(Art. 44 SVG)^1^
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). ↩
SR 741.21 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). ↩
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Beim Kolonnenverkehr ist rechtsvorbeifahren nur unter den in Art. 36 Abs. 5 lit. a–d genannten Konstellationen zulässig; das Ausnutzen von Lücken auf der rechten Spur zum Rechtsüberholen bzw. das Ausschwenken nach rechts zum Überholen ist ausdrücklich verboten und wird in der Praxis oft sanktioniert.
“3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Daraus wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 3 VRV sind Ausnahmen von diesem Verbot "beim Fahren in parallelen Kolonnen" auf der Autobahn zulässig. Gestattet ist demnach, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen, namentlich auf Art. 44 Abs. 1 SVG). In diesem Sinne sieht auch Art. 36 Abs. 5 Bst. a VRV vor, dass mit der gebotenen Vorsicht bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden darf. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist aber in jedem Fall untersagt (Art. 36 Abs. 5 Satz 1 VRV). Ein solch verbotenes Manöver liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Besondere Vorsicht ist im Strassenverkehr namentlich dann geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art.”
“Art. 35 Abs. 1 SVG besagt, dass generell links zu überholen ist. Daraus wird das allgemeine Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Für Autobahnen bestimmt Art. 36 Abs. 5 VRV spezifische Konstellationen, in welchen rechts überholt bzw. vorbeigefahren werden darf. Dies ist gemäss lit. a bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen der Fall bzw. gemäss lit. b. auf Einspurstrecken, - 6 - sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist sodann aus- drücklich untersagt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 VRV).”
“Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass auch unter Geltung des geänderten Verordnungswortlauts nicht nur das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen verboten ist. Art. 36 Abs. 5 VRV hält gemäss revidiertem Verordnungswortlaut vielmehr nur präzisierend fest, dass das Rechts- überholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen – wie in Art. 8 Abs. 3 VRV seit jeher festgehalten – in jedem Fall untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer darüber hinaus – unter Achtung der gebotenen Sorgfalt – nur in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestat- tet, was bedeutet, dass es ansonsten nicht erlaubt ist und ebenfalls als Rechtsüber- holen gelten muss. Das "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" kann daher nicht als Legaldefinition des Rechtsüberholens angesehen werden, sondern stellt bloss eine Variante des Rechtsüberholens dar, die in jedem Fall untersagt ist. Das Rechtüberholen ohne "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" ist daher nur in den Fällen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV erlaubt, bleibt aber ansonsten eben auch verboten.”
Die Neuregelung 2021 konkretisiert das Rechtsüberholverbot speziell für Autobahnen und Autostrassen und hält diese Sonderregel seit 2021 explizit fest.
“Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Dieses Verbot wird seit dem 1. Januar 2021 durch Satz 1 des geänderten Art. 36 Abs. 5 VRV als Sonderregel für Autobahnen und Autostrassen zusätzlich zu Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich festgehalten. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.2; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.2; 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die per 1. Januar 2021 eingeführte Ziff.”
Das Ausschwenken zum Rechtsüberholen bleibt auch bei Kolonnen ausdrücklich verboten; dieses Verbot gilt unabhängig von der Legaldefinition des Rechtsüberholens.
“Art. 35 Abs. 1 SVG besagt, dass generell links zu überholen ist. Daraus wird das allgemeine Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Für Autobahnen bestimmt Art. 36 Abs. 5 VRV spezifische Konstellationen, in welchen rechts überholt bzw. vorbeigefahren werden darf. Dies ist gemäss lit. a bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen der Fall bzw. gemäss lit. b. auf Einspurstrecken, - 6 - sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist sodann aus- drücklich untersagt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 VRV).”
“Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass auch unter Geltung des geänderten Verordnungswortlauts nicht nur das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen verboten ist. Art. 36 Abs. 5 VRV hält gemäss revidiertem Verordnungswortlaut vielmehr nur präzisierend fest, dass das Rechts- überholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen – wie in Art. 8 Abs. 3 VRV seit jeher festgehalten – in jedem Fall untersagt ist. Ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen wird dem Fahrzeugführer darüber hinaus – unter Achtung der gebotenen Sorgfalt – nur in den gemäss lit. a-d normierten Konstellationen gestat- tet, was bedeutet, dass es ansonsten nicht erlaubt ist und ebenfalls als Rechtsüber- holen gelten muss. Das "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" kann daher nicht als Legaldefinition des Rechtsüberholens angesehen werden, sondern stellt bloss eine Variante des Rechtsüberholens dar, die in jedem Fall untersagt ist. Das Rechtüberholen ohne "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" ist daher nur in den Fällen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV erlaubt, bleibt aber ansonsten eben auch verboten.”
