Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich:
- der Bundesratsbeschluss vom 27. Januar 19201betreffend die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und vom Eidgenössischen Luftamt erlassenen Vorschriften;
- die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften vom 24. Januar 19212betreffend den Verkehr von Luftfahrzeugen auf und über Gewässern.