741.11VRVFederal Council Ordinance01.01.1963Originalquelle
(Art. 30 Abs. 4 SVG)
Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.
Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauen- oder Huftieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür zugelassen sind. Die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.1
Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952und der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083.4
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451). ↩