(Art. 43 Abs. 3 SVG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). Die Berichtigung vom 9. Febr. 2021 betrifft nur den französischen Text (AS 2021 76). ↩
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Das Nothalten auf dem Pannenstreifen darf nicht zur Weiterfahrt oder Nutzung als Ausweichspur über längere Strecken genutzt werden; eine derartige Weiterfahrt gilt regelmäßig als unerlaubt und kann als vorsätzliche Regelverletzung gewertet werden.
“Juli 2025 E. 1.3.2 und 1.3.3). Ob dieser Regelverstoss als einfache oder schwere Verkehrsregelverletzung zu ahnden ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände im Einzelfall (BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.5). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Tatbestand kann aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, a.a.O., N 58 zu Art. 90). Subsumtion Der Beschuldigte befuhr mit mindestens der Hälfte seines Personenwagens den Pannenstreifen. Zwar tat er dies, um dem sich seitlich nähernden Lieferwagen mit Anhänger auszuweichen. In der Folge nahm er jedoch keinen Nothalt vor, wie Art. 36 Abs. 3 VRV es erlaubt hätte, sondern befuhr den Pannenstreifen über eine Strecke von mindestens 50 Metern, wobei er im Begriff war, den Lieferwagen links von ihm zu überholen. Damit nutzte er den Pannenstreifen unerlaubterweise und verstiess gegen Art. 36 Abs. 3 VRV. Dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug nicht vollständig, das heisst nicht mit allen vier Rädern, auf dem Pannenstreifen befand, ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Auch wenn dem Beschuldigten zuzugestehen ist, dass er sich bis zu einem gewissen Grad wohl in einer Stresssituation befand, entschied er sich wissentlich und willentlich für das Ausweichmanöver mit Weiterfahrt auf dem Pannenstreifen und handelte damit vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor. Insbesondere kann sich der Beschuldigte, auch was das Fahren auf dem Pannenstreifen angeht, nicht auf Notstand bzw. Putativnotstand berufen (vgl. pag. 278) und er ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Konkurrenzen Der Beschuldigte hat mit seinem Manöver mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig verletzt und dabei sowohl eine grobe als auch eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen.”
“Praxisgemäss ist Notstand bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen allgemein nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 21 zu Art. 90 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies rechtfertigt sich vorliegend nach dem Gesagten nicht. Es kann damit offenbleiben, ob überhaupt eine tatsächliche oder vermeintliche Notstandssituation vorlag. So oder anders fehlt es an der Voraussetzung der "nicht anders abwendbaren Gefahr". Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig zu erklären. Einfache Verkehrsregelverletzung durch unzulässiges Fahren auf dem Pannenstreifen Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV nur für Nothalte benützen. Wer diese Vorschrift bei erhöhtem Verkehrsaufkommen missachtet, nimmt damit in der Regel auch ein Rechtsüberholen vor. Damit bewirkt der Lenker eine Irritation anderer Verkehrsteilnehmer und letztlich eine unklare Verkehrslage nach Art. 26 Abs. 1 SVG (vgl. BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.2 und 1.3.3). Ob dieser Regelverstoss als einfache oder schwere Verkehrsregelverletzung zu ahnden ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände im Einzelfall (BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.5). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Tatbestand kann aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, a.a.O., N 58 zu Art. 90). Subsumtion Der Beschuldigte befuhr mit mindestens der Hälfte seines Personenwagens den Pannenstreifen. Zwar tat er dies, um dem sich seitlich nähernden Lieferwagen mit Anhänger auszuweichen.”
Art. 36 Abs. 5 VRV kann als Anknüpfungspunkt für eine verkehrsregelverletzende Handlung in strafrechtlichen Verurteilungen herangezogen werden; bei Wiederaufnahme nach Aufhebung kann die Bestrafung jedoch deutlich reduziert werden (z. B. Busse statt Geldstrafe).
