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Eine strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässigen Umgangs mit Betäubungsmitteln (hier: unangefochtener Strafbefehl wegen Art. 21 Abs. 2 BetmG) kann aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im entschiedenen Fall sah der Kantonsärztliche Dienst zwar keinen Anlass zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung, beabsichtigte jedoch den Entzug der Methadonbewilligung sowie das Verbot, Suchtbehandlungen mit Betäubungsmitteln durchzuführen.
“Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies die Gesundheitsdirektion unter anderem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Sie forderte den Kantonsärztlichen Dienst auf, über den Stand des Strafverfahrens zu informieren. B.b. Am 17. Januar 2017 stellte der Kantonsärztliche Dienst der Gesundheitsdirektion den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2017 in Sachen A.________ zu. Mit diesem Strafbefehl wurde A.________ wegen der fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Heilmittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 HMG, des fahrlässigen widerrechtlichen Umgangs mit Kontroll- und Begleitpapieren (Verletzung der Buchführungspflicht) im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BetmG sowie der Übertretung von kantonalen Vorschriften im Sinne von § 6 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln ["Dr. med."]) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 2'000.-- sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.-- bestraft. Der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 blieb unangefochten. B.c. Der Kantonsärztliche Dienst teilte A.________ in der Folge mit, das Ergebnis des Strafverfahrens dränge keine weitergehenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder gar die Anordnung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung auf. Aufgrund der festgestellten Verletzungen sei aber vorgesehen, den Entzug der Methadonbewilligung und das Verbot von Suchtbehandlungen von betäubungsmittelabhängigen Patientinnen und Patienten mit dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Arzneimitteln aufrechtzuerhalten und definitiv anzuordnen. Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm A.________ dazu Stellung und beantragte, von einer solchen Anordnung sei abzusehen.”
“Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies die Gesundheitsdirektion unter anderem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Sie forderte den Kantonsärztlichen Dienst auf, über den Stand des Strafverfahrens zu informieren. B.b. Am 17. Januar 2017 stellte der Kantonsärztliche Dienst der Gesundheitsdirektion den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2017 in Sachen A.________ zu. Mit diesem Strafbefehl wurde A.________ wegen der fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Heilmittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 HMG, des fahrlässigen widerrechtlichen Umgangs mit Kontroll- und Begleitpapieren (Verletzung der Buchführungspflicht) im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BetmG sowie der Übertretung von kantonalen Vorschriften im Sinne von § 6 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln ["Dr. med."]) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 2'000.-- sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.-- bestraft. Der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 blieb unangefochten. B.c. Der Kantonsärztliche Dienst teilte A.________ in der Folge mit, das Ergebnis des Strafverfahrens dränge keine weitergehenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder gar die Anordnung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung auf. Aufgrund der festgestellten Verletzungen sei aber vorgesehen, den Entzug der Methadonbewilligung und das Verbot von Suchtbehandlungen von betäubungsmittelabhängigen Patientinnen und Patienten mit dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Arzneimitteln aufrechtzuerhalten und definitiv anzuordnen. Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm A.________ dazu Stellung und beantragte, von einer solchen Anordnung sei abzusehen.”
In den vorliegenden Entscheidungen wurde eine fahrlässige Verletzung von Art. 21 Abs. 2 BetmG mit einer Geldstrafe belegt; in einem Fall erfolgte die Verhängung der Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
“Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wies die Gesundheitsdirektion unter anderem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Sie forderte den Kantonsärztlichen Dienst auf, über den Stand des Strafverfahrens zu informieren. B.b. Am 17. Januar 2017 stellte der Kantonsärztliche Dienst der Gesundheitsdirektion den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2017 in Sachen A.________ zu. Mit diesem Strafbefehl wurde A.________ wegen der fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Heilmittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 HMG, des fahrlässigen widerrechtlichen Umgangs mit Kontroll- und Begleitpapieren (Verletzung der Buchführungspflicht) im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BetmG sowie der Übertretung von kantonalen Vorschriften im Sinne von § 6 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln ["Dr. med."]) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 2'000.-- sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.-- bestraft. Der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 blieb unangefochten. B.c. Der Kantonsärztliche Dienst teilte A.________ in der Folge mit, das Ergebnis des Strafverfahrens dränge keine weitergehenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder gar die Anordnung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung auf. Aufgrund der festgestellten Verletzungen sei aber vorgesehen, den Entzug der Methadonbewilligung und das Verbot von Suchtbehandlungen von betäubungsmittelabhängigen Patientinnen und Patienten mit dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Arzneimitteln aufrechtzuerhalten und definitiv anzuordnen. Mit Eingabe vom 28. März 2017 nahm A.________ dazu Stellung und beantragte, von einer solchen Anordnung sei abzusehen.”
