Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119;BBl 2009 4915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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Das BAZL hat für bestimmte im Ausland registrierte Ultraleichtflugzeuge eine Bewilligungspraxis entwickelt bzw. verschärft. Das AVEKO VL‑3 E ist in der entsprechenden Aufstellung aufgeführt; gemäss AIC 004/2022 B ist die Betriebsdauer dieses Luftfahrzeugs im schweizerischen Luftraum auf zwei Monate pro Kalenderjahr beschränkt.
“Nach Art. 2 Abs. 1 lit. e LFG kann das BAZL Luftfahrzeugen durch besondere Verfügung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestatten. Das BAZL hat dazu eine Bewilligungspraxis für bestimmte Luftfahrzeuge entwickelt bzw. diese Praxis in den letzten Jahren verschärft. Das Luftfahrzeug AVEKO VL-3 E ist in einer vom BAZL publizierten Aufstellung der Luftfahrzeuge aufgeführt, für die eine Sonderbewilligung erteilt werden kann. Die Dauer des Betriebs im schweizerischen Luftraum für dieses Luftfahrzeug wird gemäss dem einschlägigen Luftfahrtinformationsschreiben AIC (Aeronautical Information Circular) 004/2022 B auf zwei Monate pro Kalenderjahr beschränkt. Das BAZL begründete diese neue Praxis in seiner Verfügung vom 6. Juli 2022 (vgl. Sachverhaltsabschnitt B hiervor) damit, dass viele im Ausland eingetragene Ultraleichtflugzeuge entgegen dem bislang publizierten Luftfahrtinformationsschreiben in der Vergangenheit nicht nur gelegentlich, sondern stets den schweizerischen Luftraum benutzt hätten. Dieser Umgehung des politischen Willens sei durch eine Beschränkung auf zwei Monate pro Jahr Einhalt zu gebieten.”
“Nach Art. 2 Abs. 1 lit. e LFG kann das BAZL Luftfahrzeugen durch besondere Verfügung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestatten. Das BAZL hat dazu eine Bewilligungspraxis für bestimmte Luftfahrzeuge entwickelt bzw. diese Praxis in den letzten Jahren verschärft. Das Luftfahrzeug AVEKO VL-3 E ist in einer vom BAZL publizierten Aufstellung der Luftfahrzeuge aufgeführt, für die eine Sonderbewilligung erteilt werden kann. Die Dauer des Betriebs im schweizerischen Luftraum für dieses Luftfahrzeug wird gemäss dem einschlägigen Luftfahrtinformationsschreiben AIC (Aeronautical Information Circular) 004/2022 B auf zwei Monate pro Kalenderjahr beschränkt. Das BAZL begründete diese neue Praxis in seiner Verfügung vom 6. Juli 2022 (vgl. Sachverhaltsabschnitt B hiervor) damit, dass viele im Ausland eingetragene Ultraleichtflugzeuge entgegen dem bislang publizierten Luftfahrtinformationsschreiben in der Vergangenheit nicht nur gelegentlich, sondern stets den schweizerischen Luftraum benutzt hätten. Dieser Umgehung des politischen Willens sei durch eine Beschränkung auf zwei Monate pro Jahr Einhalt zu gebieten.”
Bei Ultraleichtflugzeugen ist zu prüfen, ob sie unter Art. 2 Abs. 1 lit. c LFG (Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) fallen. Diese Einordnung ist relevant für die Frage der Bewilligungsfreiheit, namentlich dahingehend, ob einschlägige Ausnahmeregeln — etwa Art. 2b Abs. 2 lit. b LFV (Ausnahme für aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor) — Anwendung finden.