Beim Rechtsvorbeifahren auf Pannenstreifen kann bereits das Schaffen einer unklaren Verkehrslage als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden.
“Zusammengefasst verstösst das inkriminierte Fahrmanöver des Beschul- digten nicht nur gegen Art. 36 Abs. 3 VRV und dem diesem zugrunde liegenden Art. 43 Abs. 3 SVG (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens), sondern auch gegen Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (verbotenes Rechtsüberholen auf Autobahnen). 3.1.Die Vorinstanz hat im Weiteren nicht gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG auf eine einfache, sondern im Sinne von Abs. 2 der Norm auf eine grobe Verkehrsre- gelverletzung erkannt. Dabei erwägt sie, dass ein Überholvorgang, der wie im zu beurteilenden Fall im Bereich einer Autobahnausfahrt durch Vorbeifahren am sto- ckenden Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen vorgenommen werde, eine un- klare Verkehrslage schaffe und eine frustrierte sowie gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern bewirke, die zur Nachahmung provoziere. Dadurch habe der Beschuldigte auf rücksichtlose Weise eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer geschaffen (Urk. 28 S. 9 ff.).”
Beim Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen/Autostrassen kann einmaliges, kurzzeitiges Ausscheren (z. B. kurzzeitiges Vorfahren) allenfalls eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellen; hingegen bleibt Rechtsvorbeifahren strafbar, wenn es im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als Überholen qualifiziert wird.
“Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte sich auch in Bezug auf das inkriminierte Fahrmanöver einzig einer einfachen Verkehrsregelverletzung - 10 - nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demgegenüber aufzuheben. 4.Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach zusätzlich zur rechts- kräftig gewordenen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), missbräuchlicher Verwendung der Warnblinklichter (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV) so- wie einmaligen Konsums von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zweitinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bzw. in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV (unbefugtes Benützen des Pannenstreifens) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1.Bei der Strafzumessung ist vorab zu beachten, dass mit dem Wegfall der Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nur noch die Hinderung einer Amtshandlung als Vergehen zu ahnden ist. Gemäss Art. 286 StGB ist dafür ein Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe vorgesehen. Zu Recht beur- teilt die Vorinstanz das Tatverschulden diesbezüglich als nicht unerheblich (vgl. Urk. 28 S. 18). Obschon der Beschuldigte von einem Polizeifunktionär ausdrück- lich angewiesen wurde, hinter das beschriftete Polizeifahrzeug zu fahren, und er anfänglich seine Bereitschaft signalisierte, der Aufforderung nachzukommen, ent- zog er sich direktvorsätzlich der Verkehrskontrolle, indem er unvermittelt davon- fuhr (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich der Täterkomponente ist sodann einerseits zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist, die jedoch aus den Jahren 2013 und 2016 stammen und folglich länger zurückliegen (vgl.”
“Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Rechtslage zunächst auf Art. 35 Abs. 1 SVG zu verweisen, wonach grundsätzlich links zu überholen ist und wor- aus das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet wird (so schon BGE 133 II 58 E. 4). Folgerichtig hält nicht nur Art. 8 Abs. 3 VRV ganz generell, sondern zusätz- lich auch Art. 36 Abs. 5 VRV eigens für Autobahnen und Autostrassen mit mehre- ren Fahrstreifen fest, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wie- dereinbiegen untersagt wird. Hingegen wird dem Fahrzeugführer in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 36 Abs. 5 VRV unter Achtung der ge- botenen Sorgfalt und in den gemäss lit. a bis d aufgezählten Konstellationen ein Vorbeifahren rechts an anderen Fahrzeugen gestattet. Anders als von der Vertei- digung geltend gemacht, heisst dies jedoch keineswegs, dass das Rechtsvorbei- fahren ohne Wiedereinbiegen nunmehr stets straflos bleibt. So bildet weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Vielmehr hat sich das Bundesgericht jüngst auch unter revidierter Verordnungslage nicht veranlasst gesehen, von seiner langjährigen Praxis abzu- weichen, wonach ein (Rechts-) Überholen immer dann vorliegt, wenn ein schnel- leres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 148 IV 374 E.”