“Die Übergangsfrist gemäss Dispositivziffern II der angefochtenen Verfügung verlängerte die Gesundheitsdirektion um 30 Tage. Sodann forderte sie den KAD dazu auf, über den Stand des Strafverfahrens zu informieren, und setzte diesem Frist zur Vernehmlassung an. Die Kosten der Zwischenverfügung würden mit dem Endentscheid verlegt. K. Am 17. Januar 2017 stellte der KAD der Gesundheitsdirektion den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2017 in Sachen A betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz etc. zu. Mit diesem Strafbefehl wurde A wegen des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Heilmittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) im Sinn von Art. 86 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 HMG (Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln), des fahrlässigen widerrechtlichen Umgangs mit Kontroll- und Begleitpapieren im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BetmG (Verletzung der Buchführungspflicht) sowie der Übertretung von kantonalen Vorschriften im Sinn von § 6 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG; Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln ["Dr. med."]) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.- sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.- bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bezüglich der Geldstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Strafbefehl blieb unangefochten. Die Gesundheitsdirektion setzte A am 7. Februar 2017 Frist an, um sich zu den Informationsschreiben des KAD zu äussern. A liess sich mit Eingabe vom 28. März 2017 vernehmen und hielt an ihren mit Rekurseingabe vom 10. Oktober 2016 gestellten Anträgen fest. L. Kurz zuvor hatte der KAD A mit undatiertem, am 20. Februar 2017 zugestelltem Schreiben mitgeteilt, das Ergebnis des Strafverfahrens spreche gegen weitergehende aufsichtsrechtliche Massnahmen oder gar die Anordnung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung.”
Bei fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht kann die aufsichtsrechtliche Beurteilung milder ausfallen; ein unangefochtener Strafbefehl führt nicht notwendigerweise zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung.
“Die Übergangsfrist gemäss Dispositivziffern II der angefochtenen Verfügung verlängerte die Gesundheitsdirektion um 30 Tage. Sodann forderte sie den KAD dazu auf, über den Stand des Strafverfahrens zu informieren, und setzte diesem Frist zur Vernehmlassung an. Die Kosten der Zwischenverfügung würden mit dem Endentscheid verlegt. K. Am 17. Januar 2017 stellte der KAD der Gesundheitsdirektion den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2017 in Sachen A betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz etc. zu. Mit diesem Strafbefehl wurde A wegen des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Heilmittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) im Sinn von Art. 86 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 HMG (Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit Heilmitteln), des fahrlässigen widerrechtlichen Umgangs mit Kontroll- und Begleitpapieren im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BetmG (Verletzung der Buchführungspflicht) sowie der Übertretung von kantonalen Vorschriften im Sinn von § 6 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG; Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln ["Dr. med."]) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.- sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 10'000.- bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bezüglich der Geldstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Strafbefehl blieb unangefochten. Die Gesundheitsdirektion setzte A am 7. Februar 2017 Frist an, um sich zu den Informationsschreiben des KAD zu äussern. A liess sich mit Eingabe vom 28. März 2017 vernehmen und hielt an ihren mit Rekurseingabe vom 10. Oktober 2016 gestellten Anträgen fest. L. Kurz zuvor hatte der KAD A mit undatiertem, am 20. Februar 2017 zugestelltem Schreiben mitgeteilt, das Ergebnis des Strafverfahrens spreche gegen weitergehende aufsichtsrechtliche Massnahmen oder gar die Anordnung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung.”
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