“Unbestritten ist, dass es sich bei der AVEKO VL-3 E um ein Ultraleichtflugzeug mit einem maximalen Abfluggewicht von 525 kg handelt, das aerodynamisch gesteuert wird und über einen Verbrennungsmotor verfügt. Aufgrund des Gewichts fällt das Luftfahrzeug nicht in die Kategorie der Ecolight-Flugzeuge. Einigkeit besteht ferner darin, dass es sich bei diesem Flugzeug nicht um ein schweizerisches Staatsluftfahrzeug handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a LFG), dieses nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG) und es nicht von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfasst ist, die die Benützung des schweizerischen Luftraumes gestatten würde (Art. 2 Abs. 1 lit. d LFG) (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5). Eine Zulassung zum Verkehr im schweizerischen Luftraum gestützt auf diese Bestimmungen kommt entsprechend nicht in Frage. Letztinstanzlich zu prüfen ist jedoch, ob das fragliche Flugzeug unter die Zulassung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c LFG (Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten) fällt. Im Zentrum steht die Frage, ob das Flugzeug von Art. 2b Abs. 2 lit. b LFV erfasst wird, wonach aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor vom Betriebsverbot ausgenommen sind, und ob es daher im schweizerischen Luftraum bewilligungsfrei zugelassen ist.”
Art. 2 Abs. 1 lit. e LFG stellt eine gesetzliche Grundlage dafür dar, dass das BAZL durch besondere Verfügung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestatten kann. Aus dieser Regel folgt kein Anspruch auf eine unbefristete oder unbeschränkte Bewilligung. Vielmehr kann das BAZL Bewilligungen aus Gründen der Verhältnismässigkeit zeitlich befristen oder auf andere Weise einschränken.
“Die einzige vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang näher begründete Rüge betrifft die angeblich fehlende gesetzliche Grundlage; sie geht aber ins Leere. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e LFG sind Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des BAZL die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist, zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen. Das BAZL verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage für den Erlass von entsprechenden Sonderbewilligungen. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern er - entgegen dem BAZL und der Vorinstanz - daraus einen Anspruch auf eine unbeschränkte Bewilligung ableiten könnte bzw. inwiefern Art. 2 Abs. 1 lit. e LFG es dem BAZL verunmöglichen würde, die Bewilligungen zeitlich begrenzt zu gewähren oder in anderer Weise einzuschränken. Vielmehr erscheint es zweckmässig, wenn das BAZL aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Bewilligung nicht verweigert, sondern mit einer Befristung verbindet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 907; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Vol. I, 3. Aufl. 2012, S. 823).”
Nach Art. 2 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes bestimmte Luftfahrzeuge als «besondere Kategorien» vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder deren Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. In Zusammenhang mit Art. 51, 108 und 109 LFG kann der Bundesrat bestimmen, für welche Luftfahrzeugkategorien Sonderregeln gelten und bestimmte Bestimmungen des Gesetzes für solche Kategorien ausnehmen. Als Beispiele für besonders behandelte Kategorien nennt die Quelle unter anderem bemannte, motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung. Das UVEK kann innerhalb der in Art. 108 und 109 LFG gezogenen Grenzen Sonderregeln erlassen.
“sowie Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (Bst. e). Nach Art. 2 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. Gemäss Art. 51 LFG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien (Abs. 1). Er bestimmt insbesondere, für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Abs. 2 Bst. b). Nach Art. 108 Abs. 1 LFG kann der Bundesrat vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten unter anderem bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (Bst. d). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann innerhalb der in Art. 108 und 109 LFG umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen.”
“sowie Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (Bst. e). Nach Art. 2 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen. Gemäss Art. 51 LFG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Einteilung der Luftfahrzeuge in einzelne Kategorien (Abs. 1). Er bestimmt insbesondere, für welche Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln gelten (Abs. 2 Bst. b). Nach Art. 108 Abs. 1 LFG kann der Bundesrat vorsehen, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien keine Anwendung finden. Als solche gelten unter anderem bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (Bst. d). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann innerhalb der in Art. 108 und 109 LFG umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen.”
