(Art. 24 AVG)
Die zuständigen Amtsstellen stellen sicher, dass bei Bedarf:1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). ↩
1 commentary
Bei Bedarf stellen die zuständigen Amtsstellen sicher, dass die Eignungen und Neigungen von Stellensuchenden abgeklärt werden.
“11, AVG) bezweckt die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt. Die Arbeitsämter in den Kantonen erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln. Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persönlichen Wünsche, Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage (Art. 24 Abs. 1 und 2 AVG). Die Arbeitsämter stellen ihre Dienste allen schweizerischen Stellensuchenden und den in der Schweiz domizilierten Arbeitgebern unparteiisch zur Verfügung (Art. 26 Abs. 1 AVG). Die Arbeitsmarktbehörden erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen nach einheitlichen Kriterien (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.111, AVV). Nach Art. 52 AVV stellen die zuständigen Amtsstellen sicher, dass bei Bedarf Eignungen und Neigungen eines Stellensuchenden abgeklärt werden (lit.”
“11, AVG) bezweckt die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt. Die Arbeitsämter in den Kantonen erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln. Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persönlichen Wünsche, Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage (Art. 24 Abs. 1 und 2 AVG). Die Arbeitsämter stellen ihre Dienste allen schweizerischen Stellensuchenden und den in der Schweiz domizilierten Arbeitgebern unparteiisch zur Verfügung (Art. 26 Abs. 1 AVG). Die Arbeitsmarktbehörden erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen nach einheitlichen Kriterien (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.111, AVV). Nach Art. 52 AVV stellen die zuständigen Amtsstellen sicher, dass bei Bedarf Eignungen und Neigungen eines Stellensuchenden abgeklärt werden (lit.”
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