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Zu den Flugplätzen gehören auch Flugfelder. Unter welchen Voraussetzungen ausserhalb von Flugplätzen abgeflogen oder gelandet werden darf (Aussenlandungen), regelt der Bundesrat, insbesondere durch die Aussenlandeverordnung (AuLaV).
“In Art. 8 Abs. 1 LFG ist die sogenannte Flugplatzpflicht verankert, wonach Luftfahrzeuge grundsätzlich nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (vgl. auch Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 5.1). Zu den Luftfahrzeugen zählen auch die Drehflügler, die ihrerseits nach Trag- und Hubschraubern unterschieden werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01] i.V.m. Anhang zur Luftfahrtverordnung). Als Flugplätze gelten Flughafen und Flugfelder (vgl. Art. 36a Abs. 1 LFG; Art. 36b Abs. 1 LFG). Unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (sogenannte Aussenlandungen), regelt der Bundesrat (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a LFG). Von dieser Kompetenz machte er insbesondere in der Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3) Gebrauch (vgl. Art. 1 Abs. 1 AuLaV).”
Für die Nutzung eines ehemaligen Militärflugplatzes als ziviler Flugplatz ist gemäss Art. 36b Abs. 1 LFG regelmässig eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich. Die Betriebsbewilligung umfasst das Recht, das Flugfeld nach den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben (vgl. entsprechende Ausführungen zu Art. 31 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 VIL).
“Art. 31 Abs. 1 VIL bestimmt, dass für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich ist (vgl. dazu auch die damit übereinstimmende Norm von Art. 36b Abs. 1 LFG). Die Betriebsbewilligung beinhaltet gemäss Art. 17 Abs. 1 VIL das Recht, ein Flugfeld nach den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben (Bst.”
“Art. 31 Abs. 1 VIL bestimmt, dass für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich ist (vgl. dazu auch die damit übereinstimmende Norm von Art. 36b Abs. 1 LFG). Die Betriebsbewilligung beinhaltet gemäss Art. 17 Abs. 1 VIL das Recht, ein Flugfeld nach den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben (Bst.”
“Art. 31 Abs. 1 VIL bestimmt, dass für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich ist (vgl. dazu auch die damit übereinstimmende Norm von Art. 36b Abs. 1 LFG). Die Betriebsbewilligung beinhaltet gemäss Art. 17 Abs. 1 VIL das Recht, ein Flugfeld nach den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben (Bst.”
Zu den Flugplätzen gehören Flughafen und Flugfelder. Die Bedingungen, unter denen ausserhalb von Flugplätzen abgeflogen oder gelandet werden darf (Aussenlandungen), werden durch den Bundesrat geregelt; dies wurde insbesondere in der AuLaV ausgestaltet.
“In Art. 8 Abs. 1 LFG ist die sogenannte Flugplatzpflicht verankert, wonach Luftfahrzeuge grundsätzlich nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (vgl. auch Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 5.1). Zu den Luftfahrzeugen zählen auch die Drehflügler, die ihrerseits nach Trag- und Hubschraubern unterschieden werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01] i.V.m. Anhang zur Luftfahrtverordnung). Als Flugplätze gelten Flughafen und Flugfelder (vgl. Art. 36a Abs. 1 LFG; Art. 36b Abs. 1 LFG). Unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (sogenannte Aussenlandungen), regelt der Bundesrat (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a LFG). Von dieser Kompetenz machte er insbesondere in der Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3) Gebrauch (vgl. Art. 1 Abs. 1 AuLaV).”
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