Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243). ↩
SR 910.12 ↩
SR 232.112.2 ↩
SR 232.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 15. Juli 2022 (AS 2022 396). ↩
23 commentaries
Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verbietet insbesondere Hinweise, die einem Lebensmittel die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck erwecken, solche Eigenschaften seien vorhanden. Schon das Anpreisen eines Lebensmittels als Mittel gegen Krankheitszustände oder das blosse Suggerieren einer solchen Wirkung genügt, um gegen das Verbot der Heilanpreisung zu verstossen.
“Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3; Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zur Delegationsnorm vgl. Art. 18 Abs. 4 LMG; E. 4.3.1 hiernach). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verbietet insbesondere Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits das Verbot der Heilanpreisung und andererseits die Umschreibung zulässiger gesundheitsbezogener Werbung, wenn kein Krankheitsbezug geschaffen wird. Je weiter der Begriff der menschlichen Krankheit verstanden wird, desto enger ist der Spielraum für zulässige gesundheitsbezogene Werbung. Bereits die Tatsache, dass ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheitszustände angepriesen oder eine solche Wirkung auch nur suggeriert wird, genügt, um gegen das Verbot der Heilanpreisung zu verstossen (vgl. Urteile 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002 E. 3.2 und E. 4.2).”
Art. 12 Abs. 3 LGV wird in der Praxis bei der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln herangezogen (i.V.m. Art. 18 Abs. 4 LMG und Art. 3 VNem). Bei Einfuhren prüfen die Vollzugsbehörden die Einhaltung dieser Anforderungen; stellen sie Mängel fest, sprechen sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG; Art. 29 LMVV) und können Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands anordnen (Art. 34 Abs. 1 LMG).
“Im Rahmen der Einfuhr hat die EZV unter Beizug des ALV (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV] vom 27. Mai 2020) überprüft, ob die von der Beschwerdeführerin im Ausland bestellten Produkte die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten (Art. 30 LMG i.V.m Art. 27 LMVV). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, entsprechen die in Frage stehenden Produkte nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung für Nahrungsergänzungsmittel gemäss Art. 18 Abs. 4 LMG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 LGV i.V.m. Art. 3 VNem, womit sie die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (vgl. Art. 33 LMG und Art. 29 Abs. 1 LMVV). Wurde ein Produkt beanstandet, ordnen die Vollzugsbehörden gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an.”
Art. 12 Abs. 1 LGV konkretisiert den gesetzlichen Täuschungsschutz und richtet sich gegen aufmachungs‑, kennzeichnungs‑ und werbungsbezogene Angaben, die geeignet sind, bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Herkunft, Produktionsart, Haltbarkeit oder besondere Eigenschaften eines Lebensmittels zu wecken.
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV).”
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV).”
Art. 12 Abs. 1 LGV konkretisiert den gesetzlichen Täuschungsschutz für Lebensmittel; danach sind Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Verpackungen, Aufschriften, Werbung und Informationen so zu gestalten, dass sie den Tatsachen entsprechen und nicht – namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit – Anlass zur Täuschung geben. Diese Konkretisierung wurde vom Bundesgericht als Teil des gesetzlichen Täuschungsschutzes angewendet.
“Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3; Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zur Delegationsnorm vgl. Art. 18 Abs. 4 LMG; E. 4.3.1 hiernach). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verbietet insbesondere Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits das Verbot der Heilanpreisung und andererseits die Umschreibung zulässiger gesundheitsbezogener Werbung, wenn kein Krankheitsbezug geschaffen wird. Je weiter der Begriff der menschlichen Krankheit verstanden wird, desto enger ist der Spielraum für zulässige gesundheitsbezogene Werbung. Bereits die Tatsache, dass ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheitszustände angepriesen oder eine solche Wirkung auch nur suggeriert wird, genügt, um gegen das Verbot der Heilanpreisung zu verstossen (vgl. Urteile 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002 E. 3.2 und E. 4.2).”
Art. 12 Abs. 3 überträgt dem EDI die Befugnis, die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben näher zu regeln.
