Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018 (SR 812.212.1 ). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559;BBl 2006 8573,8645). ↩
SR 311.0 ↩
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1 commentary
Bei Verstössen gegen die Vorgaben der Betäubungsmittelgesetzgebung oder gegen die Richtlinien der Gesundheitsdirektion kann gemäss § 7 Abs. 3 HMV ein Verbot zur Behandlung mit Betäubungsmitteln ausgesprochen werden.
“vor. Ein Berufsausübungsverbot kann mit einer Busse kombiniert werden (Art. 43 Abs. 3 BetmG). Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat, wobei die Frist durch Untersuchungs- und Prozesshandlungen unterbrochen wird. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind (Art. 46 Abs. 1–3, 5 MedBG). Art. 12 BetmG sieht vor, dass die Kantone die Befugnisse nach Art. 9 BetmG für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen können, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22 BetmG begangen hat. Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Schweiz. Bei Verstössen gegen die Vorgaben der Betäubungsmittelgesetzgebung oder die Richtlinien der Gesundheitsdirektion kann gemäss § 7 Abs. 3 HMV ein Verbot zur Behandlung mit Betäubungsmitteln ausgesprochen werden.”
“vor. Ein Berufsausübungsverbot kann mit einer Busse kombiniert werden (Art. 43 Abs. 3 BetmG). Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat, wobei die Frist durch Untersuchungs- und Prozesshandlungen unterbrochen wird. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind (Art. 46 Abs. 1–3, 5 MedBG). Art. 12 BetmG sieht vor, dass die Kantone die Befugnisse nach Art. 9 BetmG für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen können, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22 BetmG begangen hat. Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Schweiz. Bei Verstössen gegen die Vorgaben der Betäubungsmittelgesetzgebung oder die Richtlinien der Gesundheitsdirektion kann gemäss § 7 Abs. 3 HMV ein Verbot zur Behandlung mit Betäubungsmitteln ausgesprochen werden.”