Zu prüfen ist, ob das Ultraleichtflugzeug unter Art. 2 Abs. 1 lit. c LFG (Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) fällt und damit einer Sonderregelung unterliegt. Denn eine Zulassung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b oder d LFG kommt nach den Feststellungen nicht in Frage. Im Mittelpunkt steht dabei, ob das Flugzeug von der Ausnahmeregel in Art. 2b Abs. 2 lit. b LFV erfasst ist, wonach aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor vom Betriebsverbot ausgenommen sind.
“Unbestritten ist, dass es sich bei der AVEKO VL-3 E um ein Ultraleichtflugzeug mit einem maximalen Abfluggewicht von 525 kg handelt, das aerodynamisch gesteuert wird und über einen Verbrennungsmotor verfügt. Aufgrund des Gewichts fällt das Luftfahrzeug nicht in die Kategorie der Ecolight-Flugzeuge. Einigkeit besteht ferner darin, dass es sich bei diesem Flugzeug nicht um ein schweizerisches Staatsluftfahrzeug handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a LFG), dieses nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG) und es nicht von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfasst ist, die die Benützung des schweizerischen Luftraumes gestatten würde (Art. 2 Abs. 1 lit. d LFG) (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5). Eine Zulassung zum Verkehr im schweizerischen Luftraum gestützt auf diese Bestimmungen kommt entsprechend nicht in Frage. Letztinstanzlich zu prüfen ist jedoch, ob das fragliche Flugzeug unter die Zulassung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c LFG (Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten) fällt. Im Zentrum steht die Frage, ob das Flugzeug von Art. 2b Abs. 2 lit. b LFV erfasst wird, wonach aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor vom Betriebsverbot ausgenommen sind, und ob es daher im schweizerischen Luftraum bewilligungsfrei zugelassen ist.”
Vorbehaltlich von Art. 2 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder deren Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 LFG sind zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen: die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge (lit. a); Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den verlangten Ausweisen versehen sind (lit. b); Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (lit. c); ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (lit. d); und Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. Nach dem vorbehaltenen Art. 2 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen (vgl. Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 3.1).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 LFG sind zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen: die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge (lit. a); Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den verlangten Ausweisen versehen sind (lit. b); Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (lit. c); ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (lit. d); und Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. Nach dem vorbehaltenen Art. 2 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen (vgl. Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 3.1).”
Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind und die in Art. 56 LFG genannten Ausweise tragen, sind grundsätzlich zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen. Daraus folgt nicht, dass im Ausland immatrikulierte Luftfahrzeuge automatisch ebenfalls zulassungsfrei wären.
“Die Anforderungen der Zulassung zum Verkehr im schweizerischen Luftraum für ausländische Flugzeuge sollten grundsätzlich nicht leichter sein als für in der Schweiz registrierte Flugzeuge. Inwiefern ein vernünftiger Grund für eine Benachteiligung der schweizerischen Luftfahrzeuge vorliegen könnte (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Liste der in die Schweiz einflugberechtigten Luftfahrzeuge ergibt sich nichts anderes, im Gegenteil: Die Liste betrifft gemäss ihrer Überschrift ausländische Flugzeuge, die eine Sonderbewilligung für den Einflug in den schweizerischen Luftraum beantragen können ("Foreign aircraft [...] which may apply for a special permit to fly into Swiss airspace") (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Anwendung von Art. 2b Abs. 2 lit. b LFV nur auf schweizerische Luftfahrzeuge sei "nicht logisch", da diese bereits aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG zum Verkehr zugelassen seien. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG regelt, dass Luftfahrzeuge, die gemäss Art. 52 LFG im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Art. 56 LFG verlangten Ausweisen versehen sind, grundsätzlich zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen sind. Selbst eine allfällige gesetzliche Doppelspurigkeit, die in der Schweiz registrierte Flugzeuge - und nicht das vorliegend in Frage stehende ausländische Flugzeug - betreffen würde, führte jedoch nicht zum Umkehrschluss, dass auch im Ausland immatrikulierte Flugzeuge bewilligungsfrei im schweizerischen Luftraum zugelassen wären.”
