817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7).1
Ist keine solche bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich.
Footnotes
Die Berichtigung vom 2. Mai 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2695). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.