817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Die amtliche Bescheinigung muss:
den Vorgaben nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17931entsprechen;
von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Sendung versandt wird;
in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache ausgestellt sein.
Sie ist vier Monate ab dem Datum der Ausstellung oder sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig.
Die Probenahme und die Analysen für die amtliche Bescheinigung müssen gemäss Teil II der amtlichen Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorgenommen worden sein.