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Kommentare: Art. 20 | Omnilex
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LGV · Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Art. 20
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Art. 20
817.02
LGV
Federal Council Ordinance
01.05.2017
Originalquelle
Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
Ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem.
Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, sowie die Betriebsschliessung.
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