“Sachverhalt A. Mit Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 28. Mai 2019 wurde A. wegen Rechtsüberholens der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig befunden. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 1'000.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 6'000.00 bestraft. B. Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung. Mit Urteil vom 8. April 2022 (Referenz SK1 19 50) sprach das Kantonsgericht von Graubünden A. der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte A. mit einer Busse von CHF 650.00. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wurden A. auferlegt. C. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts vom 8. April 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht diese gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies es zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. D. Am 30. Oktober 2024 wurden die Parteien aufgefordert, eine allfällige Stellungnahme bis zum 21. November 2024 einzureichen. A. (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte am 13. November 2024, dass er mit höchstens 15 Tagessätzen zu bestrafen sei und dass von der Aussprechung einer Verbindungsbusse abzusehen sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.”
“ins Recht (Urk. 172). Dieser ist ausgewiesen und erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines Auf- wands für die Nachbesprechung ist er neu noch mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Beschluss vom 15. Januar 2024 (rechtskräftig) "1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV bzw. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bzw. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 36 Abs. 3 VRV, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 lit. a der Verord- nung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA. 2.Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: - 23 - der versuchten mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatbestand 20) sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Straftat- bestände 6 und 20). 3.[...] 4.[...] 5.Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6.Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.”
Das Rechtsvorbeifahren auf dem Pannenstreifen ist nicht als erlaubtes Rechtsüberholen nach Art. 36 Abs. 5 VRV zu werten; insbesondere finden die Ausnahmen der Bestimmung auf dem Pannenstreifen keine Anwendung, und an Ausfahrten können derartige Manöver besonders gefährliche, nachahmungswürdige Situationen schaffen.
“Ebenfalls nicht einschlägig ist die in Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV umschriebene Konstellation, wonach auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, rechts vorbeigefahren werden darf. Der Pannenstreifen gilt gerade nicht als Fahrstreifen und stellt damit auch keine Einspurstrecke dar. Der Beschuldigte kann sich daher – entgegen der Argumenta- tion der Verteidigung (Urk. 37 S. 5 f.) – nicht darauf berufen, dass er auf dem Pannenstreifen eingespurt und damit ein klar anderes Fahrziel als die Fahrzeuge auf dem Normalstreifen gehabt habe. Wie schon hinsichtlich der zuvor geschilder- ten Konstellation spielt die konkrete Gefährdungslage auch diesbezüglich keine entscheidende Rolle.”
“Zusammengefasst verstösst das inkriminierte Fahrmanöver des Beschul- digten nicht nur gegen Art. 36 Abs. 3 VRV und dem diesem zugrunde liegenden Art. 43 Abs. 3 SVG (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens), sondern auch gegen Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen). 3.1.Die Vorinstanz hat im Weiteren nicht gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG auf eine einfache, sondern im Sinne von Abs. 2 der Norm auf eine grobe Verkehrsre- gelverletzung erkannt. Dabei erwägt sie, dass ein Überholvorgang, der wie im zu beurteilenden Fall im Bereich einer Autobahnausfahrt durch Vorbeifahren am sto- ckenden Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen vorgenommen werde, eine un- klare Verkehrslage schaffe und eine frustrierte sowie gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke, die zur Nachahmung provoziere. Dadurch habe der Beschuldigte auf rücksichtlose Weise eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen (Urk. 28 S. 9 ff.).”
“Vorliegend anerkennt auch der Beschuldigte, dass er den Pannenstreifen unbefugt benützt hat, um rechts an mehreren im stockendem Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeugen vorbeizukommen, wodurch er gegen die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (Urk. 19 S. 3; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Gleichzeitig scheidet damit aber namentlich auch eine Anwendung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV aus, zumal der Pannenstreifen nicht als eigentlicher Fahrstreifen im Sinne dieser Bestimmung, sondern lediglich als Teil der Fahrbahn zu gelten - 8 - hat, der grundsätzlich nur für Nothalte benützt werden darf (BGE 133 II 58 E. 4). Aus demselben Grund fallen ferner die weiteren Konstellationen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b und c VRV ausser Betracht, handelt es sich beim Pannenstreifen doch weder um eine Einspurstrecke, auf der ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Fahrspur signalisiert ist, noch um den Beschleunigungs- streifen einer Autobahneinfahrt, der mit einer Sicherheitslinie von der links neben- an verlaufenden Fahrspur abgegrenzt wäre. Schliesslich kommt auch lit. d der ge- nannten Norm nicht zum Zug, da das Einspuren zum Verlassen der Autobahn un- ter Vorbehalt einer anderweitigen Signalisierung erst auf dem Verzögerungsstrei- fen zugelassen ist (BGE 114 IV 55 E. 2b), wohingegen der Beschuldigte erstellter- massen vor Beginn desselben auf den Pannenstreifen ausgewichen ist (vgl.”
