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Art. 95 Abs. 2 gewährt de facto Bestandsschutz: Produkte, die nach bisherigem Recht zusammengesetzt und gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände abgegeben werden. Zweck der Regelung ist es, den Wirtschaftsteilnehmern innerhalb einer angemessenen Frist den Abbau bestehender Lagerbestände zu ermöglichen, ohne mit dem revidierten Recht in Konflikt zu geraten.
“lautet folgendermassen: "Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die [dreijährige] Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden." Im Fall von Art. 95 Abs. 2 LGV geht es darum, den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, bestehende Lagerbestände innerhalb einer vernünftigen Frist abbauen zu können, ohne dadurch mit dem revidierten Lebensmittelrecht in Konflikt zu geraten. Art. 95 Abs. 2 LGV beruht auf dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) und ist, wie dieses, am 1. Mai 2017 in Kraft getreten (AS 2017 249 bzw. 2017 283). Darüber hinaus von Bedeutung ist die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12), die ihrerseits auf der LGV fusst und ebenfalls seit dem 1. Mai 2017 in Kraft steht (AS 2017 2327). Dieser Departementsverordnung zufolge herrscht im Bereich von Vaccinium macrocarpon (botanischer Name) ein Mindestgehalt an Moosbeerenfruchtsaft, bezogen auf das Enderzeugnis, von 25 Volumenprozenten (Anhang 5 Ziff. 1 dieser Verordnung). Bis zum 1. Mai 2017 war ein Mindestgehalt von 30 Volumenprozenten massgebend gewesen (Anhang 2 der seinerzeitigen Verordnung des EDI vom 23.”
Im Einfuhrverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht (9C_3/2024) klar, dass Art. 95 Abs. 2 LGV die Feststellung des tatsächlichen Saftgehalts im Zollverfahren nicht ersetzt; massgeblich blieben die Laborbefunde (METAS).
“Eine Ermittlung des Saftgehalts aufgrund des Brix-Wertes sei nicht notwendig. B. B.a. Am 7. Juli 2021 gelangte die Importeurin gegen den Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1), es sei eine Verzollung gemäss der Tarifnummer 2202.1000 (anstelle der Tarifnummer 2202.9932) vorzunehmen (Antrag 2) und die Sache sei zur Vornahme der Tarifierung gemäss Antrag 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3). Die Importeurin begründete die Unterstellung unter die Tarifnummer 2202.1000 damit, dass das Produkt "C.________ Cranberry Classic" weniger als 25 Prozent Moosbeerenfruchtsaft enthalte. Dem BAZG sei es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, welchen Prozentsatz das Erzeugnis tatsächlich enthalte. Doch selbst wenn das Produkt einen höheren Prozentsatz an Moosbeerenfruchtsaft aufgewiesen hätte, was bestritten werde, wäre aufgrund der Verletzung von Bundesrecht durch die Nichtberücksichtigung von Art. 95 LGV die bisherige Tarifnummer 2202.1000 anwendbar. B.b. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2023 ab. In Bezug auf Art. 95 Abs. 2 LGV ging die Begründung dahin, dass das Lebensmittelrecht und das Zolltarifrecht unterschiedliche Ziele verfolgten (dortige E. 3.2). Im konkreten Fall gehe aus dem Laborbefund des METAS vom 9. Oktober 2020 zwar lediglich das Resultat zum unterbreiteten Muster hervor ("Gehalt an Cranberrysaft von mehr als 25 Gewichtsprozent"), worauf das METAS dann im selben Schreiben die Tarifnummer 2202.9932 vorgeschlagen habe. Im späteren Verlauf des Verfahrens, mit Stellungnahmen vom 25. August 2021 und vom 8. Dezember 2021, habe das METAS dann aber sein Vorgehen näher erläutert und den Gehalt an Moosbeerenfruchtsaft auf 27 Prozent (Gewichtsprozente) bzw. 26,5 Prozent (Volumenprozente) festgelegt. Die anlässlich der Beschau vom 23. September 2020 angefertigten Fotografien zeigten, dass auch die Herstellerangabe auf dem Produkt von einem Gehalt von 27 Prozent spreche.”