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. d LFG fallen vor allem Ultraleichtflugzeuge in die Kategorie der «bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung». Damit gehören sie zu den «Luftfahrzeugen besonderer Kategorien», die nach Art. 2 Abs. 1 (lit. c) Zugangsregelungen zum schweizerischen Luftraum betreffen können.
“Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c LFG können Luftfahrzeuge besonderer Kategorien zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen werden. Gemäss Art. 108 Abs. 1 LFG gelten als Luftfahrzeuge besonderer Kategorien: - Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind (lit. a); - nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (lit. b); - unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (lit. c); - bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (lit. d). Unter die letztgenannte Kategorie fallen vor allem Ultraleichtflugzeuge (vgl. Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 3.4.2 mit Verweis auf die Botschaft über eine Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 20. November 1991, BBl 1992 I 607, 641; s. auch 614 f.).”
Ausländische (im Ausland registrierte) Luftfahrzeuge sind nicht automatisch bewilligungsfrei zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen. Die Anforderungen für ausländische Flugzeuge sollten grundsätzlich nicht leichter sein als für in der Schweiz registrierte Luftfahrzeuge.
“e LFG), sondern darum, ob dies bewilligungsfrei möglich sein soll. Die Anforderungen der Zulassung zum Verkehr im schweizerischen Luftraum für ausländische Flugzeuge sollten grundsätzlich nicht leichter sein als für in der Schweiz registrierte Flugzeuge. Inwiefern ein vernünftiger Grund für eine Benachteiligung der schweizerischen Luftfahrzeuge vorliegen könnte (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Liste der in die Schweiz einflugberechtigten Luftfahrzeuge ergibt sich nichts anderes, im Gegenteil: Die Liste betrifft gemäss ihrer Überschrift ausländische Flugzeuge, die eine Sonderbewilligung für den Einflug in den schweizerischen Luftraum beantragen können ("Foreign aircraft [...] which may apply for a special permit to fly into Swiss airspace") (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Anwendung von Art. 2b Abs. 2 lit. b LFV nur auf schweizerische Luftfahrzeuge sei "nicht logisch", da diese bereits aufgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG zum Verkehr zugelassen seien. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG regelt, dass Luftfahrzeuge, die gemäss Art. 52 LFG im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Art. 56 LFG verlangten Ausweisen versehen sind, grundsätzlich zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen sind. Selbst eine allfällige gesetzliche Doppelspurigkeit, die in der Schweiz registrierte Flugzeuge - und nicht das vorliegend in Frage stehende ausländische Flugzeug - betreffen würde, führte jedoch nicht zum Umkehrschluss, dass auch im Ausland immatrikulierte Flugzeuge bewilligungsfrei im schweizerischen Luftraum zugelassen wären.”
Ausländisch eingetragene Ultraleichtflugzeuge sind nach Art. 2 Abs. 1 LFG nicht automatisch und unbeschränkt zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen. Das BAZL hat seine auf Art. 2 Abs. 1 Bst. e gestützte Bewilligungspraxis (AIC 003/2021 B) publiziert und 2021 verschärft. Zur Verhinderung einer Umgehung des Verbots und zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen hat das BAZL eine Beschränkung auf maximal zwei Monate pro Jahr eingeführt.