Bei Kolonnenverkehr ist Rechtsvorbeifahren nur an Kolonnen auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen zulässig; der Pannenstreifen gilt nicht als Fahrstreifen und ist nicht von der Erlaubnis gedeckt.
“Ebenfalls nicht einschlägig ist die in Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV umschriebene Konstellation, wonach auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, rechts vorbeigefahren werden darf. Der Pannenstreifen gilt gerade nicht als Fahrstreifen und stellt damit auch keine Einspurstrecke dar. Der Beschuldigte kann sich daher – entgegen der Argumenta- tion der Verteidigung (Urk. 37 S. 5 f.) – nicht darauf berufen, dass er auf dem Pannenstreifen eingespurt und damit ein klar anderes Fahrziel als die Fahrzeuge auf dem Normalstreifen gehabt habe. Wie schon hinsichtlich der zuvor geschilder- ten Konstellation spielt die konkrete Gefährdungslage auch diesbezüglich keine entscheidende Rolle.”
“Art. 35 Abs. 1 SVG besagt, dass generell links zu überholen ist. Daraus wird das allgemeine Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Für Autobahnen bestimmt Art. 36 Abs. 5 VRV spezifische Konstellationen, in welchen rechts überholt bzw. vorbeigefahren werden darf. Dies ist gemäss lit. a bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen der Fall bzw. gemäss lit. b. auf Einspurstrecken, - 6 - sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist sodann aus- drücklich untersagt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 VRV).”
“Zu prüfen ist daher, ob vorliegend eine der in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV umschriebenen Konstellationen vorlag, in denen rechts überholt bzw. vorbeigefah- ren werden darf. Einschlägig erscheint vorliegend in erster Linie Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV, wonach bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder dem mittleren Fahrstreifen rechts an der Kolonne vorbeigefahren werden darf. Der Beschuldigte fuhr rechts an einer Kolonne auf dem Normalstreifen und nicht an einer solchen auf dem linken oder dem mittleren Fahrstreifen vorbei. Zudem befand er sich auf dem Pannen- streifen, welcher nicht als Fahrbahn gilt. Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV ist daher nicht einschlägig. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 37 S. 6) ist die konkrete Gefährdungslage in der vorliegenden Konstellation nicht relevant für die Beurteilung, ob ein verbotenes Rechtsüberholen vorliegt. Das Gesetz umschreibt vielmehr abstrakt und ohne direkten Bezug auf die konkrete Gefährdungslage die Konstellationen, in welchen das Rechtsüberholen ausnahms- - 7 - weise erlaubt ist. Sein Argument, dass die Gefährdungslage vorliegend nicht an- ders sei als bei Befahren des Normalstreifens gegenüber der Überholspur, ist daher nicht stichhaltig.”
“Vorliegend anerkennt auch der Beschuldigte, dass er den Pannenstreifen unbefugt benützt hat, um rechts an mehreren im stockendem Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeugen vorbeizukommen, wodurch er gegen die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (Urk. 19 S. 3; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Gleichzeitig scheidet damit aber namentlich auch eine Anwendung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV aus, zumal der Pannenstreifen nicht als eigentlicher Fahrstreifen im Sinne dieser Bestimmung, sondern lediglich als Teil der Fahrbahn zu gelten - 8 - hat, der grundsätzlich nur für Nothalte benützt werden darf (BGE 133 II 58 E. 4). Aus demselben Grund fallen ferner die weiteren Konstellationen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b und c VRV ausser Betracht, handelt es sich beim Pannenstreifen doch weder um eine Einspurstrecke, auf der ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Fahrspur signalisiert ist, noch um den Beschleunigungs- streifen einer Autobahneinfahrt, der mit einer Sicherheitslinie von der links neben- an verlaufenden Fahrspur abgegrenzt wäre. Schliesslich kommt auch lit. d der ge- nannten Norm nicht zum Zug, da das Einspuren zum Verlassen der Autobahn un- ter Vorbehalt einer anderweitigen Signalisierung erst auf dem Verzögerungsstrei- fen zugelassen ist (BGE 114 IV 55 E. 2b), wohingegen der Beschuldigte erstellter- massen vor Beginn desselben auf den Pannenstreifen ausgewichen ist (vgl.”
