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Neben der allgemein üblichen Überprüfung der Trinkwasserqualität sind zusätzliche Kontrollen erforderlich. Umfang und Frequenz dieser zusätzlichen Kontrollanalysen sind von der Konzessionärin im Rahmen der Gefahrenanalyse für die Grundwasserfassung zu ermitteln und umzusetzen.
“Gemäss Kap. 4 LGV [Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016, SR 817.02] gilt für Lebensmittelbetriebe die Selbstkontrolle. Diese ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten (Art. 74 Abs. 4 LGV). Neben der allgemein üblichen Überprüfung der Trinkwasserqualität sind zusätzliche Kontrollen notwendig. Umfang und Frequenz dieser zusätzlichen Kontrollanalysen sind von der Konzessionärin im Rahmen der Gefahrenanalyse für die Grundwasserfassung selbst zu ermitteln und umzusetzen (vgl. Art. 73 ff. LGV).”
“Gemäss Kap. 4 LGV [Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016, SR 817.02] gilt für Lebensmittelbetriebe die Selbstkontrolle. Diese ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten (Art. 74 Abs. 4 LGV). Neben der allgemein üblichen Überprüfung der Trinkwasserqualität sind zusätzliche Kontrollen notwendig. Umfang und Frequenz dieser zusätzlichen Kontrollanalysen sind von der Konzessionärin im Rahmen der Gefahrenanalyse für die Grundwasserfassung selbst zu ermitteln und umzusetzen (vgl. Art. 73 ff. LGV).”
Als Eigentümerin sekundärer Anlagen hat die verantwortliche Person nach Art. 74 Abs. 1 LGV sicherzustellen, dass das abgegebene Trinkwasser den im Tätigkeitsbereich geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts entspricht.
“Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben.”
Die verantwortliche Person ist als natürliche Person gegenüber den Vollzugsbehörden für die Sicherheit der Lebensmittel verantwortlich und hat die praktische Aufgabe, auf den relevanten Herstellungs‑, Verarbeitungs‑ und Vertriebsstufen sicherzustellen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften des Lebensmittelrechts eingehalten werden.
“Ein Lebensmittelbetrieb ist eine betriebliche Einheit eines Unternehmens, die Lebensmittel herstellt, einführt, ausführt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt (mit Lebensmitteln umgeht; Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 LGV). Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 73 Abs. 1 LGV). Dabei handelt es sich um eine natürliche Person, die in einem Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebs- und Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV). Ist keine solche bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich (Art. 73 Abs. 2 LGV). Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV).”
Die "verantwortliche Person" ist eine natürliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, die gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel trägt. Ist keine solche Person bestimmt, obliegt die Verantwortung für die Produktsicherheit der Betriebs- oder Unternehmensleitung.
“Ein Lebensmittelbetrieb ist eine betriebliche Einheit eines Unternehmens, die Lebensmittel herstellt, einführt, ausführt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt (mit Lebensmitteln umgeht; Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 LGV). Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 73 Abs. 1 LGV). Dabei handelt es sich um eine natürliche Person, die in einem Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebs- und Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV). Ist keine solche bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich (Art. 73 Abs. 2 LGV). Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV).”
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