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Art. 28a

812.121BetmGFederal Act01.06.1952Originalquelle

Widerhandlungen nach den Artikeln 20–22, welche im Vollzugsbereich des Bundes von der zuständigen Bundesbehörde festgestellt werden, werden von dieser verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht.

Footnotes

  1. SR 313.0

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