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Ist die auf der Vorderseite eines vorverpackten Lebensmittels deutlich und prominent dargestellt, während die gesetzliche Sachbezeichnung auf der Rückseite für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar ist, kann die prominent platzierte Vorderseitenangabe als massgebliche Sachbezeichnung angesehen werden. Die Vorinstanz nahm dies im konkreten Fall an (u. a. bei der Aufschrift «M💧LK»/«NOT M💧LK»), weil die rückseitige Bezeichnung («Haferdrink») nach deren Feststellung für durchschnittlich aufmerksame Konsumentinnen und Konsumenten nicht ersichtlich war.
“Die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung des Lebensmittels Milch, definiert als "das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretionen eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a" VLtH sind Gegenstand ausführlicher Regelung in Art. 32 ff. VLtH. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe in der Verwendung des Ausdrucks "M💧LK", welche diese mit der umschriebenen Sachbezeichnung "MILK" respektive "Milch" gleichsetzte, zu Unrecht einen Verstoss gegen die Kennzeichnungsregeln erblickt. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung übergangen, dass letztere Bezeichnung weder in affirmativer Weise noch als Sachbezeichnung für die beanstandeten Produkte verwendet werde. 4.2 Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich unbestrittenermassen um umschriebene Lebensmittel im Sinn von Art. 14 LGV, konkret um aromatisierte Getränke im Sinn von Art. 30 ff. GetrV. Bei der auf der Verpackungsrückseite angegebenen Sachbezeichnung "Haferdrink" handelt es sich somit um die korrekte, rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung im Sinn von Art. 32 Abs. 3 GetrV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 36 Abs. 1 lit. a LGV und Art. 6 LIV, was von keiner Seite bestritten wird. Die Vorinstanz ging indessen davon aus, dass aufgrund der prominenten Platzierung der Aufschrift "M💧LK" bzw. "NOT M💧LK" auf der Vorderseite und der linken Seite der Verpackung diese als massgebliche Sachbezeichnung zu betrachten sei, anhand derer sie in der Folge die Frage der rechtsgenügenden Kennzeichnung der streitbetroffenen Produkte beurteilte. Die an sich zutreffende Sachbezeichnung "Haferdrink" auf der Rückseite sei für durchschnittlich aufmerksame Konsumentinnen und Konsumenten nicht erkennbar. Dabei ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verwendeten Typografie davon aus, dass der Ausdruck "M💧LK" trotz der unvollständigen Schreibweise bzw. des Ersatzes des Buchstabens "I" durch einen weissen Tropfen als das Wort "MILK" gelesen und verstanden würde. Eine solche Sachbezeichnung sei jedoch "aufgrund der Kennzeichnungsregeln" unzulässig, dürfe diese doch nur für entsprechende Produkte tierischer Herkunft verwendet werden, nicht aber für vegetarische oder vegane Alternativprodukte.”
“Die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung des Lebensmittels Milch, definiert als "das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretionen eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a" VLtH sind Gegenstand ausführlicher Regelung in Art. 32 ff. VLtH. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe in der Verwendung des Ausdrucks "M💧LK", welche diese mit der umschriebenen Sachbezeichnung "MILK" respektive "Milch" gleichsetzte, zu Unrecht einen Verstoss gegen die Kennzeichnungsregeln erblickt. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung übergangen, dass letztere Bezeichnung weder in affirmativer Weise noch als Sachbezeichnung für die beanstandeten Produkte verwendet werde. 4.2 Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich unbestrittenermassen um umschriebene Lebensmittel im Sinn von Art. 14 LGV, konkret um aromatisierte Getränke im Sinn von Art. 30 ff. GetrV. Bei der auf der Verpackungsrückseite angegebenen Sachbezeichnung "Haferdrink" handelt es sich somit um die korrekte, rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung im Sinn von Art. 32 Abs. 3 GetrV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 36 Abs. 1 lit. a LGV und Art. 6 LIV, was von keiner Seite bestritten wird. Die Vorinstanz ging indessen davon aus, dass aufgrund der prominenten Platzierung der Aufschrift "M💧LK" bzw. "NOT M💧LK" auf der Vorderseite und der linken Seite der Verpackung diese als massgebliche Sachbezeichnung zu betrachten sei, anhand derer sie in der Folge die Frage der rechtsgenügenden Kennzeichnung der streitbetroffenen Produkte beurteilte. Die an sich zutreffende Sachbezeichnung "Haferdrink" auf der Rückseite sei für durchschnittlich aufmerksame Konsumentinnen und Konsumenten nicht erkennbar. Dabei ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verwendeten Typografie davon aus, dass der Ausdruck "M💧LK" trotz der unvollständigen Schreibweise bzw. des Ersatzes des Buchstabens "I" durch einen weissen Tropfen als das Wort "MILK" gelesen und verstanden würde. Eine solche Sachbezeichnung sei jedoch "aufgrund der Kennzeichnungsregeln" unzulässig, dürfe diese doch nur für entsprechende Produkte tierischer Herkunft verwendet werden, nicht aber für vegetarische oder vegane Alternativprodukte.”