“sowie Kennzeichnungsvorschriften für Bereiche erlassen, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (lit. c). Diese auf Gesetzesstufe verankerte Delegation an den Bundesrat ist zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz in Art. 12 LGV wahrgenommen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zugleich hat er die Regelung der zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben an das EDI weiterdelegiert (vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV; Art. 38 Abs. 1 LGV).”
Für die Beurteilung nach Art. 12 Abs. 1 LGV ist keine Täuschungsabsicht erforderlich. Es genügt, dass die Aufmachung objektiv geeignet ist, zu täuschen; massgeblich ist, ob sie beim Publikum den Eindruck erweckt, bestimmte Eigenschaften (z. B. Herkunft) lägen tatsächlich vor, obwohl dies nicht zutrifft.
“Das Produkt "Saas das Bier" der Beschwerdeführerin weckt nach dem Dargelegten klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Das Bier wird unbestrittenermassen in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Biers als täuschend im Sinne von Art. 18 LMG und Art. 12 Abs. 1 LGV zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht massgebend, dass sie mit der Aufmachung und Bezeichnung des Biers keine Täuschung beabsichtigt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn die Aufmachung eines Produkts objektiv geeignet ist, zur Täuschung Anlass zu geben (vgl. E. 6.1.2 i.f. hiervor). Diese objektive Eignung zur Täuschung besteht vorliegend.”
Art. 12 Abs. 1 LGV erfasst auch Angaben zur regionalen bzw. örtlichen Herkunft; das Täuschungsverbot bezieht sich nicht nur auf das Produktionsland, sondern allgemein auf irreführende Angaben zur Herkunft eines Lebensmittels.
“Das Produkt "Saas das Bier" fällt unbestrittenermassen in den sachlichen Anwendungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung, das Bier gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12; nachfolgend: Getränkeverordnung) als Lebensmittel erfasst. Das Produkt der Beschwerdeführerin hat somit die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Sodann ist festzuhalten, dass der Täuschungsschutz - ungeachtet des (zu engen) Wortlauts von Art. 18 Abs. 3 LMG - nicht nur täuschende Angaben hinsichtlich des Produktionslands, sondern auch irreführende Aufmachungen im Hinblick auf die übrige, gegebenenfalls regionale oder örtliche Herkunft eines Lebensmittels verbietet. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 LGV, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in gesetzeskonformer Weise von der Täuschung über die Herkunft (im Allgemeinen) spricht (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3).”
Art. 12 Abs. 1 LGV schützt die Konsumentinnen und Konsumenten vor irreführenden Bezeichnungen, Aufmachungen, Abbildungen, Verpackungen und Werbung, die falsche Vorstellungen namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt oder Haltbarkeit eines Lebensmittels wecken können. Zweck des Verbots ist der Schutz vor solchen Täuschungen; es verpflichtet Konsumentinnen und Konsumenten nicht zu weitgehenden Erkundigungen.
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Letztlich dient das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch irreführende Aufmachungen oder Kennzeichnungen, ohne diese zu weitgehenden Erkundigungen zu verpflichten (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4 "Lozärner Bier").”
Bei Herkunftsangaben ist darauf zu achten, dass Verpackungsaufmachung oder sonstige Gestaltung nicht geeignet sind, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über die Herkunft (z. B. Produktionsland oder Rohstoffherkunft) zu erwecken.
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV).”
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV).”
Für die Prüfung von Art. 12 Abs. 1 LGV genügt es, dass die Aufmachung bzw. Angaben objektiv geeignet sind, zur Täuschung Anlass zu geben; eine dem Hersteller nachweisbare Täuschungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
“Das Produkt "Saas das Bier" der Beschwerdeführerin weckt nach dem Dargelegten klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Das Bier wird unbestrittenermassen in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Biers als täuschend im Sinne von Art. 18 LMG und Art. 12 Abs. 1 LGV zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht massgebend, dass sie mit der Aufmachung und Bezeichnung des Biers keine Täuschung beabsichtigt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn die Aufmachung eines Produkts objektiv geeignet ist, zur Täuschung Anlass zu geben (vgl. E. 6.1.2 i.f. hiervor). Diese objektive Eignung zur Täuschung besteht vorliegend.”
Hinweise, die ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheiten oder Krankheitszustände darstellen oder eine derartige Wirkung nur suggerieren, genügen für ein Verbot der Heilanpreisung nach Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV.
“Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3; Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zur Delegationsnorm vgl. Art. 18 Abs. 4 LMG; E. 4.3.1 hiernach). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verbietet insbesondere Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits das Verbot der Heilanpreisung und andererseits die Umschreibung zulässiger gesundheitsbezogener Werbung, wenn kein Krankheitsbezug geschaffen wird. Je weiter der Begriff der menschlichen Krankheit verstanden wird, desto enger ist der Spielraum für zulässige gesundheitsbezogene Werbung. Bereits die Tatsache, dass ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheitszustände angepriesen oder eine solche Wirkung auch nur suggeriert wird, genügt, um gegen das Verbot der Heilanpreisung zu verstossen (vgl. Urteile 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; 2A.62/2002 vom 19. Juni 2002 E. 3.2 und E. 4.2).”
Gesundheitsbezogene Angaben zu CBD sind nur dann zulässig, wenn sie in Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Fehlen solche Einträge, bedürfen entsprechende Angaben gemäss Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des BLV. Liegt weder eine Listung noch eine Bewilligung vor, kann dies einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV (neben Art. 18 LMG und Art. 31 LIV) begründen.
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
Nach der Rechtsprechung erlaubt Art. 12 Abs. 3 LGV den Erlass von Vollzugsvorschriften mit Blick auf Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, soweit diese in direktem Kontakt zu Konsumentinnen und Konsumenten stehen. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit dar.
“Nach dem Dargelegten erlauben die Delegationsnorm von Art. 18 Abs. 4 LMG und die Subdelegationsnormen in Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV und Art. 38 Abs. 1 LGV jedenfalls dann den Erlass von Regeln mit Blick auf die Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, wenn diese mit den Konsumentinnen und Konsumenten in direktem Kontakt stehen. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit vor.”
Bezeichnungen, die beim Durchschnittskonsumenten den irreführenden Eindruck einer lokalen Herkunft erwecken können (z.B. die Marke / Angabe «Swiss»), sind unzulässig, soweit dadurch fälschlich auf eine schweizerische Herkunft von Inhaltsstoffen oder Trinkwasser geschlossen werden kann. Bei der Beurteilung ist auf das Gesamtbild und die Wahrnehmung einer durchschnittlichen Konsumentin / eines durchschnittlichen Konsumenten abzustellen.
“Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll. 6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen.”
“Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll. 6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen.”
Der Bundesrat hat die ihm auf Gesetzesstufe zugewiesene Verordnungskompetenz in Bezug auf den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz nach Art. 12 LGV wahrgenommen. Die Festlegung der zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben hat er an das EDI weiterdelegiert.
“sowie Kennzeichnungsvorschriften für Bereiche erlassen, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (lit. c). Diese auf Gesetzesstufe verankerte Delegation an den Bundesrat ist zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz in Art. 12 LGV wahrgenommen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zugleich hat er die Regelung der zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben an das EDI weiterdelegiert (vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV; Art. 38 Abs. 1 LGV).”
Im Zusammenhang mit Produkten, die der Lebensmittelgesetzgebung unterfallen, sind gesundheitsbezogene Angaben zu CBD, die vorbeugende, heilende oder behandelnde Wirkungen für Krankheiten behaupten oder derartige Wirkungen suggerieren, grundsätzlich unzulässig nach Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV; dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch dann, wenn die Angaben von Behörden stammen.
“Im Weiteren enthält die Broschüre (werbende) gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD. In ihr wird erwähnt, der Wirkstoff CBD sei schmerzstillend sowie angstlösend, helfe bei der Verminderung von psychischen und somatischen Beschwerden (Angespanntheit, Angstzustände, Schlafstörungen, akute und chronische Schmerzen, Appetitmangel) sowie bei der Behandlung von chronischen Krankheiten, neurodegenerativen Erkrankungen und neurologischen Störungen (Alzheimer, Parkinson, Epilepsie, multiple Sklerose) und habe andere Anwendungsgebiete (Akne, Behandlung von Abhängigkeiten). Verschiedene dieser Informationen sind ohne Weiteres als Hinweise zu qualifizieren, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Solche Angaben sind gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV grundsätzlich verboten. Ein Verstoss gegen das Verbot der Heilanpreisung liegt bereits vor, wenn ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheitszustände angepriesen oder eine solche Wirkung suggeriert wird (vgl. Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; vgl. auch E. 3.2.2 hiervor). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin von der Internetseite des Bundesamts für Gesundheit stammen. Solche Angaben im Zusammenhang mit Produkten, die von der Lebensmittelgesetzgebung erfasst werden, sind im Grundsatz unzulässig.”
