SR 172.021 ↩
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Als Eingriff i.S.v. Art. 26 Abs. 3 LFG kommen beispielsweise die Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs nach Art. 51 VSZV oder die Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung in Betracht.
“Nach Art. 23 VSZV erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren (Abs. 1). Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten (Abs. 2) und stellen sich einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung (Abs. 3). Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts verschiedene Untersuchungs- oder Zwangsmassnahmen anordnen (vgl. Auflistung in Art. 26 Abs. 2 LFG). Die Flugunfalluntersuchung folgt damit einer Verfahrensordnung sui generis. Nur beim Ergreifen von Zwangsmassnahmen sind die in der VSZV genannten Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) zu berücksichtigen, für prozessuale Verfügungen kommt subsidiär das VwVG zur Anwendung (vgl. Art. 20 ff. VSZV). Art. 26 Abs. 3 LFG ermächtigt den Untersuchungsdienst, Verfügungen zu erlassen: «Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar». Von einem Eingriff in Rechte oder Pflichten ist etwa dann auszugehen, wenn die Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch nach Art. 51 VSZV ablehnt oder die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (zu Art. 26 Abs. 3 LFG vgl. Botschaft zur Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes vom 31. August 2016 [BBl 2016 7133 7153]; Raphael Widmer-Kaufmann, Die Flugunfalluntersuchung nach schweizerischem Recht, CFAC-Schriften zur Luftfahrt 2022, Band 19, S. 286, 416, 422 f. und 440). Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen des Sekretariats kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden (Art. 26 Abs. 4 LFG).”
“2) und stellen sich einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung (Abs. 3). Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts verschiedene Untersuchungs- oder Zwangsmassnahmen anordnen (vgl. Auflistung in Art. 26 Abs. 2 LFG). Die Flugunfalluntersuchung folgt damit einer Verfahrensordnung sui generis. Nur beim Ergreifen von Zwangsmassnahmen sind die in der VSZV genannten Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) zu berücksichtigen, für prozessuale Verfügungen kommt subsidiär das VwVG zur Anwendung (vgl. Art. 20 ff. VSZV). Art. 26 Abs. 3 LFG ermächtigt den Untersuchungsdienst, Verfügungen zu erlassen: «Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar». Von einem Eingriff in Rechte oder Pflichten ist etwa dann auszugehen, wenn die Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch nach Art. 51 VSZV ablehnt oder die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (zu Art. 26 Abs. 3 LFG vgl. Botschaft zur Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes vom 31. August 2016 [BBl 2016 7133 7153]; Raphael Widmer-Kaufmann, Die Flugunfalluntersuchung nach schweizerischem Recht, CFAC-Schriften zur Luftfahrt 2022, Band 19, S. 286, 416, 422 f. und 440). Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen des Sekretariats kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden (Art. 26 Abs. 4 LFG).”
Für prozessuale Verfügungen des Sekretariats findet subsidiär das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung.
“0) zu berücksichtigen, für prozessuale Verfügungen kommt subsidiär das VwVG zur Anwendung (vgl. Art. 20 ff. VSZV). Art. 26 Abs. 3 LFG ermächtigt den Untersuchungsdienst, Verfügungen zu erlassen: «Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar». Von einem Eingriff in Rechte oder Pflichten ist etwa dann auszugehen, wenn die Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch nach Art. 51 VSZV ablehnt oder die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (zu Art. 26 Abs. 3 LFG vgl. Botschaft zur Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes vom 31. August 2016 [BBl 2016 7133 7153]; Raphael Widmer-Kaufmann, Die Flugunfalluntersuchung nach schweizerischem Recht, CFAC-Schriften zur Luftfahrt 2022, Band 19, S. 286, 416, 422 f. und 440). Gegen die im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen des Sekretariats kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden (Art. 26 Abs. 4 LFG).”
Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts verschiedene Untersuchungs‑ und, soweit erforderlich, Zwangsmassnahmen anordnen; die Flugunfalluntersuchung folgt damit einer Verfahrensordnung sui generis. Soweit Zwangsmassnahmen ergriffen werden, sind die in der VSZV genannten Bestimmungen der StPO zu beachten; für prozessuale Verfügungen ist subsidiär das VwVG anwendbar (vgl. Art. 20 ff. VSZV, Art. 26 Abs. 3 LFG).
“Nach Art. 23 VSZV erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren (Abs. 1). Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten (Abs. 2) und stellen sich einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung (Abs. 3). Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts verschiedene Untersuchungs- oder Zwangsmassnahmen anordnen (vgl. Auflistung in Art. 26 Abs. 2 LFG). Die Flugunfalluntersuchung folgt damit einer Verfahrensordnung sui generis. Nur beim Ergreifen von Zwangsmassnahmen sind die in der VSZV genannten Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) zu berücksichtigen, für prozessuale Verfügungen kommt subsidiär das VwVG zur Anwendung (vgl. Art. 20 ff. VSZV). Art. 26 Abs. 3 LFG ermächtigt den Untersuchungsdienst, Verfügungen zu erlassen: «Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar». Von einem Eingriff in Rechte oder Pflichten ist etwa dann auszugehen, wenn die Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch nach Art. 51 VSZV ablehnt oder die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (zu Art. 26 Abs. 3 LFG vgl. Botschaft zur Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes vom 31. August 2016 [BBl 2016 7133 7153]; Raphael Widmer-Kaufmann, Die Flugunfalluntersuchung nach schweizerischem Recht, CFAC-Schriften zur Luftfahrt 2022, Band 19, S.”
