(Art. 32 Abs. 1 SVG)
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Bei Abschlepp- oder typbedingt stark verlangsamten Fahrten (z.B. etwa 20 km/h) kann bereits eine Verkehrsbehinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 VRV vorliegen; in solchen Fällen besteht die Pflicht, die Geschwindigkeit zu begrenzen und die Fahrt auf das unbedingt Nötige zu beschränken.
“durch die vier Tunnels mit 20 km/h ohne Heckmarkierungstafel eine potenzielle Gefahrensituati- on, insbesondere für Auffahrtskollisionen, dargestellt habe. Beide Beschuldigten bestreiten diese Feststellung als willkürlich, da auf Kantonsstrassen stets mit Fahrzeugen zu rechnen seien, die deutlich weniger als 80 km/h fahren würden, zumal Fahrradfahrer oder Fahrzeuge der Landwirtschaft auf diesen Strassen ebenfalls zugelassen seien. Die Einschätzung der Vorinstanz erscheint grundsätz- lich naheliegend, zumal der Beschuldigte 1 selbst angab, dass er die Fahrt auf dieser Strecke im Notlaufprogramm als gefährlich eingestuft habe (vgl. StA act. 3, Frage 1). Bei der Frage, ob das Fahrzeug betriebssicher war, spielt die hervorge- rufene Gefahr letztlich jedoch keine Rolle, weshalb dieser Punkt offengelassen werden kann. Unabhängig von einer Gefahr ist die fehlende Betriebssicherheit nämlich auch dann zu bejahen, wenn mit einem Fahrzeug die Verkehrsvorschrif- ten nicht mehr eingehalten werden können. Art. 4 Abs. 5 VRV sieht in Anwendung von Art. 32 (und 26 SVG) vor, dass ein Fahrzeugführer ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren darf, dass er den Verkehrsfluss behindert. Mit seiner Fahrt auf der Kantonsstrasse über eine Strecke von mehreren Kilometern mit ei- ner Fahrgeschwindigkeit von lediglich 20 km/h ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 eine Störung des Verkehrsflusses nicht verhindern konnte, trotz guten Sicht- und Strassenverhältnissen und wenig Fahrverkehr (vgl. Einwand des Beschuldigten 2 in act. A.4. S. 7 [SK1 22 33]). Dies, zumal der Beschuldigte 1 selbst angegeben hat, dass er sein Fahrzeug mehrmals ausstellen musste, um andere Fahrzeuge vorzulassen (vgl. StA act. 3, Frage 9; StA act. 18, Frage 1). Der Beschuldigte 1 gab zwar auch an, dass es nicht zu einem Stau gekommen sei. Angesichts der Meldung eines Verkehrsteilnehmers an die Kantonspolizei, wo- nach die langsame Fahrt des Beschuldigten 1 zu gefährlichen Fahrmanövern ge- führt habe (vgl. StA act. 2, S. 2), erscheint diese Aussage jedoch fraglich.”
“Meter breites Fahr- zeug typenbedingt und somit aus zwingenden Gründen (vgl. Art. 4 Abs. 5 VRV) mit langsamer Geschwindigkeit fährt, muss es spezielle Markierungen anbringen und seine Fahrten gegebenenfalls auf das Nötigste beziehungsweise den eigentli- chen Bestimmungszweck beschränken (vgl. bspw. Art. 86 VRV). Gerade ersteres gilt übrigens auch für bloss temporäre langsame Fahrten, beispielsweise im Falle eines Abschleppens (vgl. Art. 23 Abs. 6 VRV). Ein solches ist unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Regeln zwar grundsätzlich erlaubt und mit dem vor- liegenden Fall durchaus vergleichbar. Im Unterschied zu einem Abschleppen, bei welchem eine Geschwindigkeit von maximal 40 km/h zulässig ist, war die Ge- schwindigkeit vorliegend jedoch erheblich tiefer, was den Verkehrsfluss auch ent- sprechend stärker beeinträchtigte. Zudem kann es nach Ansicht des Gerichts je nach Umständen mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV auch im Falle eines Abschleppens angezeigt sein, dieses auf das Nötigste zu beschränken. Solche Umstände wären in casu namentlich unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit von ca. 20 km/h wohl vorgelegen. In diesem Sinne schlägt der Einwand der Beschuldigten fehl, zumal - wie oben festgestellt - die Fahrt des Beschuldigten 1 alles andere als zwingend war.”
Bei winterlichen Strassenverhältnissen wird besonders geprüft, ob die Geschwindigkeit den Witterungs- und Strassenverhältnissen angepasst war; Missachtung angepasster Geschwindigkeit wird häufig als tatbeitrag gewertet.
