Neuartige Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:
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Bei Verwendung der Blätter der Stevia‑Pflanze als neuartiges Lebensmittel dürfen diese grundsätzlich nur mit Bewilligung in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 16 LGV).
“Nachfolgend ist zuerst die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Angabe der Steviolglycoside im Zutatenverzeichnis unterlassen werden könne, weil sie Bestandteile eines zulässigen Aromaextrakts bilden würden. Unbestritten ist, dass es sich bei den Endprodukten (den beiden Getränken) um Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass das ihnen zugesetzte J.________ – und letztlich auch die Getränke – die Steviolglycoside Rebaudiosid A und Steviosid enthält und es sich bei den Blättern der Stevia-Pflanze in der vorliegenden Verwendung um ein neuartiges Lebensmittel handelt, womit diese grundsätzlich nur mit einer Bewilligung als eigene Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. namentlich Art. 16 LGV).”
Die Blätter der Stevia‑Pflanze gelten in der vorliegenden Verwendung als neuartiges Lebensmittel und dürfen deshalb grundsätzlich nur mit einer Bewilligung als eigene Lebensmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 16 LGV).
“Nachfolgend ist zuerst die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Angabe der Steviolglycoside im Zutatenverzeichnis unterlassen werden könne, weil sie Bestandteile eines zulässigen Aromaextrakts bilden würden. Unbestritten ist, dass es sich bei den Endprodukten (den beiden Getränken) um Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass das ihnen zugesetzte J.________ – und letztlich auch die Getränke – die Steviolglycoside Rebaudiosid A und Steviosid enthält und es sich bei den Blättern der Stevia-Pflanze in der vorliegenden Verwendung um ein neuartiges Lebensmittel handelt, womit diese grundsätzlich nur mit einer Bewilligung als eigene Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. namentlich Art. 16 LGV).”
Nicht bewilligte neuartige Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Zu den neuartigen Lebensmitteln zählen nach den Quellen auch Cannabinoide (z.B. CBD) sowie Extrakte aus Cannabis sativa und daraus hergestellte Folgeprodukte. Für solche neuartigen Lebensmittel ist eine Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (bzw. eine Zulassung durch die Europäische Kommission) erforderlich; im Bewilligungsverfahren prüft das BLV insbesondere Sicherheit und Nichttäuschung (Art. 3 Abs. 1 LGV).
“8 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV; SR 817.02]). Für Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (sog. neuartige Lebensmittel; vgl. Art. 15 LGV), ist eine Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), respektive eine Zulassung der europäischen Kommission notwendig. Unter den Begriff der neuartigen Lebensmittel fallen hierbei auch Cannabinoide wie CBD sowie Extrakte aus Cannabis Sativa L. und Folgeprodukte, die Cannabinoide enthalten, die in bzw. als Lebensmittel verwendet werden (z.B. Hanfsamenöl mit Zusatz von CBD, Nahrungsergänzungsmittel mit CBD [vgl. hierzu die Vollzugshilfe, S. 10]). Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von neuartigen Lebensmitteln prüft das BLV, ob das Produkt sicher und nicht täuschend ist (Art. 3 Abs. 1 LGV). Nicht geregelte bzw. nicht bewilligte neuartige Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht (Art. 16 LGV) noch als Lebensmittelzutat verwendet werden (Art. 18 LGV). Bei cannabishaltigen Lebensmitteln ist zudem die Verordnung des eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK; SR 817.022.15) relevant, welche die zulässigen Höchstgehalte von THC in Lebensmitteln regelt (vgl. Vollzugshilfe, S. 10).”
“8 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV; SR 817.02]). Für Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (sog. neuartige Lebensmittel; vgl. Art. 15 LGV), ist eine Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), respektive eine Zulassung der europäischen Kommission notwendig. Unter den Begriff der neuartigen Lebensmittel fallen hierbei auch Cannabinoide wie CBD sowie Extrakte aus Cannabis Sativa L. und Folgeprodukte, die Cannabinoide enthalten, die in bzw. als Lebensmittel verwendet werden (z.B. Hanfsamenöl mit Zusatz von CBD, Nahrungsergänzungsmittel mit CBD [vgl. hierzu die Vollzugshilfe, S. 10]). Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von neuartigen Lebensmitteln prüft das BLV, ob das Produkt sicher und nicht täuschend ist (Art. 3 Abs. 1 LGV). Nicht geregelte bzw. nicht bewilligte neuartige Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht (Art. 16 LGV) noch als Lebensmittelzutat verwendet werden (Art. 18 LGV). Bei cannabishaltigen Lebensmitteln ist zudem die Verordnung des eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK; SR 817.022.15) relevant, welche die zulässigen Höchstgehalte von THC in Lebensmitteln regelt (vgl. Vollzugshilfe, S. 10).”
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