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Das EDI legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen. Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben ist in Art. 31 LIV definiert (u. a. sprachliche und bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente). Solche Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen sind und die dortigen Anforderungen erfüllen; Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des BLV.
“Erlaubt sind hingegen Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 LGV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LGV). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben. Davon erfasst sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).”
“Erlaubt sind hingegen Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 LGV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LGV). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben. Davon erfasst sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).”
Eine vom EDI aufgestellte Befugnis zur Festlegung zulässiger nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben kann durch Unterdelegation an Bundesämter konkretisiert werden. Eine solche Subdelegation ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht und die formelle Zuständigkeitsordnung (einschliesslich der durch RVOG/LMG vorgesehenen Voraussetzungen) gewahrt bleibt.
“Die Subdelegation, wie sie Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV und Art. 38 Abs. 1 LGV vorsehen, wird in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Art 164 Abs. 2 BV). Eine solche liegt vor, wenn eine an den Bundesrat delegierte Befugnis weiterdelegiert wird. Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ist die Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen vom Bundesrat an ein Departement zulässig, wobei der Bundesrat die Tragweite der Rechtssätze zu berücksichtigen hat. Auch die Weiterübertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an Gruppen und Ämter ist zulässig. Hierfür setzt Art. 48 Abs. 2 RVOG allerdings die Ermächtigung durch ein Bundesgesetz oder einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss voraus (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.5; vgl. auch BGE 139 I 280 E. 5.4.2; 128 V 75 E. 4a). Diese gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 44 Abs. 2 LMG. Nach dieser Bestimmung kann der Bundesrat den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen Bundesamt übertragen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnungen gewahrt, da die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bestehen und die umstrittene Verordnung vom 16.”
Der Bundesrat hat die Regelung der zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben an das EDI weiterdelegiert.
“sowie Kennzeichnungsvorschriften für Bereiche erlassen, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können (lit. c). Diese auf Gesetzesstufe verankerte Delegation an den Bundesrat ist zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz in Art. 12 LGV wahrgenommen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zugleich hat er die Regelung der zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben an das EDI weiterdelegiert (vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV; Art. 38 Abs. 1 LGV).”
Nach der Rechtsprechung erlaubt Art. 38 Abs. 1 LGV den Erlass von Regeln, die Zwischenhändler betreffen, sofern diese in direktem Kontakt mit Konsumentinnen und Konsumenten stehen. In diesem Fall verletzt eine solche Regelung nicht den Grundsatz der Gesetzmässigkeit.
“Nach dem Dargelegten erlauben die Delegationsnorm von Art. 18 Abs. 4 LMG und die Subdelegationsnormen in Art. 12 Abs. 3 lit. b LGV und Art. 38 Abs. 1 LGV jedenfalls dann den Erlass von Regeln mit Blick auf die Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, wenn diese mit den Konsumentinnen und Konsumenten in direktem Kontakt stehen. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit vor.”
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