Innerhalb der vierjährigen Übergangsfrist dürfen Lebensmittel, die nach bisherigem Recht zusammengesetzt, gekennzeichnet oder beworben sind, weiterhin in Verkehr gebracht werden; dies kann sich auch auf deren Einreihung in die Tarifnummer auswirken.
Art. 95 Abs. 2 LGV bezweckt, den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, bestehende Lagerbestände innerhalb einer vernünftigen Frist abzubauen, ohne dadurch mit dem revidierten Lebensmittelrecht in Konflikt zu geraten. Die Bestimmung beruht auf dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und ist — wie dieses — am 1. Mai 2017 in Kraft getreten.
“lautet folgendermassen: "Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die [dreijährige] Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden." Im Fall von Art. 95 Abs. 2 LGV geht es darum, den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, bestehende Lagerbestände innerhalb einer vernünftigen Frist abbauen zu können, ohne dadurch mit dem revidierten Lebensmittelrecht in Konflikt zu geraten. Art. 95 Abs. 2 LGV beruht auf dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) und ist, wie dieses, am 1. Mai 2017 in Kraft getreten (AS 2017 249 bzw. 2017 283). Darüber hinaus von Bedeutung ist die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12), die ihrerseits auf der LGV fusst und ebenfalls seit dem 1. Mai 2017 in Kraft steht (AS 2017 2327). Dieser Departementsverordnung zufolge herrscht im Bereich von Vaccinium macrocarpon (botanischer Name) ein Mindestgehalt an Moosbeerenfruchtsaft, bezogen auf das Enderzeugnis, von 25 Volumenprozenten (Anhang 5 Ziff. 1 dieser Verordnung). Bis zum 1. Mai 2017 war ein Mindestgehalt von 30 Volumenprozenten massgebend gewesen (Anhang 2 der seinerzeitigen Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke [insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden], ehemals SR 817.022.111, in Kraft bis zum 1. Mai 2017 [AS 2017 2327]).”
Gemäss Art. 95 LGV erlaubt die vierjährige Übergangsfrist, dass Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln während dieser Frist nach altem Recht erfolgen und dadurch eine Einreihung in die Tarifnummer ermöglichen können.
“anwendbar. Die Übergangsbestimmung von Art. 95 LGV erlaube es nämlich, dass innerhalb von vier Jahren nach altem Recht die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln erfolgen dürfe und ermögliche so eine Einreihung in die Tarifnummer”
Die lebensmittelrechtliche Übergangsfrist nach Art. 95 Abs. 2 LGV ist für die zolltarifliche Einreihung nicht massgeblich. Für die Einreihung sind vielmehr der Wortlaut der Tarifnummern, Abschnitts‑ und Kapitelanmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften und die einschlägigen Erläuterungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie die Art und Beschaffenheit der Ware bei Stellung unter Zollkontrolle entscheidend. Das Zollrecht kennt keine entsprechende Übergangsfrist.
