Untersagt ist jede Benützung des schweizerischen Luftraums, die mit den Zielen des Übereinkommens vom 7. Dezember 19441über die internationale Zivilluftfahrt nicht vereinbar ist.
Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Ausland für die Verwendung:
schweizerischer Luftfahrzeuge;
ausländischer Luftfahrzeuge durch Halter mit Hauptgeschäftssitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz.