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Art. 10

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 3 Abs. 3 AVG)

In Betrieben, die Auslandvermittlung betreiben, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:

  1. die Bestimmungen über Einreise und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
  2. die gesetzliche Regelung der Arbeitsvermittlung.

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