SR 313.0 ↩
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Die sofortige und vollständige Mitteilung an das Bundesamt für Polizei nach Art. 28 Abs. 3 BetmG findet auch bei Verurteilungen wegen qualifizierter Betäubungsmittelstraftaten Anwendung.
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement – en tant qu’il concerne l’infraction grave à la loi sur les stupéfiants pour laquelle A.________ a été reconnu coupable – doit être communiqué immédiatement et dans une expédition complète à l’Office fédéral de la police. Dispositif La 2e Chambre pénale : concernant A.________ constate que le jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland du 29 octobre 2019 est entré en force de chose jugée dans la mesure où le tribunal a reconnu A.________ coupable de/d’ : infraction qualifiée à la LStup, commise entre le 1er juin 2017 et le 29 novembre 2017, à Bienne, par le fait d’avoir réalisé un bénéfice total indéterminé en faisant l’acquisition et en vendant au moins (ch. I.A.1 AA) : - 1'850 grammes d’amphétamines (taux de pureté moyen de”
Die Mitteilungspflicht beruht auf Art. 28 Abs. 3 BetmG. Die Übermittlung erfolgt daneben gestützt auf die Verordnung regelnd die Kommunikation kantonaler Strafentscheidungen (RS 312.3).
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup et de l’art. 3 ch. 13 de l’ordonnance réglant la communication des décisions pénales prises par les autorités cantonales (RS 312.3), la présente décision doit être communiquée à l’Office fédéral de la police.”
“00 und EUR 185 an C.________ (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen. 3. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.”
“En application de l’art. 3 ch. 1 de l’ordonnance réglant la communication des décisions pénales prises par les autorités cantonales (RS 312.3), le présent jugement doit être communiqué au Secrétariat d’Etat aux migrations. En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement doit en outre être communiqué à l’Office fédéral de la police. Dispositif La 2e Chambre pénale : constate que le jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, du 15 février 2022 concernant B.________ est entré en force de chose jugée dans la mesure où le tribunal (n’)a classé la procédure pénale contre B.________ s'agissant des préventions de : dommages à la propriété, infraction prétendument commise le 8 juillet 2019, à D.________ à 5036 Oberentfelden au préjudice de N.________ en liquidation (AA II. 3 - partiellement, pour cause d’absence de plainte valable) ; violation de domicile, infraction prétendument commise le 8 juillet 2019, à D.________ à 5036 Oberentfelden au préjudice de N.________ en liquidation (AA II. 4 - partiellement, pour cause d’absence de plainte valable) ; pas alloué d’indemnité à B.________ et pas distrait de frais pour cette partie de la procédure ; reconnu B.________ coupable de/d’ : emploi d’étrangers sans autorisations (art.”
Entscheide nach Art. 28 Abs. 3 BetmG wurden in den zitierten Fällen neben dem Bundesamt für Polizei auch der Meldestelle für Geldwäscherei gemeldet.
“Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) mitzuteilen.”
Eine Mitteilung an das Bundesamt für Polizei nach Art. 28 Abs. 3 BetmG entfällt, soweit die Anklage keine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
In den zitierten Entscheiden wurde das dem Bundesamt für Polizei nach Art. 28 Abs. 3 BetmG zu unterbreitende Urteil in der Praxis zugleich dem kantonalen Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) und in einzelnen Fällen zusätzlich dem Staatssekretariat für Migration bzw. der lokalen Fremdenpolizei mitgeteilt.
“Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (Art. 82 VZAE) mitzuteilen.”
“Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG i.V.m. Anhang Ziff. 13 MVO, der Fremdenpolizei der Stadt Bern (Art. 82 VZAE) und dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Art. 3 Ziff. 1 MVO) mitzuteilen.»”
“00 und EUR 185 an C.________ (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen. 3. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.”
In den zitierten Entscheiden wurde angeordnet, das Urteil der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.
“19 Abs. 1 lit. b+c, Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe 36 Monaten, wobei 12 Monate zu vollziehen sind, für die restlichen 24 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf zwei Tage festzusetzen; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450 gemäss Art. 21 VKD). III. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'012.45 wird im Umfang von CHF 200.00 an die Übertretungsbusse sowie im Umfang von CHF 812.45 an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Das Urteil sei der Bundesanwaltschaft mitzuteilen (Art. 28 Abs. 2 BetmG). 5.2 Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ beantragte und begründete für den Beschuldigten oberinstanzlich was folgt (pag. 1742; Hervorhebungen im Original): Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellungen unter den Ziff. I.1. und I.2., sowie die Schuldsprüche unter den Ziff. II.1. - II.3. des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Herr A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen zu: Einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Einer Übertretungsbusse. Den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennoten gerichtlich festzusetzen. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Sanktionenpunkt.”
