817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Auf GVO ist hinzuweisen bei:
Lebensmitteln, die GVO-Erzeugnisse sind;
Lebensmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten;
Verarbeitungshilfsstoffen, die als solche abgegeben werden und GVO-Erzeugnisse sind;
Mikroorganismen, die als solche abgegeben werden und gentechnisch verändert sind.
Das EDI regelt die Art und Weise der Kennzeichnung.
Es kann Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten nach Absatz 1 vorsehen.
Mit dem Hinweis «ohne GVO» können Lebensmittel tierischer Herkunft versehen werden, wenn für die Fütterung der Tiere keine gentechnisch veränderte Futterpflanze oder daraus gewonnenen Erzeugnisse eingesetzt wurden.
Im selben Sichtfeld wie der Hinweis nach Absatz 4 ist deutlich und leicht lesbar ein Hinweis anzubringen wie «Für die Fütterung der Tiere wurden keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen oder daraus gewonnene Erzeugnisse eingesetzt».
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.