“Nach Art. 23 VSZV erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren (Abs. 1). Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten (Abs. 2) und stellen sich einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung (Abs. 3). Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts verschiedene Untersuchungs- oder Zwangsmassnahmen anordnen (vgl. Auflistung in Art. 26 Abs. 2 LFG). Die Flugunfalluntersuchung folgt damit einer Verfahrensordnung sui generis. Nur beim Ergreifen von Zwangsmassnahmen sind die in der VSZV genannten Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) zu berücksichtigen, für prozessuale Verfügungen kommt subsidiär das VwVG zur Anwendung (vgl. Art. 20 ff. VSZV). Art. 26 Abs. 3 LFG ermächtigt den Untersuchungsdienst, Verfügungen zu erlassen: «Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar». Von einem Eingriff in Rechte oder Pflichten ist etwa dann auszugehen, wenn die Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch nach Art. 51 VSZV ablehnt oder die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (zu Art. 26 Abs. 3 LFG vgl. Botschaft zur Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes vom 31. August 2016 [BBl 2016 7133 7153]; Raphael Widmer-Kaufmann, Die Flugunfalluntersuchung nach schweizerischem Recht, CFAC-Schriften zur Luftfahrt 2022, Band 19, S.”
Die Vorinstanz ist dazu angehalten, gerechtfertigte Hinweise der Betroffenen (oder Dritter) gebührend zu berücksichtigen. Aus dem zweiten Satz von Art. 26 Abs. 5 LFG ergibt sich zudem, dass Betroffene im Normalfall keine echten Parteirechte haben (z. B. das Recht, bestimmte Untersuchungshandlungen zu verlangen).
“Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden (Art. 26 Abs. 5 LFG). Laut Botschaft zur Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes geht aus dem zweiten Satz des Art. 26 Abs. 5 LFG hervor, dass die Vorinstanz lediglich dazu angehalten wird, gerechtfertigte Hinweise der Betroffenen (oder auch Dritter) gebührend zu berücksichtigen. «Dieser zweite Satz hat daneben auch die Funktion klarzustellen, dass die Betroffenen im Normalfall keine echten Parteirechte haben (z.B. dasjenige, bestimmte Untersuchungshandlungen zu verlangen)» (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Teilrevision 1 des LFG [BBl 2009 4954]).”
Der ausdrückliche Ausschluss der Anfechtbarkeit zielt darauf ab, das Untersuchungsverfahren zu beschleunigen und die präventive Wirkung der Flugunfalluntersuchung zu erhalten. Aus diesem Grund wurde die frühere zweistufige Beschwerdemöglichkeit abgeschafft.
“Die Flugunfalluntersuchung endet mit der Genehmigung des Schlussberichts durch die Kommission (Art. 10 Bst. h i.V.m. Art. 47 VSZV) sowie mit dessen Publikation (Art. 53 VSZV). Art. 26 Abs. 1 LFG lautet: «Über jede Untersuchung erstellt die SUST einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden». Aus der Botschaft geht hervor, dass mit dem Ausschluss der Anfechtbarkeit das vormals zweistufige Verfahren abgeschafft werden sollte, in dem noch eine Beschwerdemöglichkeit nach aArt. 26 LFG an die damalige Eidgenössische Flugunfalluntersuchungskommission (EFUK) bestanden hatte (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Teilrevision 1 des LFG [BBl 2009 4915]). Der Gesetzgeber wollte für den Schlussbericht keine Verfügungsbefugnis sowie keine Beschwerdemöglichkeit mehr vorsehen, weil dies zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt und damit der präventiven Wirkung der Flugunfalluntersuchung geschadet hatte. «[Die Beschwerdebefugnis] widerspricht zudem den Empfehlungen der ICAO [Internationale Zivilluftfahrt-Organisation]. Die nachträgliche Überprüfung des Untersuchungsberichtes auf Beschwerde hin soll durch eine den neuesten Erkenntnissen entsprechende begleitende Qualitätskontrolle im Rahmen der Erarbeitung des Berichtes durch die Untersuchungsstelle [damals noch Büro für Flugunfalluntersuchungen BFU; nunmehr: SUST] ersetzt werden» (vgl.”
“Die Flugunfalluntersuchung endet mit der Genehmigung des Schlussberichts durch die Kommission (Art. 10 Bst. h i.V.m. Art. 47 VSZV) sowie mit dessen Publikation (Art. 53 VSZV). Art. 26 Abs. 1 LFG lautet: «Über jede Untersuchung erstellt die SUST einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden». Aus der Botschaft geht hervor, dass mit dem Ausschluss der Anfechtbarkeit das vormals zweistufige Verfahren abgeschafft werden sollte, in dem noch eine Beschwerdemöglichkeit nach aArt. 26 LFG an die damalige Eidgenössische Flugunfalluntersuchungskommission (EFUK) bestanden hatte (vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zur Teilrevision 1 des LFG [BBl 2009 4915]). Der Gesetzgeber wollte für den Schlussbericht keine Verfügungsbefugnis sowie keine Beschwerdemöglichkeit mehr vorsehen, weil dies zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt und damit der präventiven Wirkung der Flugunfalluntersuchung geschadet hatte. «[Die Beschwerdebefugnis] widerspricht zudem den Empfehlungen der ICAO [Internationale Zivilluftfahrt-Organisation]. Die nachträgliche Überprüfung des Untersuchungsberichtes auf Beschwerde hin soll durch eine den neuesten Erkenntnissen entsprechende begleitende Qualitätskontrolle im Rahmen der Erarbeitung des Berichtes durch die Untersuchungsstelle [damals noch Büro für Flugunfalluntersuchungen BFU; nunmehr: SUST] ersetzt werden» (vgl.”