2010/791/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäss Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 55. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229). ↩
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Art. 14 Abs. 2 LGV räumt Ausnahmen vor, die das EDI festlegen kann. Gestützt darauf hat das EDI in der Verordnung über Getränke (Art. 32 GetrV) vorgesehen, dass die Sachbezeichnung „aromatisiertes Getränk“ durch übliche oder beschreibende Bezeichnungen wie „Limonade“, „Erfrischungsgetränk“, „Tafelgetränk“ oder „Getränk mit …“ ersetzt werden kann. Bei Soja‑, Mandelerzeugnissen und Getreidedrinks kann die Sachbezeichnung zudem mit Hinweisen wie „x‑Drink“, „Getreidedrink aus x“ oder „Getränk auf x‑Basis“ ergänzt werden.
“4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). 3.3 Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 LGV). Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU sowie die vom EDI festgelegten Ausnahmen (Art. 14 Abs. 2 LGV). Gestützt auf diese Bestimmung hat das EDI unter anderem die Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft sowie an Getränke und deren Sachbezeichnungen näher geregelt (Verordnungen des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft [VLtH; SR 817.022.108] bzw. über Getränke [nachfolgend: GetrV; SR 817.022.12]). Für aromatisierte Getränke sieht Art. 32 Abs. 1 GetrV vor, dass die Sachbezeichnung "aromatisiertes Getränk" durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie "Limonade", "Erfrischungsgetränk", "Tafelgetränk" oder "Getränk mit …" ersetzt werden kann, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x‑Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art.”
Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie Sachbezeichnungen sowie Anforderungen festlegen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LGV hat das EDI unter anderem Vorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft und für Getränke erlassen. Bei aromatisierten Getränken erlaubt Art. 32 Abs. 1 GetrV, die Sachbezeichnung „aromatisiertes Getränk“ durch eine übliche oder beschreibende Bezeichnung (z. B. „Limonade“, „Erfrischungsgetränk“, „Tafelgetränk“ oder „Getränk mit …“) zu ersetzen, sofern diese den Verbraucherinnen und Verbrauchern die tatsächliche Art des Produkts erkennen lässt und Verwechslungen verhindert.
“4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). 3.3 Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 LGV). Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU sowie die vom EDI festgelegten Ausnahmen (Art. 14 Abs. 2 LGV). Gestützt auf diese Bestimmung hat das EDI unter anderem die Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft sowie an Getränke und deren Sachbezeichnungen näher geregelt (Verordnungen des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft [VLtH; SR 817.022.108] bzw. über Getränke [nachfolgend: GetrV; SR 817.022.12]). Für aromatisierte Getränke sieht Art. 32 Abs. 1 GetrV vor, dass die Sachbezeichnung "aromatisiertes Getränk" durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie "Limonade", "Erfrischungsgetränk", "Tafelgetränk" oder "Getränk mit …" ersetzt werden kann, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.”
“4 LIV die Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG). 3.3 Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 LGV). Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU sowie die vom EDI festgelegten Ausnahmen (Art. 14 Abs. 2 LGV). Gestützt auf diese Bestimmung hat das EDI unter anderem die Anforderungen an Lebensmittel tierischer Herkunft sowie an Getränke und deren Sachbezeichnungen näher geregelt (Verordnungen des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft [VLtH; SR 817.022.108] bzw. über Getränke [nachfolgend: GetrV; SR 817.022.12]). Für aromatisierte Getränke sieht Art. 32 Abs. 1 GetrV vor, dass die Sachbezeichnung "aromatisiertes Getränk" durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie "Limonade", "Erfrischungsgetränk", "Tafelgetränk" oder "Getränk mit …" ersetzt werden kann, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.”
Bei umschriebenen Lebensmitteln kann eine prominent auf der Vorderseite platzierte Bezeichnung die auf der Rückseite angegebene, gesetzlich vorgeschriebene Sachbezeichnung für durchschnittliche Konsumentinnen und Konsumenten in den Hintergrund treten lassen.
“Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x‑Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Abs. 3 GetrV). Die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung des Lebensmittels Milch, definiert als "das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretionen eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a" VLtH sind Gegenstand ausführlicher Regelung in Art. 32 ff. VLtH. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe in der Verwendung des Ausdrucks "M💧LK", welche diese mit der umschriebenen Sachbezeichnung "MILK" respektive "Milch" gleichsetzte, zu Unrecht einen Verstoss gegen die Kennzeichnungsregeln erblickt. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung übergangen, dass letztere Bezeichnung weder in affirmativer Weise noch als Sachbezeichnung für die beanstandeten Produkte verwendet werde. 4.2 Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich unbestrittenermassen um umschriebene Lebensmittel im Sinn von Art. 14 LGV, konkret um aromatisierte Getränke im Sinn von Art. 30 ff. GetrV. Bei der auf der Verpackungsrückseite angegebenen Sachbezeichnung "Haferdrink" handelt es sich somit um die korrekte, rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung im Sinn von Art. 32 Abs. 3 GetrV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 36 Abs. 1 lit. a LGV und Art. 6 LIV, was von keiner Seite bestritten wird. Die Vorinstanz ging indessen davon aus, dass aufgrund der prominenten Platzierung der Aufschrift "M💧LK" bzw. "NOT M💧LK" auf der Vorderseite und der linken Seite der Verpackung diese als massgebliche Sachbezeichnung zu betrachten sei, anhand derer sie in der Folge die Frage der rechtsgenügenden Kennzeichnung der streitbetroffenen Produkte beurteilte. Die an sich zutreffende Sachbezeichnung "Haferdrink" auf der Rückseite sei für durchschnittlich aufmerksame Konsumentinnen und Konsumenten nicht erkennbar. Dabei ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verwendeten Typografie davon aus, dass der Ausdruck "M💧LK" trotz der unvollständigen Schreibweise bzw.”
“Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x‑Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Abs. 3 GetrV). Die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung des Lebensmittels Milch, definiert als "das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretionen eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a" VLtH sind Gegenstand ausführlicher Regelung in Art. 32 ff. VLtH. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe in der Verwendung des Ausdrucks "M💧LK", welche diese mit der umschriebenen Sachbezeichnung "MILK" respektive "Milch" gleichsetzte, zu Unrecht einen Verstoss gegen die Kennzeichnungsregeln erblickt. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung übergangen, dass letztere Bezeichnung weder in affirmativer Weise noch als Sachbezeichnung für die beanstandeten Produkte verwendet werde. 4.2 Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich unbestrittenermassen um umschriebene Lebensmittel im Sinn von Art. 14 LGV, konkret um aromatisierte Getränke im Sinn von Art. 30 ff. GetrV. Bei der auf der Verpackungsrückseite angegebenen Sachbezeichnung "Haferdrink" handelt es sich somit um die korrekte, rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung im Sinn von Art. 32 Abs. 3 GetrV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 36 Abs. 1 lit. a LGV und Art. 6 LIV, was von keiner Seite bestritten wird. Die Vorinstanz ging indessen davon aus, dass aufgrund der prominenten Platzierung der Aufschrift "M💧LK" bzw. "NOT M💧LK" auf der Vorderseite und der linken Seite der Verpackung diese als massgebliche Sachbezeichnung zu betrachten sei, anhand derer sie in der Folge die Frage der rechtsgenügenden Kennzeichnung der streitbetroffenen Produkte beurteilte. Die an sich zutreffende Sachbezeichnung "Haferdrink" auf der Rückseite sei für durchschnittlich aufmerksame Konsumentinnen und Konsumenten nicht erkennbar. Dabei ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verwendeten Typografie davon aus, dass der Ausdruck "M💧LK" trotz der unvollständigen Schreibweise bzw.”
Art. 14 Abs. 2 LGV verbietet nicht pauschal die Verwendung von Neben‑ oder Zusatzbezeichnungen. Vielmehr richtet sich das Verbot gegen die Verwendung der gesetzlich umschriebenen Sachbezeichnung eines bestimmten Lebensmittels für ein anderes Produkt, wenn die Anforderungen der Umschreibung nicht erfüllt sind. Ergänzende erläuternde Hinweise (z. B. zur Information über den Verwendungszweck oder als Vergleichsangabe) sind demgegenüber möglich, sofern die Voraussetzungen der Sachbezeichnung gewahrt bleiben und nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um das gesetzlich definierte Produkt.
“1 der Verordnung sieht vor, dass der Ausdruck "Milch" ausschliesslich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten ist. In Ziffern 5 und 6 der gleichen Bestimmung heisst es weiter, dass die Bezeichnungen gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 vorbehältlich bestimmter Ausnahmen nur für die in der betreffenden Ziffer genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, und dass bei anderen Erzeugnissen nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. 4.5.4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können.”
