- Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
- Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 19241betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 19522