Das Befahren des Pannenstreifens zur Umgehung stockenden Verkehrs oder zum Vorbeifahren kann als qualifizierte, grobe bzw. rücksichtlose Verkehrsregelverletzung bzw. als eigenständiges Verkehrsdelikt geahndet werden; in solchen Fällen entfällt Ausnahmeberücksichtigung nach Art. 36 Abs. 5 VRV.
“Vorliegend anerkennt auch der Beschuldigte, dass er den Pannenstreifen unbefugt benützt hat, um rechts an mehreren im stockendem Kolonnenverkehr fahrenden Fahrzeugen vorbeizukommen, wodurch er gegen die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (Urk. 19 S. 3; Urk. 29 S. 2; Urk. 43 S. 2). Gleichzeitig scheidet damit aber namentlich auch eine Anwendung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV aus, zumal der Pannenstreifen nicht als eigentlicher Fahrstreifen im Sinne dieser Bestimmung, sondern lediglich als Teil der Fahrbahn zu gelten - 8 - hat, der grundsätzlich nur für Nothalte benützt werden darf (BGE 133 II 58 E. 4). Aus demselben Grund fallen ferner die weiteren Konstellationen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b und c VRV ausser Betracht, handelt es sich beim Pannenstreifen doch weder um eine Einspurstrecke, auf der ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Fahrspur signalisiert ist, noch um den Beschleunigungs- streifen einer Autobahneinfahrt, der mit einer Sicherheitslinie von der links neben- an verlaufenden Fahrspur abgegrenzt wäre. Schliesslich kommt auch lit. d der ge- nannten Norm nicht zum Zug, da das Einspuren zum Verlassen der Autobahn un- ter Vorbehalt einer anderweitigen Signalisierung erst auf dem Verzögerungsstrei- fen zugelassen ist (BGE 114 IV 55 E.”
“1 VRV sowie der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. - 3 - 5.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr.1'299.30 Kosten Gutachten IRM; Fr.60.00 Auslagen Polizei (EDV-Datensicherung). 6.Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) " 1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1 Abs. 1) sei der Beru- fungskläger einer einfachen Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig zu spre- chen. 2. Er sei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 140.– ohne Kosten zu bestra- fen. 3. Eventualiter sei er mit einer angemessenen Busse im ordentlichen Ver- fahren zu bestrafen. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen." b)Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 34; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1.Anlässlich einer Verkehrskontrolle beobachteten Beamte der Kantonspoli- zei Zürich am 17. Mai 2022, wie ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild "ZH 1" auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung B._____ kurz vor der Ausfahrt C._____ mit ein- geschalteter Warnblinkanlage auf dem Pannenstreifen an mehreren Fahrzeugen vorbeifuhr, die in stockendem Kolonnenverkehr auf dem Normalstreifen unter- wegs waren. Als die Polizei den Fahrer daraufhin zum Anhalten aufforderte, fuhr dieser davon.”
“Zusammengefasst verstösst das inkriminierte Fahrmanöver des Beschul- digten nicht nur gegen Art. 36 Abs. 3 VRV und dem diesem zugrunde liegenden Art. 43 Abs. 3 SVG (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens), sondern auch gegen Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen). 3.1.Die Vorinstanz hat im Weiteren nicht gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG auf eine einfache, sondern im Sinne von Abs. 2 der Norm auf eine grobe Verkehrsre- gelverletzung erkannt. Dabei erwägt sie, dass ein Überholvorgang, der wie im zu beurteilenden Fall im Bereich einer Autobahnausfahrt durch Vorbeifahren am sto- ckenden Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen vorgenommen werde, eine un- klare Verkehrslage schaffe und eine frustrierte sowie gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke, die zur Nachahmung provoziere. Dadurch habe der Beschuldigte auf rücksichtlose Weise eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen (Urk. 28 S. 9 ff.).”
“Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich auch in Bezug auf das inkriminierte Fahrmanöver einzig einer einfachen Verkehrsregelverletzung - 10 - nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demgegenüber aufzuheben. 4.Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach zusätzlich zur rechts- kräftig gewordenen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) so- wie einmaligen Konsums von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zweitinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bzw. in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1.Bei der Strafzumessung ist vorab zu beachten, dass mit dem Wegfall der Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nur noch die Hinderung einer Amtshandlung als Vergehen zu ahnden ist. Gemäss Art. 286 StGB ist dafür ein Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe vorgesehen. Zu Recht beur- teilt die Vorinstanz das Tatverschulden diesbezüglich als nicht unerheblich (vgl. Urk. 28 S. 18). Obschon der Beschuldigte von einem Polizeifunktionär ausdrück- lich angewiesen wurde, hinter das beschriftete Polizeifahrzeug zu fahren, und er anfänglich seine Bereitschaft signalisierte, der Aufforderung nachzukommen, ent- zog er sich direktvorsätzlich der Verkehrskontrolle, indem er unvermittelt davon- fuhr (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Täterkomponente ist sodann einerseits zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist, die jedoch aus den Jahren 2013 und 2016 stammen und folglich länger zurückliegen (vgl.”
Bei erhöhtem Verkehrsaufkommen führt die Benutzung des Pannenstreifens typischerweise zugleich zu einem regelwidrigen Rechtsüberholen; schon teilweises Befahren (z.B. mit zwei Rädern) ändert daran nichts und umgeht nicht das Verbot.
“Juli 2025 E. 1.3.2 und 1.3.3). Ob dieser Regelverstoss als einfache oder schwere Verkehrsregelverletzung zu ahnden ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände im Einzelfall (BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2025 E. 1.3.5). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Tatbestand kann aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, a.a.O., N 58 zu Art. 90). Subsumtion Der Beschuldigte befuhr mit mindestens der Hälfte seines Personenwagens den Pannenstreifen. Zwar tat er dies, um dem sich seitlich nähernden Lieferwagen mit Anhänger auszuweichen. In der Folge nahm er jedoch keinen Nothalt vor, wie Art. 36 Abs. 3 VRV es erlaubt hätte, sondern befuhr den Pannenstreifen über eine Strecke von mindestens 50 Metern, wobei er im Begriff war, den Lieferwagen links von ihm zu überholen. Damit nutzte er den Pannenstreifen unerlaubterweise und verstiess gegen Art. 36 Abs. 3 VRV. Dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug nicht vollständig, das heisst nicht mit allen vier Rädern, auf dem Pannenstreifen befand, ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Auch wenn dem Beschuldigten zuzugestehen ist, dass er sich bis zu einem gewissen Grad wohl in einer Stresssituation befand, entschied er sich wissentlich und willentlich für das Ausweichmanöver mit Weiterfahrt auf dem Pannenstreifen und handelte damit vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor. Insbesondere kann sich der Beschuldigte, auch was das Fahren auf dem Pannenstreifen angeht, nicht auf Notstand bzw. Putativnotstand berufen (vgl. pag. 278) und er ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Konkurrenzen Der Beschuldigte hat mit seinem Manöver mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig verletzt und dabei sowohl eine grobe als auch eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen.”
Mit der Einführung 2021 wurde passives Rechtsüberholen in bestimmten Fällen als Ordnungsbusse (Fr. 250) geregelt; dies bedeutet nicht, dass jedes Rechtsüberholen automatisch zum Führerausweisentzug führt.
“Der Vorinstanz zufolge sei am 1. Januar 2021 die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft getreten, nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen vorbeifahren dürfe (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibe zwar das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch könne dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.-- geahndet werden. Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes solle zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren seien und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner bei einwandfreien Strassen- und Sichtverhältnissen und normalem Verkehrsaufkommen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge rechts überholt.”
Die Regelung erlaubt in engen, abschliessend aufgezählten Fällen (lit. a–d) das Rechtsvorbeifahren ohne Ausschwenken; ausserhalb dieser gesetzlich genannten Konstellationen bleibt Rechtsüberholen (auch ohne Ausschwenken) grundsätzlich verboten und als Überholen strafbar, sofern nicht eine Ausnahmelitera vorliegt.
“Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass auch unter Geltung des geänderten Verordnungswortlauts nicht nur das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen verboten ist. Art. 36 Abs. 5 VRV hält gemäss revidiertem Verordnungswortlaut vielmehr nur präzisierend fest, dass das Rechts- überholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen – wie in Art. 8 Abs. 3 VRV seit jeher festgehalten – in jedem Fall untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer darüber hinaus – unter Achtung der gebotenen Sorgfalt – nur in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestat- tet, was bedeutet, dass es ansonsten nicht erlaubt ist und ebenfalls als Rechtsüber- holen gelten muss. Das "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" kann daher nicht als Legaldefinition des Rechtsüberholens angesehen werden, sondern stellt bloss eine Variante des Rechtsüberholens dar, die in jedem Fall untersagt ist. Das Rechtüberholen ohne "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" ist daher nur in den Fällen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV erlaubt, bleibt aber ansonsten eben auch verboten.”
“Art. 35 Abs. 1 SVG besagt, dass generell links zu überholen ist. Daraus wird das allgemeine Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Für Autobahnen bestimmt Art. 36 Abs. 5 VRV spezifische Konstellationen, in welchen rechts überholt bzw. vorbeigefahren werden darf. Dies ist gemäss lit. a bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen der Fall bzw. gemäss lit. b. auf Einspurstrecken, - 6 - sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist sodann aus- drücklich untersagt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 VRV).”
“Zu prüfen ist daher, ob vorliegend eine der in Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV umschriebenen Konstellationen vorlag, in denen rechts überholt bzw. vorbeigefah- ren werden darf. Einschlägig erscheint vorliegend in erster Linie Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV, wonach bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder dem mittleren Fahrstreifen rechts an der Kolonne vorbeigefahren werden darf. Der Beschuldigte fuhr rechts an einer Kolonne auf dem Normalstreifen und nicht an einer solchen auf dem linken oder dem mittleren Fahrstreifen vorbei. Zudem befand er sich auf dem Pannen- streifen, welcher nicht als Fahrbahn gilt. Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV ist daher nicht einschlägig. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 37 S. 6) ist die konkrete Gefährdungslage in der vorliegenden Konstellation nicht relevant für die Beurteilung, ob ein verbotenes Rechtsüberholen vorliegt. Das Gesetz umschreibt vielmehr abstrakt und ohne direkten Bezug auf die konkrete Gefährdungslage die Konstellationen, in welchen das Rechtsüberholen ausnahms- - 7 - weise erlaubt ist. Sein Argument, dass die Gefährdungslage vorliegend nicht an- ders sei als bei Befahren des Normalstreifens gegenüber der Überholspur, ist daher nicht stichhaltig.”
“Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Rechtslage zunächst auf Art. 35 Abs. 1 SVG zu verweisen, wonach grundsätzlich links zu überholen ist und wor- aus das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet wird (so schon BGE 133 II 58 E. 4). Folgerichtig hält nicht nur Art. 8 Abs. 3 VRV ganz generell, sondern zusätz- lich auch Art. 36 Abs. 5 VRV eigens für Autobahnen und Autostrassen mit mehre- ren Fahrstreifen fest, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wie- dereinbiegen untersagt wird. Hingegen wird dem Fahrzeugführer in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 36 Abs. 5 VRV unter Achtung der ge- botenen Sorgfalt und in den gemäss lit. a bis d aufgezählten Konstellationen ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen gestattet. Anders als von der Vertei- digung geltend gemacht, heisst dies jedoch keineswegs, dass das Rechtsvorbei- fahren ohne Wiedereinbiegen nunmehr stets straflos bleibt. So bildet weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Vielmehr hat sich das Bundesgericht jüngst auch unter revidierter Verordnungslage nicht veranlasst gesehen, von seiner langjährigen Praxis abzu- weichen, wonach ein (Rechts-) Überholen immer dann vorliegt, wenn ein schnel- leres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Entspre- chend verfängt das Argument der Verteidigung nicht, wonach die konstante und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur grundsätzlichen Unzulässig- keit auch des Vorbeifahrens auf Autobahnen seit der Revision von Art.”