Aufgrund von Art. 36 Abs. 3 LGV hat das EDI per Verordnung konkrete Kennzeichnungs‑ und Herkunftsregeln für Getränke erlassen. Die Getränkeverordnung enthält dabei unter anderem Regelungen zur Sachbezeichnung aromatisierter Getränke. Für Soja‑ und Mandelerzeugnisse sowie für Getreidedrinks ist die Sachbezeichnung gemäss Verordnung mit Hinweisen wie «x‑Drink», «Getreidedrink aus x» oder «Getränk auf x‑Basis» ergänzbar. Wird natürliches Mineralwasser bei der Herstellung verwendet, darf dessen Herkunft in der Sachbezeichnung erwähnt werden.
“c) und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (lit. d). Der Gesetzgeber hat diese beiden Ziele einerseits mit den Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Art. 12 f. LMG; nachfolgend E. 6.2) und andererseits mit der Regelung des Schutzes vor Täuschung umgesetzt (Art. 18 f. LMG; hinten E. 6.3). 6.2 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel nach Art. 12 Abs. 1 LMG Folgendes angeben: das Produktionsland (lit. a), die Sachbezeichnung (lit. b) sowie die Zutaten (lit. c). In Ergänzung dazu müssen bei der Abgabe vorverpackter Lebensmittel nach Art. 36 Abs. 1 lit. f der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) Angaben zur Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels gemacht werden. Für die hier umstrittenen Produkte sind sodann die Bestimmungen der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LGV erlassenen Verordnung vom 16. Dezember 2016 über Getränke (nachfolgend: Getränkeverordnung; 817.022.12) zu beachten. Nach deren Art. 30 sind küchen- oder genussfertige Getränke, einschliesslich Sirup und koffeinhaltiger Getränke, aromatisierte Getränke. Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrinks kann die Sachbezeichnung ("aromatisiertes Getränk"; vgl. Art. 32 Abs. 1 Getränkeverordnung) mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x-Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Art. 3 Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig.”
“c) und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (lit. d). Der Gesetzgeber hat diese beiden Ziele einerseits mit den Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Art. 12 f. LMG; nachfolgend E. 6.2) und andererseits mit der Regelung des Schutzes vor Täuschung umgesetzt (Art. 18 f. LMG; hinten E. 6.3). 6.2 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel nach Art. 12 Abs. 1 LMG Folgendes angeben: das Produktionsland (lit. a), die Sachbezeichnung (lit. b) sowie die Zutaten (lit. c). In Ergänzung dazu müssen bei der Abgabe vorverpackter Lebensmittel nach Art. 36 Abs. 1 lit. f der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) Angaben zur Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels gemacht werden. Für die hier umstrittenen Produkte sind sodann die Bestimmungen der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LGV erlassenen Verordnung vom 16. Dezember 2016 über Getränke (nachfolgend: Getränkeverordnung; 817.022.12) zu beachten. Nach deren Art. 30 sind küchen- oder genussfertige Getränke, einschliesslich Sirup und koffeinhaltiger Getränke, aromatisierte Getränke. Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrinks kann die Sachbezeichnung ("aromatisiertes Getränk"; vgl. Art. 32 Abs. 1 Getränkeverordnung) mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x-Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Art. 3 Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig.”
Gemäss Art. 36 Abs. 3 LGV regelt das Eidgenössische Departement des Innern insbesondere, wie die Angaben zur Zusammensetzung (Zutaten) bei vorverpackten Lebensmitteln im Einzelnen zu erfolgen haben.
“Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Als Lebensmittel gelten auch Getränke (Art. 4 Abs. 2 Bst. a LMG). Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 26 Abs. 1 LMG). Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmern insbesondere die Zutaten des Lebensmittels angeben (Art. 12 Abs. 1 Bst. c LMG). Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben (Art. 13 LMG). Diese Regelungskompetenz hat der Bundesrat mit der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) genutzt: Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss insbesondere Angaben zur Zusammensetzung (Zutaten) machen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b LGV). Gemäss Art. 36 Abs. 3 LGV regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) darüber hinaus insbesondere, wie diese Angaben im Einzelnen zu erfolgen haben.”
“Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Als Lebensmittel gelten auch Getränke (Art. 4 Abs. 2 Bst. a LMG). Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 26 Abs. 1 LMG). Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmern insbesondere die Zutaten des Lebensmittels angeben (Art. 12 Abs. 1 Bst. c LMG). Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben (Art. 13 LMG). Diese Regelungskompetenz hat der Bundesrat mit der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) genutzt: Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss insbesondere Angaben zur Zusammensetzung (Zutaten) machen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b LGV). Gemäss Art. 36 Abs. 3 LGV regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) darüber hinaus insbesondere, wie diese Angaben im Einzelnen zu erfolgen haben.”
