Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen:
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Nach Art. 92 LFG kann das BAZL Massnahmen unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens verfügen. Die bundesverwaltungsgerichtsrechtliche Darstellung macht deutlich, dass dem Luftfahrtrecht dadurch kein Vorrang des Strafverfahrens wie im Strassenverkehrsrecht zukommt. Als Begründung führt die Quelle an, dass straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren im Luftfahrtbereich grundsätzlich von derselben Behörde geführt werden, wodurch die Koordination und die Vermeidung divergierender Entscheide erleichtert werden.
“Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft das Strassenverkehrsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in früheren Urteilen im Bereich des Führerausweisentzugs die Rechtsprechung des Strassenverkehrsrechts analog für das Luftfahrtrecht herangezogen (vgl. BVGE 2013/16 E. 4.2 f.). Zur Frage des Vorrangs des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Gesetzgeber bezüglich des Luftfahrtrechts jedoch eine spezifische Regel aufgestellt: Nach Art. 92 LFG kann die Vorinstanz Massnahmen unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens verfügen. Dass diese Regel seit 1948 gilt, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 92 LFG kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht nicht analog auf das Luftfahrtrecht angewendet werden. Die Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht kann auch nicht als Präzisierung des Art. 92 LFG bezeichnet werden, da sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie zu diesem Artikel des Luftfahrtgesetzes geäussert hat. Zwar sind Rechtseinheit und Rechtssicherheit auch bei der Verfolgung von Vorkommnissen im Luftfahrtbereich von Bedeutung: Auch hier ist eine Koordination von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren wichtig. Ein weniger strikter Vorzug des Strafverfahrens als im Strassenverkehrsrecht rechtfertigt sich im Luftfahrtrecht jedoch insofern, als beide, straf- und verwaltungsrechtliches Verfahren grundsätzlich von der gleichen Behörde durchgeführt werden (vgl. BVGE 2013/16 E. 4.3.3). Die Koordination im Sinne von Rechtseinheit und Rechtssicherheit ist damit einfacher zu gewährleisten und die Gefahr divergierender Entscheide kleiner.”
“Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft das Strassenverkehrsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in früheren Urteilen im Bereich des Führerausweisentzugs die Rechtsprechung des Strassenverkehrsrechts analog für das Luftfahrtrecht herangezogen (vgl. BVGE 2013/16 E. 4.2 f.). Zur Frage des Vorrangs des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Gesetzgeber bezüglich des Luftfahrtrechts jedoch eine spezifische Regel aufgestellt: Nach Art. 92 LFG kann die Vorinstanz Massnahmen unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens verfügen. Dass diese Regel seit 1948 gilt, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 92 LFG kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht nicht analog auf das Luftfahrtrecht angewendet werden. Die Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht kann auch nicht als Präzisierung des Art. 92 LFG bezeichnet werden, da sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie zu diesem Artikel des Luftfahrtgesetzes geäussert hat. Zwar sind Rechtseinheit und Rechtssicherheit auch bei der Verfolgung von Vorkommnissen im Luftfahrtbereich von Bedeutung: Auch hier ist eine Koordination von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren wichtig. Ein weniger strikter Vorzug des Strafverfahrens als im Strassenverkehrsrecht rechtfertigt sich im Luftfahrtrecht jedoch insofern, als beide, straf- und verwaltungsrechtliches Verfahren grundsätzlich von der gleichen Behörde durchgeführt werden (vgl. BVGE 2013/16 E. 4.3.3). Die Koordination im Sinne von Rechtseinheit und Rechtssicherheit ist damit einfacher zu gewährleisten und die Gefahr divergierender Entscheide kleiner.”
Art. 92 LFG ermöglicht dem BAZL, bei Verletzung der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen und Vorschriften unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens administrative Massnahmen zu verfügen. Dies umfasst insbesondere den zeitweiligen Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen.
“Nach dem Gesagten liegen mehrere Verletzungen der Vorschriften des Luftfahrtrechts im Sinne von Art. 92 LFG vor. Die Vorinstanz war damit berechtigt, gegen den Beschwerdeführer Massnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen.”
“Die Vorinstanz kann bei der Verletzung der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, Massnahmen verfügen, darunter den zeitweiligen Entzug von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen (Art. 92 LFG sowie ARA.GEN.355 Bst. a und b i.V.m. ARA.FCL.250 Bst. a Ziff. 5 der EU-Verordnung 1178/2011).”
Art. 92 LFG enthält eine eigenständige, seit 1948 geltende Regelung, wonach das BAZL unabhängig von der Einleitung und dem Ausgang eines Strafverfahrens verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen kann. Aufgrund dieses klaren Wortlauts ist die Rechtsprechung des Strassenverkehrsrechts nicht ohne Weiteres analog auf das Luftfahrtrecht übertragbar.
“Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft das Strassenverkehrsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in früheren Urteilen im Bereich des Führerausweisentzugs die Rechtsprechung des Strassenverkehrsrechts analog für das Luftfahrtrecht herangezogen (vgl. BVGE 2013/16 E. 4.2 f.). Zur Frage des Vorrangs des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Gesetzgeber bezüglich des Luftfahrtrechts jedoch eine spezifische Regel aufgestellt: Nach Art. 92 LFG kann die Vorinstanz Massnahmen unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens verfügen. Dass diese Regel seit 1948 gilt, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 92 LFG kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht nicht analog auf das Luftfahrtrecht angewendet werden. Die Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht kann auch nicht als Präzisierung des Art. 92 LFG bezeichnet werden, da sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie zu diesem Artikel des Luftfahrtgesetzes geäussert hat. Zwar sind Rechtseinheit und Rechtssicherheit auch bei der Verfolgung von Vorkommnissen im Luftfahrtbereich von Bedeutung: Auch hier ist eine Koordination von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren wichtig. Ein weniger strikter Vorzug des Strafverfahrens als im Strassenverkehrsrecht rechtfertigt sich im Luftfahrtrecht jedoch insofern, als beide, straf- und verwaltungsrechtliches Verfahren grundsätzlich von der gleichen Behörde durchgeführt werden (vgl.”
Nach Art. 92 LFG kann die zuständige Vorinstanz (z.B. das BAZL) bei Verletzung luftfahrtrechtlicher Vorschriften unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens verwaltungsrechtliche/präventive Massnahmen anordnen. Die Botschaft des Bundesrates begründet diese Regelung mit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit; das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Art. 92 eine spezifische und verbindliche Regel für das Luftfahrtrecht darstellt.
“Art. 92 LFG sieht vor, dass die Vorinstanz bei Verletzungen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen "unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens" Massnahmen verfügen kann ("indépendamment de l'introduction et du résultat de toute procédure pénale", "indipendentemente dall'apertura e dal risultato di qualsiasi procedimento penale"). Die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Luftfahrt begründet diese Bestimmung damit, dass es sich um Massnahmen handle, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen werden müssten (Botschaft vom 29. März 1945, BBl 1945 I 341, S. 369). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Administrativ- und Strafverfahren im Strassenverkehrsrecht zielt darauf ab, im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden.”
“Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft das Strassenverkehrsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in früheren Urteilen im Bereich des Führerausweisentzugs die Rechtsprechung des Strassenverkehrsrechts analog für das Luftfahrtrecht herangezogen (vgl. BVGE 2013/16 E. 4.2 f.). Zur Frage des Vorrangs des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Gesetzgeber bezüglich des Luftfahrtrechts jedoch eine spezifische Regel aufgestellt: Nach Art. 92 LFG kann die Vorinstanz Massnahmen unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens verfügen. Dass diese Regel seit 1948 gilt, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 92 LFG kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht nicht analog auf das Luftfahrtrecht angewendet werden. Die Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht kann auch nicht als Präzisierung des Art. 92 LFG bezeichnet werden, da sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie zu diesem Artikel des Luftfahrtgesetzes geäussert hat. Zwar sind Rechtseinheit und Rechtssicherheit auch bei der Verfolgung von Vorkommnissen im Luftfahrtbereich von Bedeutung: Auch hier ist eine Koordination von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren wichtig. Ein weniger strikter Vorzug des Strafverfahrens als im Strassenverkehrsrecht rechtfertigt sich im Luftfahrtrecht jedoch insofern, als beide, straf- und verwaltungsrechtliches Verfahren grundsätzlich von der gleichen Behörde durchgeführt werden (vgl. BVGE 2013/16 E. 4.3.3). Die Koordination im Sinne von Rechtseinheit und Rechtssicherheit ist damit einfacher zu gewährleisten und die Gefahr divergierender Entscheide kleiner.”
Gemäss Art. 92 LFG kann die zuständige Verwaltungsbehörde Massnahmen anordnen, ohne den Ausgang eines allenfalls parallel laufenden Strafverfahrens abwarten zu müssen; dadurch war die Vorinstanz befugt, die hier streitige Verfügung am 26. Juli 2022 zu treffen.
“Von dem klaren Wortlaut von Art. 92 LFG ist deshalb hier nicht abzuweichen: Die Vorinstanz kann verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen, ohne vorher zwingend den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens abwarten zu müssen. Sie war damit gemäss Art. 92 LFG nicht nur zum Erlass der hier zu beurteilenden Verwaltungsmassnahme zuständig, sondern auch berechtigt, die Massnahme am 26. Juli 2022 zu verfügen. Die Vorinstanz hat die Massnahme damit weder unrechtmässig noch - wie der Beschwerdeführer behauptet - überstürzt ausgesprochen.”
Die Vorinstanz war berechtigt, nach Art. 92 LFG Massnahmen zu verfügen, weil mehrere Verstösse gegen die Vorschriften des Luftfahrtrechts vorlagen.
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