Benützer auf Zufahrtsstrecken müssen Einfahrenden auf Autobahnen/Autostrassen frühzeitig Platz verschaffen.
“Verkehrsregeln Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfü- gen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenutzer nicht be- hindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Benutzer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwin- digkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzwei- gung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Indem der Beschuldigte sich bei der Einfahrt auf die Autostrasse vor dem vortritts- berechtigten Sattelmotorfahrzeug "durchquetschte", verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV.”
Obwohl Ausnahmen eingeführt wurden, bleibt Rechtsvorbeifahren nach bundesgerichtlicher Praxis weiterhin als Überholen strafrechtlich relevant und kann bei groben Verkehrsregelverletzungen als strafverschärfender Tatbestand herangezogen werden; die Zulassung des Rechtsvorbeifahrens seit 2021 hat nicht generell strafrechtliche Folgenlosigkeit zur Folge.
“A. ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG.”
“Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Rechtslage zunächst auf Art. 35 Abs. 1 SVG zu verweisen, wonach grundsätzlich links zu überholen ist und wor- aus das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet wird (so schon BGE 133 II 58 E. 4). Folgerichtig hält nicht nur Art. 8 Abs. 3 VRV ganz generell, sondern zusätz- lich auch Art. 36 Abs. 5 VRV eigens für Autobahnen und Autostrassen mit mehre- ren Fahrstreifen fest, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wie- dereinbiegen untersagt wird. Hingegen wird dem Fahrzeugführer in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 36 Abs. 5 VRV unter Achtung der ge- botenen Sorgfalt und in den gemäss lit. a bis d aufgezählten Konstellationen ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen gestattet. Anders als von der Vertei- digung geltend gemacht, heisst dies jedoch keineswegs, dass das Rechtsvorbei- fahren ohne Wiedereinbiegen nunmehr stets straflos bleibt. So bildet weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Vielmehr hat sich das Bundesgericht jüngst auch unter revidierter Verordnungslage nicht veranlasst gesehen, von seiner langjährigen Praxis abzu- weichen, wonach ein (Rechts-) Überholen immer dann vorliegt, wenn ein schnel- leres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Entspre- chend verfängt das Argument der Verteidigung nicht, wonach die konstante und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur grundsätzlichen Unzulässig- keit auch des Vorbeifahrens auf Autobahnen seit der Revision von Art.”
Auf mehrspurigen Autobahnen bzw. bei drei oder mehr Fahrstreifen dient die in Art. 36 Abs. 6 VRV geregelte Benutzung der Linksspur primär der Verkehrsflussoptimierung bzw. der Reduktion von Geschwindigkeitsdifferenzen (nicht dem Lärmschutz).
“Elles constituent l'épine dorsale du réseau routier suisse et absorbent une part considérable du trafic : 45 % du trafic routier total et 72,6 % du trafic routier de marchandises (cf. OFROU, Evolution et fluidité du trafic en 2023, juin 2024, p. 6 à 7 [uniquement disponible en allemand]). Les routes nationales de première classe sont exclusivement ouvertes aux véhicules à moteur et ne sont accessibles qu'à certains points, étant ajouté qu'elles sont pourvues, dans les deux directions, de bandes de roulement séparées et n'ont pas de croisements au même niveau (art. 2 LRN). Elles font donc partie des autoroutes (art. 1 al. 3 de l'ordonnance du 13 novembre 1962 sur les règles de la circulation routière [OCR, RS 741.11]) pour lesquelles la vitesse maximale générale est de 120 km/h (art. 4a al. 1 let. d OCR). Seuls les véhicules automobiles avec lesquels il est possible et permis de rouler à 80 km/h sont autorisés (art. 35 OCR). Sur les autoroutes ayant au moins trois voies dans le même sens, la voie extérieure de gauche ne peut être utilisée que par les véhicules avec lesquels il est permis de rouler à plus de 100 km/h (art. 36 al. 6 OCR). En ce sens, les routes nationales de première classe sont conçues pour la conduite rapide (cf. arrêt du TF 1C_27/2022, 1C_33/2022 précité consid. 10.3). Cela explique pourquoi, en matière de protection contre le bruit, on privilégie les prescriptions en matière de construction (p. ex. des revêtements peu bruyants ou des parois anti-bruit [PAB]) et pourquoi les limitations de vitesse sont utilisées en premier lieu comme mesure d'amélioration de la fluidité et de la qualité du trafic. Toutefois, la vitesse maximale peut également être réduite sur les autoroutes (art. 32 al. 3 LCR en relation avec l'art. 108 al. 1 OSR), et ce jusqu'à 60 km/h. D'autres réductions sont autorisées selon le degré d'aménagement dans le périmètre des jonctions et des intersections (art. 108 al. 5 let. a OSR). Les limitations générales de vitesse peuvent être abaissées, notamment lorsqu'il est possible de réduire les atteintes excessives à l'environnement (bruit, polluants) au sens de la législation sur la protection de l'environnement ; le principe de la proportionnalité doit dans ce cas être respecté (art.”