Art. 12 LGV konkretisiert den in Art. 18 LMG verankerten Täuschungsschutz (vgl. KGer BL, 09.12.2020, E. 6.3).
“Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.”
“Nach Art. 18 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind nach Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert. Danach müssen für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.”
Die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 LGV stützt sich auf Art. 18 Abs. 3 LMG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BGE 144 II 386. Als täuschend gelten danach insbesondere Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen etwa über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland oder Herkunft der Rohstoffe zu wecken.
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV).”
Art. 12 Abs. 1 LGV schützt vor irreführender Aufmachung von Lebensmitteln. Massgeblich ist die konkrete Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten; irreführende Eindrücke genügen und es besteht keine Pflicht, dass diese zu weitergehenden Erkundigungen verpflichtet werden.
“Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 LGV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3 "Lozärner Bier"; so auch Urteil des BGer 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1.1 "Saas das Bier"). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV). Letztlich dient das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch irreführende Aufmachungen oder Kennzeichnungen, ohne diese zu weitgehenden Erkundigungen zu verpflichten (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4 "Lozärner Bier").”
Bei der Gesamterscheinung ist die Auslegung aus Sicht fachkundiger Zwischenhändler massgeblich. Dass Angaben zu Wirkstoff und Produkt räumlich getrennt stehen, ändert diese Beurteilung nicht; die Broschüre ist demnach als Werbung für das Lebensmittelprodukt zu werten und fällt damit unter Art. 12 LGV (Anwendung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots).
“In einer Gesamtbetrachtung von Titelblatt, Kopfzeile und Schriftvergrösserungen sind die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD im Zusammenhang mit dem Produkt "B.________" und den damit verbundenen Produktinformationen in der Broschüre zu sehen. Der blosse Umstand, dass in einer Broschüre zu einem CBD-haltigen Produkt die Informationen zu CBD und die Produktinformationen auf verschiedenen Seiten oder absatzweise getrennt aufgeführt werden, vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und -händler werden die Produktinformationen im Kontext zu den voranstehenden Informationen zum Wirkstoff CBD lesen. Die Vorinstanz gelangt folglich zu Recht zum Schluss, von der Gesamterscheinung her bewerbe die strittige Broschüre nicht den Wirkstoff CBD, sondern das Produkt "B.________". Die Broschüre gilt folglich als Werbung für Lebensmittel oder über Lebensmittel verbreitete Informationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG. Damit ist das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG und Art. 12 LGV anwendbar.”
Bei dem in den Quellen dargestellten Produkt bilden Bagatellzutaten insgesamt 1,5 % des Gewichts. Rein rechnerisch würden diese Anrechnungsmöglichkeiten dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine Schweizer Herkunftsangabe erfüllt wären. Die Quellen stellen jedoch ausdrücklich in Frage, ob eine solche Herkunftsangabe unter den gegebenen Umständen eine unzulässige Täuschung im Sinne von Art. 12 LGV darstellen würde.
“Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original" rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft (Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der Markenschutzgesetzgebung zuwider. 7.4 7.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte einbezogen werden müssen bzw.”
“Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original" rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft (Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der Markenschutzgesetzgebung zuwider. 7.4 7.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte einbezogen werden müssen bzw.”
Nach Art. 12 Abs. 3 LGV hat das EDI die Kompetenz, die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben zu regeln. Die Weiterübertragung des Erlasses administrativer und technischer Vorschriften an zuständige Bundesämter ist zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt.
“sowie Kennzeichnungsvorschriften für Bereiche erlassen, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (lit. c). Diese auf Gesetzesstufe verankerte Delegation an den Bundesrat ist zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz in Art. 12 LGV wahrgenommen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zugleich hat er die Regelung der zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben an das EDI weiterdelegiert (vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV; Art. 38 Abs. 1 LGV).”
