(Art. 42 Abs. 1 SVG)
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
- unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
- hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;
- zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
- fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
- Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme;
- unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen;
- Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen;
- Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.