14 commentaries
Nach Art. 26 BetmG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB) ist Vorsatz erforderlich; auch Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen (z. B. Tatobjekt und Tathandlung).
“In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 19 Abs. 1 BetmG eine vorsätzliche Begehung (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz muss sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale umfassen, wie Tatobjekt und Tathandlung (Schlegel/Jucker, in: BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG).”
Bei mehreren Vergehen kann eine Gesamtbusse nach Art. 49 StGB verhängt werden; der Höchstbetrag beträgt Fr. 10'000.– (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Die finanziellen Verhältnisse und die Vollzugssituation (z. B. Unvollziehbarkeit einer Geldstrafe) können bei der Wahl bzw. Durchsetzung der Strafart berücksichtigt werden; in solchen Fällen kommt auch die Anordnung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
“Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich eine Gesamtbusse auszufällen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei sich eine Gesamtbetrachtung aufdrängt. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 26 BetmG, Art. 333 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehrerer Monate in erheblichem Umfang Betäu- bungsmittel konsumierte, mithin täglich Kokain und gelegentlich auch Cannabis sowie GBL, wobei er sich mit diesem Verhalten lediglich selbst gefährdete. Unter Berücksichtigung der dargelegten, nach wie vor angespannten finanziellen Ver- - 57 - hältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, den Beschuldigten hierfür mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.”
“Bestimmung der Strafart, Methodik und Strafrahmen Die Strafandrohung für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen, ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wobei die Verbindung mit einer Geldstrafe möglich ist (Art. 19 Abs. 2 und Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Soweit ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft ergeht, hat eine Strafmilderung gestützt auf Art. 25 StGB zu erfolgen. Die Strafandrohung für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 148a StGB). Betreffend die lediglich als Gehilfe begangenen, qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Logisgeber) kommt trotz des Strafmilderungsgrundes der Gehilfenschaft einzig eine Freiheitsstrafe in Frage, da aufgrund der Tat- und Täterkomponenten des Beschuldigten und namentlich aufgrund der gehandelten Menge an reinem Heroin eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens klarerweise nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, den noch ausstehenden (Rest-)Vollzug der Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die daran anschliessende Landesverweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte und folglich auch für den Schulspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart bildet (Art.”
Art. 26 BetmG macht die allgemeinen Regeln des StGB über Täter und Teilnahme anwendbar. Zu beachten ist jedoch, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG zahlreiche Unterstützungsakte als selbständige Handlungen erfasst. Aufgrund dieser Regelungsdichte ist der Anwendungsbereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eingeschränkt: Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat einer anderen Person auf einen untergeordneten Beitrag beschränkt ist, der nicht als selbständiges Delikt vom BetmG erfasst wird.
“E. 2). Die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs über Täter und Teilnahme gelten auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Art. 26 BetmG). Dabei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 aStGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom”
“In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.2 f.). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 N. 157 ff.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; Urteile 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.”
Art. 26 BetmG sieht vor, dass allgemeine Bestimmungen des StGB subsidiär Anwendung finden; dies zeigt sich etwa in der Verweisung auf Art. 40 StGB zur Bestimmung der Höchststrafe und in der Anwendung allgemeiner Regeln zur Gehilfenschaft (Art. 25 StGB).
“kg reinem Kokain entspricht. Damit wäre die von der Rechtsprechung festgesetzte Grenze von 18 g für die Annahme eines qualifizierten Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1 mit Hinweisen) um ein Vielfaches überschritten. Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einer dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe von 8.5 bis”
“Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB [in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung] respektive Art. 40 Satz 1 Teilsatz 2 StGB [in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung]). Blosse Gehilfenschaft wird milder bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB).”
“Strafrahmen und Strafart Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchststrafe der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Gehilfen werden milder bestraft (Art. 25 aStGB).”
Die Vorschriften des StGB zur Strafzumessung finden auf Art. 26 BetmG Anwendung. Bei der Bemessung sind insbesondere das subjektive Tatverschulden und das damit zusammenhängende Nachtatverhalten zu berücksichtigen; zudem kann eine lange Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe rechtfertigen.
“A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungs-gebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). Die Regelungen des StGB zur Strafzumessung kommen auch im Betäubungsmittelstrafrecht zur Anwendung (Art. 26 BetmG).”
“A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungs-gebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). Die Regelungen des StGB zur Strafzumessung kommen auch im Betäubungsmittelstrafrecht zur Anwendung (Art. 26 BetmG).”
Bei mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gelten die Strafrahmen des StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis höchstens 20 Jahre (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). In der Praxis können demnach auch mehrjährige Freiheitsstrafen in Betracht kommen (vgl. im vorliegenden Entscheid eine drohende Strafe von 8,5 Jahren).