“Die Subdelegation, wie sie Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV und Art. 38 Abs. 1 LGV vorsehen, wird in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Art 164 Abs. 2 BV). Eine solche liegt vor, wenn eine an den Bundesrat delegierte Befugnis weiterdelegiert wird. Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ist die Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen vom Bundesrat an ein Departement zulässig, wobei der Bundesrat die Tragweite der Rechtssätze zu berücksichtigen hat. Auch die Weiterübertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an Gruppen und Ämter ist zulässig. Hierfür setzt Art. 48 Abs. 2 RVOG allerdings die Ermächtigung durch ein Bundesgesetz oder einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss voraus (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.5; vgl. auch BGE 139 I 280 E. 5.4.2; 128 V 75 E. 4a). Diese gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 44 Abs. 2 LMG. Nach dieser Bestimmung kann der Bundesrat den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnungen gewahrt, da die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bestehen und die umstrittene Verordnung vom 16.”
Gesundheitsbezogene werbende Angaben, die einem Lebensmittel vorbeugende, heilende oder behandelnde Eigenschaften gegen Krankheiten zuschreiben oder einen solchen Eindruck erwecken, sind nach Art. 12 Abs. 2 LGV grundsätzlich verboten. Dass entsprechende Wirkungsangaben aus Behördenquellen (z. B. vom BAG) stammen, begründet keine Rechtfertigung für eine solche Heilanpreisung, namentlich auch nicht für CBD‑Bezogene Werbeaussagen.
“Im Weiteren enthält die Broschüre (werbende) gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD. In ihr wird erwähnt, der Wirkstoff CBD sei schmerzstillend sowie angstlösend, helfe bei der Verminderung von psychischen und somatischen Beschwerden (Angespanntheit, Angstzustände, Schlafstörungen, akute und chronische Schmerzen, Appetitmangel) sowie bei der Behandlung von chronischen Krankheiten, neurodegenerativen Erkrankungen und neurologischen Störungen (Alzheimer, Parkinson, Epilepsie, multiple Sklerose) und habe andere Anwendungsgebiete (Akne, Behandlung von Abhängigkeiten). Verschiedene dieser Informationen sind ohne Weiteres als Hinweise zu qualifizieren, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Solche Angaben sind gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV grundsätzlich verboten. Ein Verstoss gegen das Verbot der Heilanpreisung liegt bereits vor, wenn ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheitszustände angepriesen oder eine solche Wirkung suggeriert wird (vgl. Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; vgl. auch E. 3.2.2 hiervor). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin von der Internetseite des Bundesamts für Gesundheit stammen. Solche Angaben im Zusammenhang mit Produkten, die von der Lebensmittelgesetzgebung erfasst werden, sind im Grundsatz unzulässig.”
“Im Weiteren enthält die Broschüre (werbende) gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD. In ihr wird erwähnt, der Wirkstoff CBD sei schmerzstillend sowie angstlösend, helfe bei der Verminderung von psychischen und somatischen Beschwerden (Angespanntheit, Angstzustände, Schlafstörungen, akute und chronische Schmerzen, Appetitmangel) sowie bei der Behandlung von chronischen Krankheiten, neurodegenerativen Erkrankungen und neurologischen Störungen (Alzheimer, Parkinson, Epilepsie, multiple Sklerose) und habe andere Anwendungsgebiete (Akne, Behandlung von Abhängigkeiten). Verschiedene dieser Informationen sind ohne Weiteres als Hinweise zu qualifizieren, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Solche Angaben sind gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV grundsätzlich verboten. Ein Verstoss gegen das Verbot der Heilanpreisung liegt bereits vor, wenn ein Lebensmittel als Mittel gegen Krankheitszustände angepriesen oder eine solche Wirkung suggeriert wird (vgl. Urteil 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; vgl. auch E. 3.2.2 hiervor). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin von der Internetseite des Bundesamts für Gesundheit stammen. Solche Angaben im Zusammenhang mit Produkten, die von der Lebensmittelgesetzgebung erfasst werden, sind im Grundsatz unzulässig.”
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