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Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.1
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883). ↩
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