817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen:
die wahrscheinlichen sofortigen, kurzfristigen und langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie auf nachfolgende Generationen;
die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen;
die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Gruppe von Konsumentinnen und Konsumenten, falls das Lebensmittel für diese Gruppe bestimmt ist.
Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen geeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck, infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Bei den Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zusätzlich die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 3 LMG zu berücksichtigen.
Das EDI legt die Bedingungen für die Umverteilung von Lebensmitteln fest.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 9). ↩
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