“den Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht in Art. 1 ZTG). Zwar kann die Zollverwaltung - soweit es das Tarifsystem zulässt (d.h. betreffend die schweizerischen Unternummern; dazu näher unten: E. 3.3.3) - die zollrechtlichen mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben koordinieren, was vorliegend hinsichtlich der erforderlichen Mindestgehalte für die Fruchtsorten Moosbeeren und Preiselbeeren geschah. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin sowohl die gestützt auf das Lebensmittelrecht erfolgte Erhöhung des Saftgehalts per 1. Januar 2014 (gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke [AS 2005 6135, in der Fassung vom 1. Januar 2014 war in Anhang 2 ein Mindestgehalt von 30 Volumenprozent festgelegt]), als auch dessen Senkung per 1. Mai 2017 (gemäss Anhang 5 der Getränkeverordnung auf 25 Volumenprozente) schriftlich mit (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37, Zirkular Nr. Y vom [Datum]; Beschwerdebeilage [BB] 5, Mitteilung der EZV vom 9. Dezember 2013). Gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmittel eine Übergangsfrist von vier Jahren und sogar nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Diese lebensmittelrechtliche Übergangsfrist betrifft jedoch nur die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung aus der alleinigen Perspektive des Lebensmittelrechts und ist für die abgabenrechtliche Behandlung nicht massgebend; das Zollrecht sieht keine Übergangsfrist vor. Für die zolltarifliche Einreihung von Waren sind - wie gezeigt (E. 2.5.4) - der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (nachfolgend: E. 3.3). Der Wortlaut der Nummern wird anhand der einschlägigen Erläuterungen bzw. Einreihungsavisen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) ausgelegt. Hierbei zählt jeweils der aktuelle Stand der Erläuterungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (vorliegend am 23.”
“Für die zolltarifliche Einreihung von Waren sind - wie gezeigt (E. 2.5.4) - der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (nachfolgend: E. 3.3). Der Wortlaut der Nummern wird anhand der einschlägigen Erläuterungen bzw. Einreihungsavisen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) ausgelegt. Hierbei zählt jeweils der aktuelle Stand der Erläuterungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (vorliegend am 23. September 2020). Laut den schweizerischen Erläuterungen war ein Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft erforderlich (E. 2.6.2.3). Massgebend ist sodann die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Nicht relevant für die Zollbelastung ist hingegen, wie die Herstellerin die Ware kennzeichnet (ausführlich: E. 2.5.5) bzw. welche formalen Anforderungen lebensmittelrechtlich an die Produktkennzeichnung gestellt werden. Folglich spielt - wie erwähnt - keine Rolle, dass gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV eine Übergangsfrist galt.”
Für die zolltarifliche Einreihung bzw. die Einfuhrverzollung sind der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Zollanmeldung und das zu diesem Zeitpunkt geltende Zolltarifrecht massgebend. Eine lebensmittelrechtliche Übergangsfrist nach Art. 95 Abs. 2 LGV ist für die zolltarifliche Beurteilung nicht relevant.
“nicht (mehr) infrage kam. In ihrem Fall ging es zudem gerade nicht um das Abbauen "altrechtlicher" Lagerbestände (was Gegenstand von Art. 95 Abs. 2 LGV ist), sondern um die Einfuhrverzollung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten der Ware und des zur Zeit der Einfuhr auf diese Ware anwendbaren Zolltarifrechts. Dieses sieht keine Übergangsfrist vor.”
“Für die zolltarifliche Einreihung von Waren sind - wie gezeigt (E. 2.5.4) - der Wortlaut der Nummern, dann jener der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen und schliesslich die Allgemeinen Vorschriften entscheidend (nachfolgend: E. 3.3). Der Wortlaut der Nummern wird anhand der einschlägigen Erläuterungen bzw. Einreihungsavisen (vgl. dazu vorne: E. 2.5.3) ausgelegt. Hierbei zählt jeweils der aktuelle Stand der Erläuterungen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung (vorliegend am 23. September 2020). Laut den schweizerischen Erläuterungen war ein Mindestgehalt von 25 % an Moosbeeren(frucht)saft erforderlich (E. 2.6.2.3). Massgebend ist sodann die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Nicht relevant für die Zollbelastung ist hingegen, wie die Herstellerin die Ware kennzeichnet (ausführlich: E. 2.5.5) bzw. welche formalen Anforderungen lebensmittelrechtlich an die Produktkennzeichnung gestellt werden. Folglich spielt - wie erwähnt - keine Rolle, dass gemäss Art. 95 Abs. 2 LGV eine Übergangsfrist galt.”
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