Praxis: In zahlreichen Entscheidungen ordnen die Gerichte gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG an, dass das Urteil dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen ist. Die Entscheide sprechen die Mitteilungspflicht regelmässig aus bzw. weisen darauf hin, dass die Entscheidung dem Bundesamt zu übermitteln ist.
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement doit être communiqué à l’Office fédéral de la police.”
“StPO Sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 276 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 20. April 2023; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu E. 2 und 4 hiervor) hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Sanktion inkl. Widerruf, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten zu überprüfen. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde weder durch diesen noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese rechtskräftig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10.”
“m. lit. c; Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 602 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5.2 Fürsprecher C.________ Fürsprecher C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 851; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________, geb. ________, von Albanien, zurzeit Regionalgefängnis, H.________ (Strasse), E.________ (Ortschaft) schuldig gesprochen wurde der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, so am 31.03.2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft), durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausmachend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid); II. A.________, vgt., sei zusätzlich zu verurteilen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am 17.07.2019 an der F.”
“00 und EUR 185 an C.________ (Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen. 3. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.”
“4 Gramm reines Kokain, durchschnittlicher Reinheitsgehalt 78% Kokainbase) in der Zeit vom 5. Juli 2018 bis am 7. Juli 2018 in D.________, E.________, G.________, H.________ und I.________ (Ziff. I.B.1.2. AKS); III. A.________ sei gestützt hierauf sowie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 231 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt zu erteilen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) mitzuteilen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der teilweisen Berufung des Beschuldigten und der ebenfalls teilweisen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft erwächst das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellung des Verfahrens (inkl. Kostenfolgen), der Freisprüche (ohne Kostenfolgen), des Schuldspruchs wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten sowie der daraus folgenden Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe in Rechtskraft. Mangels Beschwer wird zusätzlich die Verfügung, wonach dem Beschuldigten bestimmte Gegenstände zurückgegeben werden, rechtskräftig. Die Kammer hat die übrigen Schuldsprüche, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Frei- und Schuldsprüche sowie die restlichen Verfügungen zu überprüfen. Dabei sind die Schuldsprüche als Ganzes neu zu beurteilen, auch wenn sich die Berufung des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung nur auf die angeblich vom Beschuldigten eingeführte und beförderte Menge Kokaingemisch beziehen soll.”
“a BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 976 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. III.2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte erklärte die Berufung betreffend die Schuldsprüche (Ziff. I.1.1 – I.1.4 und I.2 des erstinstanzlichen Urteils), den Sanktionenpunkt inkl. Kostenauflage und Verweigerung einer Entschädigung für die zu erfolgenden Freisprüche (S. 3 des erstinstanzlichen Urteils), die Landesverweisung (S. 3 des erstinstanzlichen Urteils) und die Einziehung zur Vernichtung von diversen Gegenständen (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit sämtliche Schuldsprüche zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Anordnung einer Landesverweisung zu prüfen. In der Folge sind auch die Kostenregelung der Vorinstanz, die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtliche Entschädigung der Verteidigung und die Einziehung zur Vernichtung von diversen Gegenständen zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und der erstellten DNA-Profile.”
Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in den Fällen von Art. 19 Abs. 2 BetmG sind der Vollständigkeit nach und unverzüglich nach Erlass dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
“Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) mitzuteilen.”
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement – en tant qu’il concerne l’infraction grave à la loi sur les stupéfiants pour laquelle A.________ a été reconnu coupable – doit être communiqué immédiatement et dans une expédition complète à l’Office fédéral de la police. Dispositif La 2e Chambre pénale : concernant A.________ constate que le jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland du 29 octobre 2019 est entré en force de chose jugée dans la mesure où le tribunal a reconnu A.________ coupable de/d’ : infraction qualifiée à la LStup, commise entre le 1er juin 2017 et le 29 novembre 2017, à Bienne, par le fait d’avoir réalisé un bénéfice total indéterminé en faisant l’acquisition et en vendant au moins (ch. I.A.1 AA) : - 1'850 grammes d’amphétamines (taux de pureté moyen de”
In der Praxis enthalten die dem Bundesamt für Polizei mitzuteilenden Urteile oftmals dispositive Anordnungen (z. B. Einziehung und Vernichtung von Gegenständen). Das Urteil mit diesen Verfügungen wird gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG dem Bundesamt mitgeteilt.
“zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko, violett-blau, ohne Hülle, sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 18782.60 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Mitbeschuldigte C.________ legte gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung ein. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 – soweit C.________ betreffend – in Rechtskraft erwachsen (pag. 1124; Ziff. III., IV., V.1., V.5. und V.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hingegen focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30. November 2020 teilweise an (pag. 1174 f.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Festzuhalten ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. 2 hiervor), dass der Beschuldigte die Verfügung der zur Vernichtung eingezogenen beschlagnahmten Gegenstände nur hinsichtlich des Mobiltelefons Wiko (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten hat. Infolgedessen ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als verfügt wurde, dass die übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art.”
In der Rechtsprechung werden Urteile nach Art. 28 Abs. 3 BetmG häufig zusammen mit Verfügungen über Löschfristen oder der vorzeitigen Erteilung der Zustimmung zur Löschung von DNA‑Profilen und biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie mit Anordnungen zur Landesverweisung bzw. deren Ausschreibung im SIS getroffen. Das Urteil selbst wird dem Bundesamt für Polizei mitgeteilt.
“m. lit. c; Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 602 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5.2 Fürsprecher C.________ Fürsprecher C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 851; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________, geb. ________, von Albanien, zurzeit Regionalgefängnis, H.________ (Strasse), E.________ (Ortschaft) schuldig gesprochen wurde der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, so am 31.03.2018 oder kurz zuvor in E.________(Ortschaft), D.________(Ortschaft), durch Anstaltentreffen zur Veräusserung von 699 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 12%, ausmachend 83.9 Gramm Heroin-Hydrochlorid); II. A.________, vgt., sei zusätzlich zu verurteilen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am 17.07.2019 an der F.”
“einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD) Im Weiteren sei zu verfügen: Die beschlagnahmten Schriftstücke seien bei den amtlichen Akten abzulegen. Das beschlagnahmte Drogenmaterial, die beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unterlagen seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). Die beschlagnahmte Identitätskarte sei A.________ herauszugeben. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ___________) nach Ablauf der Frist sei dem zuständigen Bundesamt vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.v.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist sei der auftraggebenden Behörde vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Ziffern II, III und IV angefochten. Das erstinstanzliche Urteil ist damit in Rechtskraft erwachsen, soweit die Vorinstanz das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2015 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt hat (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4113). Hinsichtlich der ausgefällten Schuldsprüche, der verhängten Strafe und der weiteren Verfügungen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.9]). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog.”
“zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko, violett-blau, ohne Hülle, sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 18782.60 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Mitbeschuldigte C.________ legte gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung ein. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 – soweit C.________ betreffend – in Rechtskraft erwachsen (pag. 1124; Ziff. III., IV., V.1., V.5. und V.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hingegen focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30. November 2020 teilweise an (pag. 1174 f.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Festzuhalten ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. 2 hiervor), dass der Beschuldigte die Verfügung der zur Vernichtung eingezogenen beschlagnahmten Gegenstände nur hinsichtlich des Mobiltelefons Wiko (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten hat. Infolgedessen ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als verfügt wurde, dass die übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art.”
“zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 637 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 26.11.2018; 2. zu einer Landesverweisung von 13 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei dem zuständigen Bundesamt zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei der auftraggebenden Behörde zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten – in Abweichung zu seiner Anschlussberufungserklärung vom 15. Juli 2020 (pag. 3977) – folgende Anträge (pag. 4071): 1. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellung bzw. der Nichtwiderruf sowie die Frei- bzw. Schuldsprüche unter Ziff. I, Ziff. II, 2 und 3 und Ziff. III des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Herr A.________ sei [entgegen seiner Anträge in der Anschlussberufung] schuldig zu sprechen der Anschuldigung der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Ziff. 1.1.1 bis 1.1.12 der Anklageschrift vom 18. September 2019. 3. Herr A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 4. Von einer Landesverweisung von Herrn A.________ sei abzusehen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.”
“StPO Sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 276 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 20. April 2023; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu E. 2 und 4 hiervor) hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Sanktion inkl. Widerruf, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten zu überprüfen. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde weder durch diesen noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese rechtskräftig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10.”
“b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG Art. 426 ff. StPO Art. 20 N-SIS-Verordnung zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. Ausschreibung im SIS); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 4. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DANN-Profils [recte: DNA-Profil] sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen. 5. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unabhängig einer Berufung ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden; diese sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II.”
“im Zug zwischen S.________ und H.________ z.N. von C.________. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten; zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG)»”
Soweit die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat, ist das Urteil, der Strafbescheid oder der Einstellungsbeschluss gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG unverzüglich und in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei zu übermitteln.
