SR 631.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 9). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229). ↩
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2228, ABl. L 319 vom 4.12.2017, S. 2. ↩
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2117, ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 49. ↩
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 652/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1. ↩
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109. ↩
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/355, ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22. ↩
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229). ↩
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2127 ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111. ↩
Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, Fassung gemäss ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1906, ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 11. ↩
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1. ↩
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2117, ABl. L 306 vom 24.11.2015. ↩
6 commentaries
Gemäss Art. 2 Abs. 4 LGV werden die in der Verordnung verwendeten Begriffe – soweit das schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält – nach den Definitionen bestimmter EU‑Verordnungen bestimmt. In Bezug auf neuartige Lebensmittel ist die schweizerische Regulierung nach der zitierten Literatur aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl.”
Gibt ein Versorger Trinkwasser an Einwohnerinnen und Einwohner ab, gilt er als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV. Hieraus folgt seine Verpflichtung, die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen; die Vollzugsbehörden der Kantone führen zu diesem Zweck amtliche Kontrollen (u. a. Inspektionen, auch der Sekundäranlagen) durch. Zudem bestehen Informationspflichten gegenüber den Zwischen‑ bzw. Endabnehmerinnen und -abnehmern über die Wasserqualität (vgl. einschlägige Rechtsgrundlagen).
“Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben.”
“Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben.”
Art. 2 Abs. 4 LGV sieht vor, dass die Begriffe der Verordnung sowie der vom EDI oder BLV gestützten Verordnungen — vorbehaltlich abweichender schweizerischer Definitionen — nach den Definitionen bestimmter EU‑Verordnungen verwendet werden. Die Quellen stellen dabei klar, dass dies zu einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem EU‑Recht führt; ausdrücklich wird in den Quellen die regulatorische Deckungsgleichheit der Schweiz mit der EU im Bereich neuartiger Lebensmittel erwähnt.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl.”
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
Bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 4 LGV ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Begriffsbestimmungen an die Definitionen des EU‑Rechts angeglichen wurden. Soweit die Schweizer Begriffe auf den entsprechenden EU‑Begriffen beruhen, kann bei deren Auslegung auch auf die einschlägige EU‑Rechtsprechung zurück Bezug genommen werden.
“Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art. 2 Abs. 4 LGV auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. zur Angleichung der Begriffe und Definitionen an das EU-Recht Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2010 5571, 5573; zudem Klemm/Uebe, Risikoanalyse im Lebensmittelrecht, in Sicherheit & Recht 2/2018, S. 137 ff., mit Hinweisen).”
Bei der Auslegung der in der schweizerischen Aromenverordnung verwendeten Begriffe sind die entsprechenden Begrifflichkeiten der EU‑Aromenverordnung heranziehbar, weil die schweizerische Aromenverordnung sich ausdrücklich an die EU‑Aromenverordnung anlehnt und die relevanten Definitionen identisch sind. Art. 2 Abs. 4 LGV erwähnt die EU‑Aromenverordnung zwar nicht ausdrücklich; dies schliesst jedoch nicht aus, dass zur Auslegung der in der Aromenverordnung verwendeten Begriffe auf die EU‑Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden kann.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
Bei der Auslegung der in Art. 2 Abs. 4 LGV verwendeten Begriffe ist, sofern das schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält, auf die entsprechenden Definitionen des EU‑Rechts zurückzugreifen. Entsprechend kann dies nach den angeführten Quellen auch Begriffsbestimmungen aus EU‑Verordnungen umfassen, die in Art. 2 Abs. 4 nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. etwa die EU‑Aromenverordnung).
“Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art. 2 Abs. 4 LGV auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. zur Angleichung der Begriffe und Definitionen an das EU-Recht Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2010 5571, 5573; zudem Klemm/Uebe, Risikoanalyse im Lebensmittelrecht, in Sicherheit & Recht 2/2018, S. 137 ff., mit Hinweisen).”
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
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