“Ursprünglich seien die bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (ultraleichte Flugzeuge) aus Gründen der Flugsicherheit und des Umweltschutzes generell verboten gewesen. Mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 1 Bst. c LFG habe der Gesetzgeber beabsichtigt, das Ultraleichtflugzeug-Verbot mit schweizerischen Zulassungspapieren aufzulockern. Es sei keinesfalls beabsichtigt gewesen, dass der Gesetzgeber damit die Grundlage habe schaffen wollen, um im Ausland eingetragene Ultraleichtflugzeuge, die weder vom Chicago-Abkommen noch von einer anderen zwischenstaatlichen Vereinbarung gedeckt seien, generell bzw. ohne Bewilligung zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zuzulassen. Denn diesfalls hätte der Gesetzgeber selber die Möglichkeit eröffnet, das Verbot leicht zu umgehen. Im Zuge der Revision im Jahr 2014 habe der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2b Abs. 2 Bst. b LFV die Möglichkeit geschaffen, die in Abs. 2 von Art. 2b LFV genannten Luftfahrzeuge hierzulande in das Luftfahrzeugregister einzutragen und mit vom BAZL ausgestellten Zulassungspapieren zum Verkehr zuzulassen. Das im Ausland eingetragene Ultraleichtflugzeug sei weder nach Bst. a, b, c und d von Art. 2 Abs. 1 LFG noch nach Art. 2b Abs. 2 LFV ohne Weiteres zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen. Somit falle lediglich noch Art. 2 Abs. 1 Bst. e LFG in Betracht. Mit seinem an die Halter ausländischer Luftfahrzeuge der Sonderkategorie gerichteten Luftfahrtinformationsrundschreiben AIC 003/2021 B vom 12. August 2021 habe das BAZL seine auf Art. 2 Abs. 1 Bst. e LFG gestützte Bewilligungspraxis publiziert. Deren Verschärfung im Jahr 2021 beruhe auf der Erkenntnis des BAZL und des UVEK, dass viele im Ausland eingetragene Ultraleichtflugzeuge den schweizerischen Luftraum nicht nur gelegentlich, sondern stets benutzten. Man habe sich deshalb dazu entschieden, dieser Umgehung des politischen Willens Einhalt zu gebieten und eine Beschränkung auf maximal 2 Monate pro Jahr einzuführen. Die Ausstellung der von den Beschwerdeführenden geforderten unbeschränkten Sonderbewilligung würde gegenüber anderen Haltern von im Ausland eingetragenen Luftfahrzeugen der Sonderkategorie eine Ungleichbehandlung bewirken, für welche keine Rechtfertigungsgründe vorlägen.”
Nach der Botschaft zu Art. 2 Abs. 2 LFG bleibt ein früher ausgesprochenes generelles Verbot der Ultraleichtflugzeuge (1984) bestehen, bis der Bundesrat es aufhebt. Art. 2 Abs. 2 gewährt dem Bundesrat die Befugnis, Luftfahrzeuge besonderer Kategorien wegen der Wahrung der Flugsicherheit oder zum Schutz der Umwelt zu verbieten oder deren Zulassung davon abhängig zu machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.
“2 Abs. 1 LFG Folgendes festgehalten: «Neu in diesem Absatz ist Buchstabe c. Ausdrücklich werden auch diejenigen Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln nach den Artikeln 51 und 108 gelten, als im schweizerischen Luftraum zugelassen bezeichnet. Die entsprechenden Kategorien werden in Artikel 108 Absatz l abschliessend aufgeführt. Es handelt sich dabei um: - Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind (wie bisher); - nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (namentlich Hängegleiter, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme); - unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (z. B. grössere, ferngesteuerte Fluggeräte, die für wissenschaftliche oder kommerzielle Zwecke eingesetzt werden); - bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (bei einer allfälligen Aufhebung des derzeitigen generellen Verbotes der Ultraleicht-Flugzeuge könnten dieselben dieser Kategorie zugeordnet werden»; BBl 1992 614). Zu Art. 2 Abs. 2 LFG wird in der Botschaft ferner ausgeführt, dass die Bestimmung dem Bundesrat die Kompetenz für zwei verschiedene Fälle erteile: Der erste betreffe das Verbot von Luftfahrzeugen besonderer Kategorien. Für die Ausübung werde entweder die Wahrung der Flugsicherheit oder die Abwehr umweltschädigender Einwirkungen vorausgesetzt. Als praktisches Beispiel möge das Verbot der Ultraleichtflugzeuge dienen, das 1984 gestützt auf Artikel 109 Buchstabe c ausgesprochen worden sei. Die Aufnahme der vorliegenden Bestimmung werde mit dem Inkrafttreten der Novelle dazu führen, dass das Verbot weiterhin bestehe, sofern es nicht vom Bundesrat aufgehoben werde (BBl 1992 614). Mit Bezug auf Art. 108 wird in der Botschaft überdies festgehalten, dass gestützt auf Absatz 1 Buchstaben b bis d nicht nur wie nach dem geltenden Wortlaut «private Luftfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind» (z.B. Hängegleiter), sondern auch motorisch angetriebene Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Sonderregeln unterstellt würden. Im Hinblick auf eine Anwendung derartiger Sonderregeln - vor allem auch zur Entlastung des Bundesamtes - stünden aus heutiger Sicht die Hängegleiter (Deltas und Gleitschirme), Fallschirme, gegebenenfalls bestimmte unbemannte Luftfahrzeuge sowie - im Falle einer Aufhebung des derzeitigen Verbotes - Ultraleichtflugzeuge im Vordergrund (BBl 1992 641).”