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement doit être communiqué à l’Office fédéral de la police.”
“________, Ostermundigen und Bern oder im Zug bzw. auf Bahnhöfen auf diesen Strecken durch Veräusserung von mindestens 115 Gramm Kokaingemisch (87.8 Gramm reines Kokain); der Drohung, begangen am 02.02.2020 im Zug zwischen S.________ und H.________ z.N. von C.________. III. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten; zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG)» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 30. August 2021 (pag. 380 ff.) auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Drohung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung der Strafe (Ziff. IV.1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. betreffend die Ziff. IV.3. allerdings auch die entsprechenden Erwägungen hiernach), die Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 10. September 2021 (pag. 386 f.) auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die in Ziff.”
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement doit être communiqué immédiatement et dans une expédition complète à l’Office fédéral de la police. Dispositif La 2e Chambre pénale : constate que le jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, du 16 août 2019 est entré en force de chose jugée dans la mesure où le tribunal a : reconnu A.________ coupable de/d’ : infraction à la aLEtr, commise entre début mars 2016 et le 5 juillet 2016, à Bienne par le fait d’avoir facilité le séjour illégal en Suisse de L.________ (ch. I.3 AA) ; infraction à la aLEtr, commise entre début 2015 et le 30 octobre 2018, à Bienne par le fait d’avoir facilité le séjour illégal en Suisse de Q.________ alias P.________ (ch. I.4 AA) ; infraction à la aLEtr, commise entre le 15 mai 2018 et le 16 juillet 2018, à Bienne par le fait d’avoir facilité le séjour illégal en Suisse de R.________ (ch. I.5 AA) ; contraventions à la LStup, commise entre le 16 août 2016 et le 30 octobre 2018, par le fait d’avoir consommé de la marijuana et du haschich (ch.”
Nach dem erwähnten Entscheid wurde das Bundesamt für Polizei ausdrücklich innert 10 Tagen über Dispositiv und Begründung informiert.
“Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'404.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Begründung; sofort) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG; Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 27. April 2022 (Ausfertigung: 30. Mai 2022) Im Namen der”
Die in Art. 28 Abs. 3 BetmG geregelte Mitteilungspflicht umfasst die unverzügliche Übermittlung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an das Bundesamt für Polizei. In der Praxis wird die Entscheidung entsprechend sofort und komplett an fedpol übermittelt; in mehreren Entscheiden ist zudem die Weiterleitung an die Kriminalanalyse (KA2) dokumentiert.
“Ordonne la restitution à A______ du passeport, de la carte d'identité albanaise et du permis de conduire au nom de A______ figurant sous chiffres 2 et 4 de l'inventaire n° 4______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à son ayant-droit, de la carte ID allemande au nom de S______ figurant sous chiffre 7 de l'inventaire n° 4______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à son ayant-droit, soit l'entreprise T______ Sàrl, du trousseau de trois clés ouvrant le box 12______ figurant sous chiffre 13 de l'inventaire n° 4______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à son ayant-droit, soit la société U______ SA du trousseau de clé figurant sous chiffre 25 de l'inventaire n° 6______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à I______ des valeurs figurant sous chiffre 3 de l'inventaire n° 8______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à V______ du permis de conduire figurant sous chiffre 7 de l'inventaire n° 10______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP)." Notifie le présent arrêt aux parties. Le communique, pour information, au Tribunal de police, à l'Office fédéral de la police (cf. art. 28 al. 3 LStup), à l'Office cantonal de la population et des migrations, ainsi qu'au Service de l'application des peines et mesures. La greffière : Lylia BERTSCHY La présidente : Alessandra CAMBI FAVRE-BULLE Indication des voies de recours : Conformément aux art. 78 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral (LTF), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), par-devant le Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14), par la voie du recours en matière pénale. Le défenseur d’office peut contester la décision fixant l’indemnité en usant du moyen de droit permettant d’attaquer la décision finale. ÉTAT DE FRAIS COUR DE JUSTICE Selon les art. 4 et 14 du règlement du 22 décembre 2010 fixant le tarif des frais et dépens en matière pénale (E 4 10.03). Total des frais de procédure du Tribunal correctionnel : CHF 15'225.00 Bordereau de frais de la Chambre pénale d'appel et de révision Délivrance de copies et photocopies (let.”
