Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere: a. bei Lebensmittelbetrieben: 1. die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Gewährleistung des Täuschungsschutzes, 2. die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) oder von dessen Grundsätzen, 3. die Probenahme und die Analyse, 4. die Rückverfolgbarkeit, 5. die Rücknahme und den Rückruf, 6. die Dokumentation; b. bei Gebrauchsgegenständebetrieben: 1. die Prüfung der Sicherheit der Gebrauchsgegenstände, 2. bei Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln: die gute Herstellungspraxis, 3. die Probenahme und die Analyse, 4. bei Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Spielzeug: die Rückverfolgbarkeit, 5. die Rücknahme und den Rückruf, 6. die Dokumentation; c. bei Betrieben, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen ausschliesslich Handel betreiben: 1. die Prüfung der Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände sowie die Gewährleistung des Täuschungsschutzes, 2. die Probenahme und die Analyse, 3. bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Spielzeug: die Rückverfolgbarkeit, 4. die Rücknahme und den Rückruf, 5. die Dokumentation.
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