3 commentaries
Nach Art. 37m Abs. 1 LFG hat das BAZL eine als Nebenanlage qualifizierte Mobilfunkbasisstation luftfahrtspezifisch geprüft. In seinem Bericht vom 23. Mai 2023 stellte das BAZL fest, dass die geplante Antenne kein Luftfahrthindernis darstellt und eine Beeinflussung der Flugsicherungsanlagen durch Mobilfunkstrahlung ausgeschlossen ist; es hat dem Vorhaben daraufhin ohne Auflagen zugestimmt.
“Die geplante Mobilfunkbasisstation dient nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb. Es handelt sich somit um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 37m Abs. 1 LFG[33]. Das BAZL hat die geplante Anlage auf dem Flugplatz Reichenbach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen. In seinem Bericht vom 23. Mai 2023 kommt das BAZL zum Schluss, dass die geplante Mobilfunkantenne kein Luftfahrthindernis darstellt und eine mögliche Beeinflussung der Flugsicherungsanlagen durch die Mobilfunkstrahlung ausgeschlossen ist. Das BAZL hat dem Vorhaben deshalb ohne Auflagen zugestimmt.”
“Die geplante Mobilfunkbasisstation dient nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb. Es handelt sich somit um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 37m Abs. 1 LFG[33]. Das BAZL hat die geplante Anlage auf dem Flugplatz Reichenbach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen. In seinem Bericht vom 23. Mai 2023 kommt das BAZL zum Schluss, dass die geplante Mobilfunkantenne kein Luftfahrthindernis darstellt und eine mögliche Beeinflussung der Flugsicherungsanlagen durch die Mobilfunkstrahlung ausgeschlossen ist. Das BAZL hat dem Vorhaben deshalb ohne Auflagen zugestimmt.”
Kann ein überwiegendes nationales Interesse (Bundesinteresse) vorliegen, ist der kantonale Gestaltungsplan als zulässiges Instrument grundsätzlich zu akzeptieren; das bundesrechtlich anerkannte Interesse ist bei Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts angemessen zu berücksichtigen. Eine enge oder einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts, die den Erlass eines Gestaltungsplans in der konkreten Situation verhindert, kann unter diesen Voraussetzungen als nicht sachgerecht angesehen werden.
“Regeste Art. 9 BV, Art. 13, 14, 16 und 22 RPG, Art. 32 Abs. 1 lit. a FIFG, Art. 126 Abs. 3 MG, Art. 37 Abs. 4 und Art. 37m Abs. 1 LFG, Art. 30a VIL; Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf. Der kantonale Gestaltungsplan kann sich nicht direkt auf Bundesrecht stützen. Der Innovationspark verfügt jedoch über ein bundesgesetzlich anerkanntes überwiegendes nationales Interesse, das bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen angemessen zu berücksichtigen ist (E. 7). Das anwendbare kantonale Bau- und Planungsrecht sieht den kantonalen Gestaltungsplan vor. Ein solcher ist überdies für den Innovationspark Zürich in der Richtplanung des Kantons vorgesehen und entspricht der Komplexität des Projekts. Die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheint ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert. Angesichts der konkreten Verhältnisse erweist sich die einschränkende Auslegung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht des Kantons, wonach der Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark nicht zulässig ist, als nicht der Situation angepasst und damit als unsachlich bzw.”
Errichtung und Änderung von Nebenanlagen auf Militärflugplätzen unterliegen dem kantonalen Recht; insoweit gelten kantonale Projektierungs- und Bewilligungsvorschriften. Für Bauten, die ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, ist die Plangenehmigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu erteilen (vgl. Art. 30a VIL).
“Nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erarbeitet der Bund Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab (Abs. 1). Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt (Abs. 2). In gewissen Bereichen regelt die Sachgesetzgebung die Projektierung und Bewilligung von Anlagen des Bundes abschliessend und nimmt sie von der kantonalen und kommunalen Planungs- und Bewilligungspflicht aus. Das betrifft namentlich Bauten der Landesverteidigung (vgl. Art. 126 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]) und die Flugplätze (vgl. Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0]). Allerdings bestimmt Art. 37m Abs. 1 LFG, dass die Errichtung und Änderung von sog. Nebenanlagen, d.h. von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen, dem kantonalen Recht unterstehen. In anderen Bereichen kommen dem Bund lediglich Teilkompetenzen zu, die er unter anderem über den Erlass von Sachplänen wahrnimmt, um damit die Raumnutzung zu steuern (vgl. JEANNERAT/BÜHLMANN, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2019, N. 10 ff. zu Art. 13 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 3 f. zu Art. 13 RPG). Nach Art. 30a der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) gelten insbesondere für Bauten, die ganz oder überwiegend für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt, geändert oder umgenutzt werden, die Bestimmungen über die BGE 148 II 139 S. 147 zivilen Flugplätze, wobei die Plangenehmigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilt wird.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.