“Ordonne la restitution à A______ du passeport, de la carte d'identité albanaise et du permis de conduire au nom de A______ figurant sous chiffres 2 et 4 de l'inventaire n° 4______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à son ayant-droit, de la carte ID allemande au nom de S______ figurant sous chiffre 7 de l'inventaire n° 4______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à son ayant-droit, soit l'entreprise T______ Sàrl, du trousseau de trois clés ouvrant le box 12______ figurant sous chiffre 13 de l'inventaire n° 4______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à son ayant-droit, soit la société U______ SA du trousseau de clé figurant sous chiffre 25 de l'inventaire n° 6______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à I______ des valeurs figurant sous chiffre 3 de l'inventaire n° 8______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP). Ordonne la restitution à V______ du permis de conduire figurant sous chiffre 7 de l'inventaire n° 10______ (art. 267 al. 1 et 3 CPP)." Notifie le présent arrêt aux parties. Le communique, pour information, au Tribunal de police, à l'Office fédéral de la police (cf. art. 28 al. 3 LStup), à l'Office cantonal de la population et des migrations, ainsi qu'au Service de l'application des peines et mesures. La greffière : Lylia BERTSCHY La présidente : Alessandra CAMBI FAVRE-BULLE Indication des voies de recours : Conformément aux art. 78 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral (LTF), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification avec expédition complète (art. 100 al. 1 LTF), par-devant le Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14), par la voie du recours en matière pénale. Le défenseur d’office peut contester la décision fixant l’indemnité en usant du moyen de droit permettant d’attaquer la décision finale. ÉTAT DE FRAIS COUR DE JUSTICE Selon les art. 4 et 14 du règlement du 22 décembre 2010 fixant le tarif des frais et dépens en matière pénale (E 4 10.03). Total des frais de procédure du Tribunal correctionnel : CHF 15'225.00 Bordereau de frais de la Chambre pénale d'appel et de révision Délivrance de copies et photocopies (let.”
“4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünf- teln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - 93 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit dem Minderheitsantrag (Urk. 224) gemäss § 124 GOG – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit dem Minderheitsantrag [Urk. 224] ge- mäss § 124 GOG) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.”
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement doit être communiqué à l’Office fédéral de la police. Dispositif La 2e Chambre pénale : I. concernant A.________ constate que le jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, du 25 avril 2022 est entré en force de chose jugée dans la mesure où le tribunal a : classé en application du principe « ne bis in idem », la procédure pénale contre A.________, s'agissant de la prévention d'infraction grave à la LStup, infraction prétendument commise entre novembre 2017 et mars 2019, à E.________, F.________ et Bienne, par le fait d'avoir, avec son époux C.________, pour financer leur propre consommation, vendu une quantité d'héroïne de 41 grammes bruts (à un degré de pureté de 16 %), représentant une quantité de”
“En application de l’art. 28 al. 3 LStup, le présent jugement doit être communiqué immédiatement et dans une expédition complète à l’Office fédéral de la police. Dispositif La 2e Chambre pénale : constate que le jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, du 16 août 2019 est entré en force de chose jugée dans la mesure où le tribunal a : reconnu A.________ coupable de/d’ : infraction à la aLEtr, commise entre début mars 2016 et le 5 juillet 2016, à Bienne par le fait d’avoir facilité le séjour illégal en Suisse de L.________ (ch. I.3 AA) ; infraction à la aLEtr, commise entre début 2015 et le 30 octobre 2018, à Bienne par le fait d’avoir facilité le séjour illégal en Suisse de Q.________ alias P.________ (ch. I.4 AA) ; infraction à la aLEtr, commise entre le 15 mai 2018 et le 16 juillet 2018, à Bienne par le fait d’avoir facilité le séjour illégal en Suisse de R.________ (ch. I.5 AA) ; contraventions à la LStup, commise entre le 16 août 2016 et le 30 octobre 2018, par le fait d’avoir consommé de la marijuana et du haschich (ch.”
In der zitierten Entscheidung wurde das Urteil dem Bundesamt für Polizei nach Art. 28 Abs. 2 BetmG sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Überprüfung der erleichterten Einbürgerung mitgeteilt. Im gleichen Entscheid werden zudem Fragen zur Löschung bzw. Führung eines erstellten DNA‑Profils und zu biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (AFIS) thematisiert.
“426 ff. StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 72 Tagen; zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Das Urteil sei dem Staatssekretariat für Migration SEM zwecks Überprüfung der erleichterten Einbürgerung (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 EG ZSJ sowie Art. 36 BüG) und dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 2 BetmG) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Ziffern I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, der Strafzumessung, der Verteilung der Verfahrenskosten und der Mitteilung des Urteils an das Staatssekretariat für Migration angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Sanktion (höhere Freiheitsstrafe). Es kann mithin festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von 113g Kokaingemisch (48.6g reines Kokain) am 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft) (Ziff. I.”
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