“Sachverhalt: A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») war am 29. November 2023, 11.50 Uhr, in der Gemeinde Z./ZG in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, einer Frontalkollision auf schneebedeckter Fahrbahn mit Gegenverkehr ohne Überholen. Die Zuger Polizei führte mit ihm gleichentags eine Einvernahme als beschuldigte Person durch, wobei A. auf den Beizug eines Verteidigers ausdrücklich verzichtete. Sie rapportierte am 9. Januar 2024 gegen A. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA Zug») wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV), Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie Nichtgewährens des Vortrittes auf Bergstrassen (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 45 SVG, Art. 38 Abs. 1 VRV). Die StA Zug bestrafte A. deswegen mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.-- (Urk. Zug Verfahren 3A 2024 791, Laschen 1 und 2). B. A. erhob am 14. Februar 2024, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, Einsprache gegen den Strafbefehl. Nach Einsicht in die Verfahrensakten verlangte A. am 6. März 2024 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft Obwalden, die gegen ihn ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führe (Verfahren AK 010 2267/CWI eröffnet am 21. Juni 2022; act. 1.4, Urk. Zug Laschen 7 und 13). Am 11. März 2024 besprachen sich die die zuständigen Staatsanwälte der Kantone Zug und Obwalden telefonisch. Der Obwaldner Staatsanwalt teilte mit, dass sein Verfahren noch einige Zeit dauern könne und ein Abschluss nicht absehbar sei.”
Fahrzeugführer müssen die Geschwindigkeit insbesondere bei Fussgängerstreifen so wählen, dass sie bei Sicht auf die Strasse und den Gehsteig sowie bei überraschendem Auftauchen von Fussgängern jederzeit anhalten können.
“Oktober 2021 E. 5.3.2). Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV; vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat sofern dies nicht der Fall ist die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3).”
Ob ein langsames Weiterfahren gerechtfertigt ist, hängt von zwingenden Gründen ab; dabei ist die Zumutbarkeit des Wartens auf einen Pannendienst (oder auf Reparaturhilfe) ein zentraler Gesichtspunkt — wenn Warten zumutbar wäre, rechtfertigt dies in der Regel kein längeres behindertes Fahren.
“durch die vier Tunnels mit 20 km/h ohne Heckmarkierungstafel eine potenzielle Gefahrensituati- on, insbesondere für Auffahrtskollisionen, dargestellt habe. Beide Beschuldigten bestreiten diese Feststellung als willkürlich, da auf Kantonsstrassen stets mit Fahrzeugen zu rechnen seien, die deutlich weniger als 80 km/h fahren würden, zumal Fahrradfahrer oder Fahrzeuge der Landwirtschaft auf diesen Strassen ebenfalls zugelassen seien. Die Einschätzung der Vorinstanz erscheint grundsätz- lich naheliegend, zumal der Beschuldigte 1 selbst angab, dass er die Fahrt auf dieser Strecke im Notlaufprogramm als gefährlich eingestuft habe (vgl. StA act. 3, Frage 1). Bei der Frage, ob das Fahrzeug betriebssicher war, spielt die hervorge- rufene Gefahr letztlich jedoch keine Rolle, weshalb dieser Punkt offengelassen werden kann. Unabhängig von einer Gefahr ist die fehlende Betriebssicherheit nämlich auch dann zu bejahen, wenn mit einem Fahrzeug die Verkehrsvorschrif- ten nicht mehr eingehalten werden können. Art. 4 Abs. 5 VRV sieht in Anwendung von Art. 32 (und 26 SVG) vor, dass ein Fahrzeugführer ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren darf, dass er den Verkehrsfluss behindert. Mit seiner Fahrt auf der Kantonsstrasse über eine Strecke von mehreren Kilometern mit ei- ner Fahrgeschwindigkeit von lediglich 20 km/h ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 eine Störung des Verkehrsflusses nicht verhindern konnte, trotz guten Sicht- und Strassenverhältnissen und wenig Fahrverkehr (vgl. Einwand des Beschuldigten 2 in act. A.4. S. 7 [SK1 22 33]). Dies, zumal der Beschuldigte 1 selbst angegeben hat, dass er sein Fahrzeug mehrmals ausstellen musste, um andere Fahrzeuge vorzulassen (vgl. StA act. 3, Frage 9; StA act. 18, Frage 1). Der Beschuldigte 1 gab zwar auch an, dass es nicht zu einem Stau gekommen sei. Angesichts der Meldung eines Verkehrsteilnehmers an die Kantonspolizei, wo- nach die langsame Fahrt des Beschuldigten 1 zu gefährlichen Fahrmanövern ge- führt habe (vgl. StA act. 2, S. 2), erscheint diese Aussage jedoch fraglich.”
