817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Die Bewilligung nach Artikel 16 Buchstabe b für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–j wird erteilt, wenn:
die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt sind; und
das neuartige Lebensmittel, sofern es ein bestehendes ersetzen soll, von diesem nicht derart abweicht, dass sein normaler Konsum für die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.
Sie wird in Abweichung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe b für fünf Jahre und ohne Möglichkeit der Verlängerung erteilt. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt, so wird das neuartige Lebensmittel nach Ablauf der Bewilligung als Lebensmittel, das nach Artikel 16 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden darf, bezeichnet.
Für neuartige traditionelle Lebensmittel sieht das EDI erleichterte Bewilligungsanforderungen vor. Es erteilt die Bewilligung in der Form der Allgemeinverfügung. Wird das Gesuch abgewiesen, so erfolgt dies in der Form der Einzelverfügung.
Allgemeinverfügungen nach Absatz 3 werden unbefristet erteilt.
Das EDI regelt die Einzelheiten der Bewilligungsverfahren.
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