Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an den Flugplatzleiter und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.1
Vor der Übertragung an Gemeindebehörden sind die zuständigen kantonalen Regierungen anzuhören.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119;BBl 2009 4915). ↩
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