“1 der Verordnung sieht vor, dass der Ausdruck "Milch" ausschliesslich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten ist. In Ziffern 5 und 6 der gleichen Bestimmung heisst es weiter, dass die Bezeichnungen gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 vorbehältlich bestimmter Ausnahmen nur für die in der betreffenden Ziffer genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, und dass bei anderen Erzeugnissen nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. 4.5.4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können.”
“In Ziffern 5 und 6 der gleichen Bestimmung heisst es weiter, dass die Bezeichnungen gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 vorbehältlich bestimmter Ausnahmen nur für die in der betreffenden Ziffer genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, und dass bei anderen Erzeugnissen nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. 4.5.4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien.”
Ergänzende beschreibende Hinweise mit Bezug auf das imitierte Lebensmittel (z. B. „vegane Alternative zu Mayonnaise“ oder „veganer Butterersatz“) sind nach der in der zitierten Rechtsprechung und dem BLV‑Informationsschreiben dargestellten Auffassung zulässig, soweit daraus die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich hervorgeht und die Aufmachung nicht täuschend ist. Solche Hinweise dienen der Information und der Ermöglichung einer fundierten Wahl durch die Konsumentinnen und Konsumenten.
“In Ziffern 5 und 6 der gleichen Bestimmung heisst es weiter, dass die Bezeichnungen gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 vorbehältlich bestimmter Ausnahmen nur für die in der betreffenden Ziffer genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, und dass bei anderen Erzeugnissen nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. 4.5.4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien.”
“1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.a.O., S. 3). 4.6 Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Vorinstanz in der Verwendung des Begriffs "M💧LK" für die Vermarktung der streitgegenständlichen Produkte keine Verletzung der allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere von Art. 14 Abs. 2 LGV, zu erblicken. 5. 5.1 Zu klären ist weiter, ob die Aufmachung der Produkte gegen das Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG) bzw. die besondere gesetzliche Pflicht zur klaren Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten (Art. 19 Abs. 1 LMG) verstösst. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Hinweis auf verschiedene Beschriftungselemente, welche eindeutig auf die Natur der streitgegenständlichen Produkte als pflanzliche Surrogate bzw. Imitationsprodukte hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte quantitative Befragung von 302 Konsumentinnen und Konsumenten aus der Deutschschweiz. Diese belege, dass 92 % der potenziellen Kundinnen und Kunden die beanstandeten Produkte schon auf Basis der Vorderseite mit dem Hinweis "SHHH… THIS IS NOT M💧LK" zutreffend als pflanzliche Milchalternative einordnen und somit nicht getäuscht würden. 5.2 Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E.”
“1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.a.O., S. 3). 4.6 Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Vorinstanz in der Verwendung des Begriffs "M💧LK" für die Vermarktung der streitgegenständlichen Produkte keine Verletzung der allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere von Art. 14 Abs. 2 LGV, zu erblicken. 5. 5.1 Zu klären ist weiter, ob die Aufmachung der Produkte gegen das Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG) bzw. die besondere gesetzliche Pflicht zur klaren Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten (Art. 19 Abs. 1 LMG) verstösst. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Hinweis auf verschiedene Beschriftungselemente, welche eindeutig auf die Natur der streitgegenständlichen Produkte als pflanzliche Surrogate bzw. Imitationsprodukte hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte quantitative Befragung von 302 Konsumentinnen und Konsumenten aus der Deutschschweiz. Diese belege, dass 92 % der potenziellen Kundinnen und Kunden die beanstandeten Produkte schon auf Basis der Vorderseite mit dem Hinweis "SHHH… THIS IS NOT M💧LK" zutreffend als pflanzliche Milchalternative einordnen und somit nicht getäuscht würden. 5.2 Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E.”
Ergänzend: Nach der dargelegten Ansicht und dem BLV‑Informationsschreiben sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit Bezug auf entsprechende Lebensmittel oder Zutaten tierischer Herkunft (z.B. «vegane Alternative zu …», «Butterersatz») zulässig, soweit dadurch keine Täuschung über die tatsächliche Beschaffenheit des Produkts hervorgerufen wird und die Hinweise der Wahl des Verbrauchers dienen.
“In Ziffern 5 und 6 der gleichen Bestimmung heisst es weiter, dass die Bezeichnungen gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 vorbehältlich bestimmter Ausnahmen nur für die in der betreffenden Ziffer genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen, und dass bei anderen Erzeugnissen nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. 4.5.4 In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch" zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot, bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html, bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien.”
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