“kg reinem Kokain entspricht. Damit wäre die von der Rechtsprechung festgesetzte Grenze von 18 g für die Annahme eines qualifizierten Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1 mit Hinweisen) um ein Vielfaches überschritten. Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einer dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe von 8.5 bis”
Bei der Strafzumessung nach Art. 26 BetmG bestimmt sich die objektive Tatschwere nicht nur nach der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung, sondern namentlich nach der Art und Weise der Tatbegehung. Als massgebliche Kriterien nennt die Praxis u. a. Häufigkeit und Dauer der Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie bzw. das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung, die erzielten oder angestrebten Gewinne sowie die Art des Kontakts mit der Droge und das, was der Täter mit der Droge getan hat. Weiter sind Punkte wie eine allfällige Drogenabhängigkeit und die spezifische Rolle (z. B. Transporteur gegenüber Verkäufer/Weiterverkäufer) zu beachten. Keinem einzelnen Kriterium kommt grundsätzlich Vorrang zu; die Kriterien sind in einer Gesamtwürdigung zu gewichten.
“Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.3.3.Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f. - 52 - zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.”
“Die genaue Betäubungs- mittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.2.3.Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesund- heitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kri- minelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transpor- teur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Wei- terverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 206; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 StGB N 93 f.). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, - 13 - ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbei- ten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel sei- nen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.1). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Ver- schuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Krite- rien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.”
“Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche - 34 - Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (H UG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Dro- genabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu ar- beiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Dar- aus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Be- urteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbe- zug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewich- tung der Tatschwere und des Verschuldens.”
Bei mehrfachen Übertretungen nach Art. 26 BetmG ist eine Gesamtbusse auszufällen; der Höchstbetrag beträgt Fr. 10'000.–. Dies entspricht der Rechtsprechung, die eine Gesamtbetrachtung der Übertretungen vornimmt.
“Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung ist von Gesetzes wegen zusätzlich ei- ne Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 26 BetmG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 333 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB).”
“Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich eine Gesamtbusse auszufällen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei sich eine Gesamtbetrachtung aufdrängt. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.– (Art. 26 BetmG, Art. 333 Abs. 3 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehrerer Monate in erheblichem Umfang Betäu- bungsmittel konsumierte, mithin täglich Kokain und gelegentlich auch Cannabis sowie GBL, wobei er sich mit diesem Verhalten lediglich selbst gefährdete. Unter Berücksichtigung der dargelegten, nach wie vor angespannten finanziellen Ver- - 57 - hältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) erweist es sich mit der Vorinstanz als angemessen, den Beschuldigten hierfür mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.”
“Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Erpressung mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die einfache Körperverletzung mit einem abstrakten Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren (Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die mehrfachen Tätlichkeiten, welche mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht sind (Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB), der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, welcher ebenfalls mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht ist (Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB), die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche gleichermassen mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 26 BetmG sowie Art. 106 StGB) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche teilweise mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) und teilweise mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) zu sanktionieren ist.”
Art. 26 BetmG wird in der Rechtspraxis zur Anknüpfung ergänzender Strafrahmen herangezogen. Soweit ersichtlich dient Art. 26 insbesondere zur Verbindung mit strafprozessualen/aStGB‑Normen zur Bestimmung von Höchststrafen (vgl. Art. 40 Abs. 2 aStGB) und wird in Rechtsprechung auch in Verbindung mit Art. 106 StGB genannt, wenn es um Bussenrahmen geht.
“Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Erpressung mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die einfache Körperverletzung mit einem abstrakten Strafrahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren (Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die mehrfachen Tätlichkeiten, welche mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht sind (Art. 126 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB), der mehrfache Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, welcher ebenfalls mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht ist (Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB), die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche gleichermassen mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.-- bedroht ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 26 BetmG sowie Art. 106 StGB) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche teilweise mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) und teilweise mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) zu sanktionieren ist.”
“Strafrahmen und Strafart Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwanzig Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Es kann bereits vorweggenommen werden, dass vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe zu verlassen. Weil eine Handlungseinheit vorliegt, gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung.”
“Strafrahmen und Strafart Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchststrafe der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Gehilfen werden milder bestraft (Art. 25 aStGB).”
Art. 26 BetmG schreibt die subsidiäre Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB im Betäubungsmittelstrafrecht fest: Die allgemeinen strafrechtlichen Regeln gelten, soweit das Betäubungsmittelgesetz selbst keine speziellen Vorschriften enthält.
“In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.2 f.). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 N. 157 ff.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; Urteile 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.”
“Subsidiäre Anwendbarkeit des StGB Soweit das Betäubungsmittelgesetz selbst keine Bestimmungen aufstellt, sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 1 – 110 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) auch im Betäubungsmittelstrafrecht anwendbar (Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0; zur Terminologie aStGB siehe E. 15 hiernach).”
Für mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gilt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr; die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Blosse Gehilfenschaft wird milder bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB).
“kg reinem Kokain entspricht. Damit wäre die von der Rechtsprechung festgesetzte Grenze von 18 g für die Annahme eines qualifizierten Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1 mit Hinweisen) um ein Vielfaches überschritten. Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einer dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe von 8.5 bis”
“Strafrahmen und Strafart Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwanzig Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Es kann bereits vorweggenommen werden, dass vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe zu verlassen. Weil eine Handlungseinheit vorliegt, gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung.”
“Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB [in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung] respektive Art. 40 Satz 1 Teilsatz 2 StGB [in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung]). Blosse Gehilfenschaft wird milder bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB).”
Da das BetmG keine eigenen Vorschriften zur Verfolgungsverjährung enthält, finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 333 ff. StGB). Grundsätzlich sind die zum Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsregeln anzuwenden; eine Anwendung der lex mitior bleibt aber nach Art. 389 Abs. 1 StGB möglich.
“Trifft dies zu, so richtet sich der Eintritt der Einziehungsverjährung nach dieser Frist (Art. 70 Abs. 3 StGB). Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Die Fassung von Art. 19 BetmG, welche am 24. September 2006 galt, sah für «schwere Fälle», insbesondere den gewerbsmässigen Handel, ebenfalls eine Strafe von mindestens einem Jahr Zuchthaus oder Gefängnis vor (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft ab 1. August 1975 [AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348]). Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB; dies gilt auch für das per 24. September 2006 geltende Recht, das bis zu 20 Jahre Zuchthaus vorsah: aArt. 35 StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft ab 1. Juli 1971 [AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561]). Da das BetmG keine speziellen Bestimmungen zur Verjährung enthält, gelten nach Massgabe von Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 StGB die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB zur Verfolgungsverjährung. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung anwendbar sind, es sei denn, neuere Bestimmungen sähen ein milderes Verjährungsrecht vor (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. auch zur Anwendbarkeit der lex mitior im Kontext der Einziehungsverjährung Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 398). Damals wie heute sah bzw. sieht das Gesetz eine Verfolgungsverjährung nach Ablauf von 15 Jahren vor, wenn das fragliche Delikt wie vorliegend eine angedrohte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis oder Zuchthaus bzw. mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe aufweist (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom”
“Trifft dies zu, so richtet sich der Eintritt der Einziehungsverjährung nach dieser Frist (Art. 70 Abs. 3 StGB). Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Die Fassung von Art. 19 BetmG, welche am 24. September 2006 galt, sah für «schwere Fälle», insbesondere den gewerbsmässigen Handel, ebenfalls eine Strafe von mindestens einem Jahr Zuchthaus oder Gefängnis vor (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft ab 1. August 1975 [AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348]). Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB; dies gilt auch für das per 24. September 2006 geltende Recht, das bis zu 20 Jahre Zuchthaus vorsah: aArt. 35 StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft ab 1. Juli 1971 [AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561]). Da das BetmG keine speziellen Bestimmungen zur Verjährung enthält, gelten nach Massgabe von Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 StGB die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB zur Verfolgungsverjährung. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung anwendbar sind, es sei denn, neuere Bestimmungen sähen ein milderes Verjährungsrecht vor (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. auch zur Anwendbarkeit der lex mitior im Kontext der Einziehungsverjährung Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 398). Damals wie heute sah bzw. sieht das Gesetz eine Verfolgungsverjährung nach Ablauf von 15 Jahren vor, wenn das fragliche Delikt wie vorliegend eine angedrohte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis oder Zuchthaus bzw. mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe aufweist (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom”
Soweit das Betäubungsmittelgesetz nichts anderes regelt, finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung; die allgemeinen Regeln zu Täter und Teilnahme gelten deshalb grundsätzlich auch im Betäubungsmittelstrafrecht. Zu beachten ist jedoch, dass Art. 19 BetmG viele Unterstützungsformen als selbständige Tatbestände erfasst, wodurch die Anwendbarkeit von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) eingeschränkt sein kann.
“In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.2 f.). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 N. 157 ff.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; Urteile 6B_211/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.”
Innerhalb des Geltungsbereichs des BetmG findet grundsätzlich die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB Anwendung (gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG). Betroffen sind Gegenstände mit Konnex zu einer Straftat (Tatwerkzeuge, Tatprodukte). Die Einziehung kann unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person verfügt werden; die eingezogenen Gegenstände dürfen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Voraussetzung ist in jedem Fall eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat.
“Das Gericht (bzw. die Staatsanwaltschaft) verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung, Art. 69 Abs. 1 StGB). Es kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG findet diese Bestimmung aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs grundsätzlich auch im Geltungsbereich des BetmG Anwendung (BGE 149 IV 307 E. 2.4). Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Auch wenn sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte darstellt und mithin unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig ist, bedarf die Sicherungseinziehung in jedem Fall einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1 und”
“Das Gericht (bzw. die Staatsanwaltschaft) verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung, Art. 69 Abs. 1 StGB). Es kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG findet diese Bestimmung aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs grundsätzlich auch im Geltungsbereich des BetmG Anwendung (BGE 149 IV 307 E. 2.4). Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Auch wenn sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte darstellt und mithin unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig ist, bedarf die Sicherungseinziehung in jedem Fall einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1 und”
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