Die Aufmerksamkeitspflicht umfasst das rasche Einleiten von Brems- oder Lenkmanövern bei erkennbaren Gefahren; bei eingeschränkter Sicht muss die Geschwindigkeit so gewählt sein, dass unverzüglich auf unerwartete Gefahren reagiert werden kann.
“6 et les références citées ; TF 6B_69/2017 du 28 novembre 2017 consid. 2.2.1). Le conducteur doit avant tout porter son attention, outre sur sa propre voie de circulation, sur les dangers auxquels on doit s'attendre et peut ne prêter qu'une attention secondaire à d'éventuels comportements inhabituels ou aberrants (ATF 122 IV 225 consid. 2c. ; TF 6B_69/2017 précité consid. 2.2.1). L'attention requise du conducteur implique qu'il soit en mesure de parer rapidement aux dangers qui menacent la vie, l'intégrité corporelle ou les biens matériels d'autrui, et la maîtrise du véhicule exige qu'en présence d'un danger, il actionne immédiatement les commandes du véhicule de manière appropriée aux circonstances (TF 6B_909/2014 du 21 mai 2015 consid. 2.1 ; TF 6B_873/2014 du 5 janvier 2015 consid. 2.1 et la référence citée). Selon l'art. 32 al. 1 LCR, la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. L'art. 4 al. 1 OCR précise notamment que le conducteur ne doit pas circuler à une vitesse qui l'empêcherait de s'arrêter sur la distance à laquelle porte sa visibilité. Les règles de la circulation sont des prescriptions de sécurité destinées à prévenir les accidents. Aux termes de l'art. 90 al. 1 LCR (loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 ; RS 731.01), celui qui viole les règles de la circulation prévues par la présente loi ou par les dispositions d'exécution émanant du Conseil fédéral se rend coupable de violation simple des règles de la circulation routière. L'art. 90 al. 1 LCR réprime donc une infraction de mise en danger abstraite, sans égard au résultat concret de ces violations (ATF 92 IV 33 consid. 1). Par ailleurs, il n'existe aucune compensation des fautes en droit pénal (ATF 85 IV 91), chacun étant puni pour celles qu'il a commises (ATF 105 IV 213). Il y a lieu de rappeler également que le droit de priorité confère à son bénéficiaire le droit de circuler sans être gêné dans sa progression.”
Bei Nacht auf Autobahnen sind Geschwindigkeit und Sichtweite so anzupassen, dass unbeleuchtete Hindernisse rechtzeitig erkannt und gestoppt werden können; mit Abblendlicht ist besonders auf nicht beleuchtete Hindernisse zu achten.
“6 et les références citées ; TF 6B_69/2017 du 28 novembre 2017 consid. 2.2.1). Le conducteur doit avant tout porter son attention, outre sur sa propre voie de circulation, sur les dangers auxquels on doit s'attendre et peut ne prêter qu'une attention secondaire à d'éventuels comportements inhabituels ou aberrants (ATF 122 IV 225 consid. 2c. ; TF 6B_69/2017 précité consid. 2.2.1). L'attention requise du conducteur implique qu'il soit en mesure de parer rapidement aux dangers qui menacent la vie, l'intégrité corporelle ou les biens matériels d'autrui, et la maîtrise du véhicule exige qu'en présence d'un danger, il actionne immédiatement les commandes du véhicule de manière appropriée aux circonstances (TF 6B_909/2014 du 21 mai 2015 consid. 2.1 ; TF 6B_873/2014 du 5 janvier 2015 consid. 2.1 et la référence citée). Selon l'art. 32 al. 1 LCR, la vitesse doit toujours être adaptée aux circonstances, notamment aux particularités du véhicule et du chargement, ainsi qu'aux conditions de la route, de la circulation et de la visibilité. L'art. 4 al. 1 OCR précise notamment que le conducteur ne doit pas circuler à une vitesse qui l'empêcherait de s'arrêter sur la distance à laquelle porte sa visibilité. Cette règle de prudence procède du constat que, la nuit, le risque pour l'automobiliste de rencontrer sur son chemin un obstacle non éclairé n'est pas si minime qu'il puisse en faire abstraction (ATF 126 IV 91 consid. 4a/cc et les références citées ; TF 6B_1023/2010 du 3 mars 2011 consid. 2.1). On peut en déduire, dans une appréciation objective, que le non-respect de la règle de prudence précitée, qui tend précisément à prévenir les conséquences de telles situations, est propre à entraîner une collision, respectivement des lésions corporelles ou le décès du piéton qui n'a pu être vu à temps (TF 6B_873/2014 précité ; TF 6B_1023/2010 précité). De jurisprudence constante, la règle prévue à l’art. 4 al. 1 OCR vaut également sur les autoroutes, en particulier lorsqu’on circule de nuit avec les feux de croisement (ATF 126 IV 91 consid. 4). La violation fautive d'un devoir de prudence doit être la cause naturelle et adéquate des lésions subies par la victime (ATF 133 IV 158 consid.”