Art. 2 Abs. 1 lit. c LFG bezieht sich auf Luftfahrzeuge besonderer Kategorien; diese werden in Art. 108 Abs. 1 LFG abschliessend aufgezählt, namentlich: Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind; nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge; unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge; sowie bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (z. B. Ultraleichtflugzeuge).
“Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c LFG können Luftfahrzeuge besonderer Kategorien zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen werden. Gemäss Art. 108 Abs. 1 LFG gelten als Luftfahrzeuge besonderer Kategorien: - Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind (lit. a); - nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (lit. b); - unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (lit. c); - bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (lit. d). Unter die letztgenannte Kategorie fallen vor allem Ultraleichtflugzeuge (vgl. Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 3.4.2 mit Verweis auf die Botschaft über eine Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 20. November 1991, BBl 1992 I 607, 641; s. auch 614 f.).”
“In der Botschaft über eine Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 20. November 1991 (BBl 1992 607, nachfolgend: Botschaft) wurde zu Art. 2 Abs. 1 LFG Folgendes festgehalten: «Neu in diesem Absatz ist Buchstabe c. Ausdrücklich werden auch diejenigen Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln nach den Artikeln 51 und 108 gelten, als im schweizerischen Luftraum zugelassen bezeichnet. Die entsprechenden Kategorien werden in Artikel 108 Absatz l abschliessend aufgeführt. Es handelt sich dabei um: - Staatsluftfahrzeuge, die nicht Militärluftfahrzeuge sind (wie bisher); - nicht motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (namentlich Hängegleiter, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme); - unbemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge (z. B. grössere, ferngesteuerte Fluggeräte, die für wissenschaftliche oder kommerzielle Zwecke eingesetzt werden); - bemannte motorisch angetriebene Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht oder geringer Flächenbelastung (bei einer allfälligen Aufhebung des derzeitigen generellen Verbotes der Ultraleicht-Flugzeuge könnten dieselben dieser Kategorie zugeordnet werden»; BBl 1992 614). Zu Art. 2 Abs. 2 LFG wird in der Botschaft ferner ausgeführt, dass die Bestimmung dem Bundesrat die Kompetenz für zwei verschiedene Fälle erteile: Der erste betreffe das Verbot von Luftfahrzeugen besonderer Kategorien.”
Die Tragweite von Art. 2 Abs. 2 LFG wurde in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil 2C_391/2013; vgl. auch 2C_73/2024 E. 4.3).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 LFG sind zum Verkehr im schweizerischen Luftraum zugelassen: die schweizerischen Staatsluftfahrzeuge (lit. a); Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den verlangten Ausweisen versehen sind (lit. b); Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, für die Sonderregeln gelten (lit. c); ausländische Luftfahrzeuge, für die durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist (lit. d); und Luftfahrzeuge, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. Nach dem vorbehaltenen Art. 2 Abs. 2 LFG kann der Bundesrat zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen (vgl. Urteil 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 3.1).”