Insbesondere bei Getränken kann es zulässig sein, die Sachbezeichnung zugunsten von Marken- oder Gestaltungselementen aus dem Hauptsichtfeld zu verlagern. Voraussetzung ist, dass die Sachbezeichnung und die übrigen obligatorischen Kennzeichnungselemente den Anforderungen von Art. 36 LGV entsprechen und an gut sichtbarer Stelle angebracht sind. Ein solches Vorgehen ist innerhalb der Schranken des Täuschungsverbots nicht grundsätzlich zu beanstanden.
“Die Bezeichnung, der Nettofüllgehalt und ein allfälliger Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen, worunter eine Oberfläche der Verpackung zu verstehen ist, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden kann (Art. 13 Abs. 5 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. k der EU-Lebensmittelinformationsverordnung). Hingegen lässt sich der Verordnung nicht entnehmen, dass bestimmte obligatorische Kennzeichnungselemente, insbesondere die verwendete (Sach-)Bezeichnung im Hauptsichtfeld der Verpackung anzubringen wären. Dies ist nach Art. 34 Abs. 3 lit. a der EU-Lebensmittelinformationsverordnung einzig für eine allfällige (freiwillige) Wiederholung der Nährwertangaben im Sinn von Art. 30 Abs. 3 vorgeschrieben. 4.4 Gerade bei Getränken wird nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht selten auf ein Anbringen der Sachbezeichnung im Hauptsichtfeld verzichtet, um stattdessen andere Gestaltungselemente, namentlich die Marke oder besondere Eigenschaften des Produkts, in den Vordergrund zu stellen. Innerhalb der Schranken des Täuschungsverbots und unter der Voraussetzung, dass die Sachbezeichnung und die übrigen obligatorischen Kennzeichnungselemente den Anforderungen von Art. 36 LGV entsprechen, mithin an gut sichtbarer Stelle angebracht sind, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.5 Auch aus den von der Vorinstanz rechtsvergleichend herangezogenen europäischen Gerichtsentscheiden, namentlich dem Urteil des EuGH vom 14. Juni 2017 in Sachen C-422/16 ("Tofutown") sowie den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Bezeichnungen "Milch" und "Milcherzeugnisse" (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 und Anhang VII Teil III Ziff. 1, 5 und 6 der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse [nachfolgend: EU-Marktorganisationsverordnung]) lässt sich nicht ableiten, dass die Verwendung des Ausdrucks "M💧LK" parallel zur unbestrittenermassen zulässigen und inhaltlich korrekten Sachbezeichnung "Haferdrink" gegen die hiesigen Kennzeichnungsregeln verstossen würde. 4.5.1 Im zitierten Urteil kam der EuGH zum Schluss, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen der Verwendung der Bezeichnung "Milch" und anderer, ausschliesslich Milchprodukten vorbehaltener Bezeichnungen "bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts" entgegenstünden.”
“Die Bezeichnung, der Nettofüllgehalt und ein allfälliger Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen, worunter eine Oberfläche der Verpackung zu verstehen ist, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden kann (Art. 13 Abs. 5 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. k der EU-Lebensmittelinformationsverordnung). Hingegen lässt sich der Verordnung nicht entnehmen, dass bestimmte obligatorische Kennzeichnungselemente, insbesondere die verwendete (Sach-)Bezeichnung im Hauptsichtfeld der Verpackung anzubringen wären. Dies ist nach Art. 34 Abs. 3 lit. a der EU-Lebensmittelinformationsverordnung einzig für eine allfällige (freiwillige) Wiederholung der Nährwertangaben im Sinn von Art. 30 Abs. 3 vorgeschrieben. 4.4 Gerade bei Getränken wird nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht selten auf ein Anbringen der Sachbezeichnung im Hauptsichtfeld verzichtet, um stattdessen andere Gestaltungselemente, namentlich die Marke oder besondere Eigenschaften des Produkts, in den Vordergrund zu stellen. Innerhalb der Schranken des Täuschungsverbots und unter der Voraussetzung, dass die Sachbezeichnung und die übrigen obligatorischen Kennzeichnungselemente den Anforderungen von Art. 36 LGV entsprechen, mithin an gut sichtbarer Stelle angebracht sind, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.5 Auch aus den von der Vorinstanz rechtsvergleichend herangezogenen europäischen Gerichtsentscheiden, namentlich dem Urteil des EuGH vom 14. Juni 2017 in Sachen C-422/16 ("Tofutown") sowie den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Bezeichnungen "Milch" und "Milcherzeugnisse" (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 und Anhang VII Teil III Ziff. 1, 5 und 6 der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse [nachfolgend: EU-Marktorganisationsverordnung]) lässt sich nicht ableiten, dass die Verwendung des Ausdrucks "M💧LK" parallel zur unbestrittenermassen zulässigen und inhaltlich korrekten Sachbezeichnung "Haferdrink" gegen die hiesigen Kennzeichnungsregeln verstossen würde. 4.5.1 Im zitierten Urteil kam der EuGH zum Schluss, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen der Verwendung der Bezeichnung "Milch" und anderer, ausschliesslich Milchprodukten vorbehaltener Bezeichnungen "bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts" entgegenstünden.”
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