817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.
Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.
Das EDI regelt Folgendes:
Es grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten.
Es legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest.
Es regelt die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin; dazu gehören auch Bestimmungen darüber, welche Unterlagen mit welchem Inhalt und wie lange zuhanden der Vollzugsbehörde zur Verfügung zu halten sind.
Es regelt die Konformitätsbewertung und die Verwendung von Konformitätszeichen.
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