Bei Überschreitung der ausserörtlichen Höchstgeschwindigkeit um ≥30 km/h liegt regelmässig eine schwere Widerhandlung vor.
“Eine schwere Widerhandlung begeht nach dieser Bestimmung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ungeachtet der konkreten Umstände ist dies gegeben, sofern der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten hat (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Ausnahmen sind allerdings nur zurückhaltend anzunehmen (s. hierzu und zum Folgenden statt vieler VGr, 2. Juli 2018, VB.2017.00584, E. 3.3). Namentlich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse während des Rallye gesichert gewesen seien: Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3; 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Folglich sind die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen. 4.2.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde der Führerausweis dem Beschwerdeführer infolge einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um 31 km/h – einer mittelschweren Widerhandlung – für einen Monat entzogen. Somit ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen; ein Spielraum für das Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer besteht nicht (Art.”
Bei Aufhebung einer Temporeduktion bzw. bei Tempolimits darf nicht ohne Prüfung angenommen werden, dass Lenker vor Kurven die reduzierte Geschwindigkeit nicht ausfahren; ein Beschilderungswechsel kann zu riskanter Beschleunigung vor Kurven verleiten.
“Die BVD hat die Sichtweiten auch deshalb als eingehalten beurteilt, weil zu erwarten sei, dass die Fahrzeugführerinnen und -führer die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei gebotener Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht ausfahren würden (angefochtener Entscheid E. 5d, 5g). – Zwar haben Fahrzeugführerinnen und -führer die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV). Es kann indessen nicht als erstellt gelten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausgangs der Kurve vor dem Knoten C.________weg nicht ausgefahren wird (vorne E. 5.2; E. 5.5 hiernach). Der Beschwerdeführer hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich das neue Temporegime unter Umständen negativ auf den hier interessierenden Streckenabschnitt auswirken kann, weil die herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit vor der Kurve enden soll (Beschwerde S. 4 f.). So ist nicht auszuschliessen, dass Fahrzeugführerinnen und -führer durch die Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zur Beschleunigung und zum schnelleren Befahren der Kurve verleitet werden. Daran ändert nichts, dass im Verkehrsgutachten in genereller Weise festgehalten wird, es seien keine nachteiligen Effekte aufgrund der Massnahmen zu erwarten (S. 16, act. 4B pag. 25; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5g). Das Gutachten setzt sich wie dargelegt nicht mit der Situation beim C.________weg auseinander (vorne E.”
“; Stellungnahme des TBA vom 2.11.2021 S. 2, act. 4A pag. 14). – Die Längsneigung einer Strasse ist bei der Frage zu berücksichtigen, auf welchen Wert innerhalb der Bandbreite für die Knotensichtweite abzustellen ist (vgl. Ziff. 12.1 Al. 3 VSS-Norm SN 40 273a). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erstellt, dass die Sichtweite zumindest den unteren Wert der Bandbreite erreicht. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanzen mit einem generellen Hinweis auf die Steigung begnügen, ohne darzulegen, inwieweit sich dadurch die erforderliche Sichtweite konkret verringern soll. 5.4 Die BVD hat die Sichtweiten auch deshalb als eingehalten beurteilt, weil zu erwarten sei, dass die Fahrzeugführerinnen und -führer die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei gebotener Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht ausfahren würden (angefochtener Entscheid E. 5d, 5g). – Zwar haben Fahrzeugführerinnen und -führer die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV). Es kann indessen nicht als erstellt gelten, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausgangs der Kurve vor dem Knoten C.________weg nicht ausgefahren wird (vorne E. 5.2; E. 5.5 hiernach). Der Beschwerdeführer hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich das neue Temporegime unter Umständen negativ auf den hier interessierenden Streckenabschnitt auswirken kann, weil die herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit vor der Kurve enden soll (Beschwerde S. 4 f.). So ist nicht auszuschliessen, dass Fahrzeugführerinnen und -führer durch die Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zur Beschleunigung und zum schnelleren Befahren der Kurve verleitet werden. Daran ändert nichts, dass im Verkehrsgutachten in genereller Weise festgehalten wird, es seien keine nachteiligen Effekte aufgrund der Massnahmen zu erwarten (S. 16, act. 4B pag. 25; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5g). Das Gutachten setzt sich wie dargelegt nicht mit der Situation beim C.________weg auseinander (vorne E.”
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