“Elles constituent l'épine dorsale du réseau routier suisse et absorbent une part considérable du trafic : 45 % du trafic routier total et 72,6 % du trafic routier de marchandises (cf. OFROU, Evolution et fluidité du trafic en 2023, juin 2024, p. 6 à 7 [uniquement disponible en allemand]). Les routes nationales de première classe sont exclusivement ouvertes aux véhicules à moteur et ne sont accessibles qu'à certains points, étant ajouté qu'elles sont pourvues, dans les deux directions, de bandes de roulement séparées et n'ont pas de croisements au même niveau (art. 2 LRN). Elles font donc partie des autoroutes (art. 1 al. 3 de l'ordonnance du 13 novembre 1962 sur les règles de la circulation routière [OCR, RS 741.11]) pour lesquelles la vitesse maximale générale est de 120 km/h (art. 4a al. 1 let. d OCR). Seuls sont autorisés les véhicules automobiles avec lesquels il est possible et permis de rouler à 80 km/h (art. 35 OCR). Sur les autoroutes ayant au moins trois voies dans le même sens, la voie extérieure de gauche ne peut être utilisée que par les véhicules avec lesquels il est permis de rouler à plus de 100 km/h (art. 36 al. 6 OCR). En ce sens, les routes nationales de première classe sont conçues pour la conduite rapide (cf. arrêt du TF 1C_27/2022, 1C_33/2022 précité consid. 10.3). Cela explique pourquoi, en matière de protection contre le bruit, on privilégie les prescriptions en matière de construction (p. ex. des revêtements peu bruyants ou des parois anti-bruit [PAB]) et pourquoi les limitations de vitesse sont utilisées en premier lieu comme mesure d'amélioration de la fluidité et de la qualité du trafic. Toutefois, la vitesse maximale peut également être réduite sur les autoroutes (art. 32 al. 3 LCR en relation avec l'art. 108 al. 1 OSR), et ce jusqu'à 60 km/h ; d'autres réductions sont autorisées selon le degré d'aménagement dans le périmètre des jonctions et des intersections (art. 108 al. 5 let. a OSR). Les limitations générales de vitesse peuvent être abaissées, notamment lorsqu'il est possible de réduire les atteintes excessives à l'environnement (bruit, polluants) au sens de la législation sur la protection de l'environnement ; le principe de la proportionnalité doit dans ce cas être respecté (art.”
Seit dem 1. Januar 2021 wird das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen und Autostrassen durch Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV ausdrücklich als Sonderregel ergänzt; damit wurde passives Rechtsüberholen unter bestimmten Voraussetzungen neu geregelt.
“Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Dieses Verbot wird seit dem 1. Januar 2021 durch Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV als Sonderregel für Autobahnen und Autostrassen zusätzlich zu Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich festgehalten. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.2; 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die per 1. Januar 2021 eingeführte Ziff.”
“Der Vorinstanz zufolge sei am 1. Januar 2021 die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft getreten, nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen vorbeifahren dürfe (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibe zwar das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch könne dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.-- geahndet werden. Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes solle zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren seien und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner bei einwandfreien Strassen- und Sichtverhältnissen und normalem Verkehrsaufkommen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge rechts überholt.”