(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)
- Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
- in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;
- bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
- auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;
- 1 in Begegnungszonen.2
- Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.