(Art. 3 Abs. 3 AVG)
In Betrieben, die Auslandvermittlung betreiben, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:
- die Bestimmungen über Einreise und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
- die gesetzliche Regelung der Arbeitsvermittlung.