Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.
Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafverfahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend:
terroristische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223–226terdes Strafgesetzbuchs2;
strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513;
strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19774;
strafbare Handlungen nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19975.
Das BAZL kann zur Überprüfung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen für im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes einholen.
Hat eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologin oder ein Psychologe bei einem Besatzungsmitglied, einer Fluglotsin oder einem Fluglotsen wegen einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, eines Gebrechens oder einer Sucht Zweifel an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so kann sie oder er dem BAZL Meldung erstatten.6
Footnotes
SR 120 . Dieser Art. ist nicht mehr in Kraft. Siehe heute: Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015 (SR 121 ). ↩