Urteil 6B_10/2011 vom 29. November 2011 wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Wechsel der Fahrspur nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt ist, dies in Anlehnung an die Regeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (BGer 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGer 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweis). Etwas ausführlicher erwog das Bundesgericht zum Begriff der Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seinem Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 in E. 1.3 das Folgende: Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft 1955, wonach sich beim Fahrstreifenwechsel im dichten Verkehr eine gewisse Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kaum vermeiden lässt). Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen (vgl.”
Vor Einfädeln auf die Autobahn bzw. vor Verzweigungen und vor Einfahrt in Kreuzung/Kreisverkehr ist die Geschwindigkeit frühzeitig so zu mässigen, dass wartende Situationen sicher und rechtzeitig möglich sind; vor der Verzweigung ist frühzeitiges Bremsen und Halten praxisrelevant.
“Verkehrsregeln Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfü- gen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenutzer nicht be- hindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Benutzer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwin- digkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzwei- gung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Indem der Beschuldigte sich bei der Einfahrt auf die Autostrasse vor dem vortritts- berechtigten Sattelmotorfahrzeug "durchquetschte", verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV.”
“Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung (Blick auf Navigations-App auf Mobiltelefon), welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 10. Missachtung des Vortrittsrechts 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei (Art. 36 Abs. 2 SVG). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Art. 41b Abs. 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Die Regeln über den Vortritt sind für die Verkehrssicherheit fundamentale Vorschriften. Wer durch Missachtung der Vortrittsregelung andere Fahrzeuglenker in ihrer Fahrt behindert (starkes Bremsen, Ausweichen) und damit konkret gefährdet, erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 90 SVG (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 88 zu Art. 90 SVG). 10.2 Subsumtion Der Beschuldigte war bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz vortrittsbelastet und der sich bereits im Kreisverkehrsplatz befindende Motorfahrradlenker vortrittsberechtigt. Dementsprechend durfte der Beschuldigte den vortrittsberechtigten Motorfahrradlenker in seiner Fahrt nicht behindern. Der Beschuldigte übersah den Motorfahrradlenker jedoch und kollidierte in der Folge mit diesem.”
Der Vertrauensgrundsatz rechtfertigt bei Vortrittsstreit kein blindes Voreilen; auf Anzeichen von Fehlverhalten achten. Gleichzeitig kann der Vertrauensgrundsatz die Pflicht zur frühzeitigen Geschwindigkeitsverminderung konkret begründen.
“Art. 26 Abs. 1 SVG stellt die Grundregel auf, wonach sich jedermann im Strassenverkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet, wobei nach Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht insbesondere dann geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Art. 27 Abs. 1 SVG bestimmt unter anderem, dass Signale und Markierungen zu befolgen seien. Art. 14 VRV regelt die Ausübung des Vortritts. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 und Art. 104 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteil 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für fehlerhaftes Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird.”
Der Prioritäts- bzw. Vorrangberechtigte gilt als "behindert", wenn er abrupt bremsen oder ausweichen muss.
“combiné avec le signal 3.02), le conducteur doit ralentir et accorder la priorité aux véhicules qui, sur sa gauche, surviennent dans le giratoire (al. 1). L'art. 14 al. 1 OCR précise plus généralement que celui qui est tenu d'accorder la priorité ne doit pas gêner dans sa marche le conducteur bénéficiaire de la priorité; il réduira sa vitesse à temps et, s'il doit attendre, s'arrêtera avant le début de l'intersection. Le bénéficiaire de la priorité est gêné dans sa marche au sens de cette disposition, lorsqu'il doit modifier brusquement sa manière de conduire, par exemple parce qu'il est brusquement contraint de freiner, d'accélérer ou de faire une manoeuvre d'évitement sur l'intersection, voire peu avant ou peu après celle-ci, sans qu'il importe de savoir si une collision survient ou non (ATF 114 IV 146; arrêts 6B_976/2023 précité consid. 1.3.2; 6B_1315/2016 du 14 septembre 2017).”
Beim Abbiegen (insbesondere Linksabbiegen) ist erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen im Verzweigungsgebiet geboten; die Missachtung der entgegenkommenden Fahrzeuge ist häufig entscheidend für die Zurechenbarkeit und Vortrittsregeln sind strikt zu beachten.
“Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil BGer 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3). So hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Beim Signal "Stop" ist der Führer verpflichtet, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV; Art. 14 Abs. 1 VRV).”
“Strasse beim Signal "STOP" bis zum Stillstand angehalten zu haben, beim Losfahren aufgrund der dort herrschenden Verkehrssituation (Verzweigungsgebiet) jedoch ohne die notwendige und ihm zumutbare Aufmerksamkeit links abgebogen zu sein und dabei das von links auf der E. Strasse herkommende, ca. 10 Meter entfernte Motorrad Suzuki, Kontrollschild FFF. , fahrlässigerweise übersehen und dessen Vortritt missachtet zu haben. Der Motorradlenker habe zwar noch eine Vollbremsung einleiten, sein Motorrad aufgrund der kurzen Distanz aber nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können, worauf dieser ins Schleudern geraten sei. In der Folge seien der Unfallgegner und seine Mitfahrerin vom Motorrad gefallen und deren Motorrad schliesslich in die linke Fahrzeugseite des Personenwagens des Beschuldigten gerutscht. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] und Art. 14 Abs. 1 VRV) schuldig gemacht (vgl. act. 47 f.). B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien”
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