(Art. 31 Abs. 2bisund 2terSVG)
- Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
- auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
- im berufsmässigen Personentransport;
- 1 mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t;
- beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
- Fahrlehrern während der Berufsausübung;
- Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
- Begleitpersonen auf Lernfahrten;
- Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
a. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;
b. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
c. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;
d. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 19952über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.3
- Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:
- Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:
- eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist;
- eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
- eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe b führt.4