die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringer übertragen;
im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungserbringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen;
die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen.
Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen eingehen.
Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren.
Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden.
Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen.
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