Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.1
Die Bergungskosten trägt der Luftfahrzeughalter, unabhängig davon, ob die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet wird.
Die Kosten der Bewachung der Unfallstelle trägt der Kanton, auf dessen Gebiet die Unfallstelle liegt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607;BBl 2016 7133). ↩
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