Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 19811versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72–75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.3
Weitergehende Ansprüche aus dem Flugunfall bleiben dem Verletzten oder den Hinterlassenen des Getöteten gewahrt.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). ↩
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