(Art. 19 Abs. 4 AVG) Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
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Auf konzerninterne Leiharbeit finden die kurzen Kündigungsfristen von Art. 19 Abs. 4 AVG keine Anwendung; für solche Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften des Obligationenrechts (vgl. Art. 49 AVV). Das SECO prüft im Bewilligungsverfahren, ob Leiharbeitsverträge vorliegen, und kann die Bewilligung verweigern, wenn konzernintern Temporärarbeit angeboten wird.
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei mit Blick auf das Unabhängigkeitserfordernis willkürlich und rechtsungleich, wenn ihr der Personalverleih an die Unternehmen der B.________-Gruppe verwehrt werde, während sog. "Staffing-Firmen" Bewilligungen für den Personalverleih im Konzernverhältnis erhielten, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage für die Bewilligungserteilung an solche "Staffing-Firmen" eine andere ist: Unternehmen, die konzernintern Personal überlassen, verleihen ihr Personal in aller Regel in Form der Leiharbeit. Bei dieser Form des Personalverleihs wird der Arbeitsvertrag zwischen der Verleiherin und dem Arbeitnehmer auf eine von den einzelnen Einsätzen unabhängige Zeit abgeschlossen (Art. 27 Abs. 3 lit. b AVV). Die Länge des Einsatzes korrespondiert nicht mit der Länge des Arbeitsvertrags; das Risiko für fehlende Einsätze liegt grundsätzlich bei der "Staffing-Firma" als Arbeitgeberin (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 750). Überdies finden die kurzen Kündigungsfristen von Art. 19 Abs. 4 AVG auf die Leiharbeit keine Anwendung (Art. 49 AVV); diesbezüglich gelten vielmehr die allgemeinen Kündigungsvorschriften des Obligationenrechts. Das SECO weist denn in seiner Vernehmlassung auch darauf hin, dass im Rahmen der Gesuchsprüfung mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 AVV jeweils geprüft werde, ob Leiharbeitsverträge vorlägen, und die Bewilligung verweigert werde, wenn konzernintern Temporärarbeit angeboten werde (vgl. Rz. 18 der Vernehmlassung). 6.3.5.5. Was schliesslich das Argument der Beschwerdeführerin angeht, die strittigen Auflagen seien zu unpräzise, weil nicht abgegrenzt werden könne, welche Gesellschaften zur "B.________-Unternehmensgruppe" gehörten, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst Verträge unterzeichnet hat, in welchen auf die "B.________-Gruppe" Bezug genommen wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.1.3; Zusammenarbeitsvertrag vom 13. November 2015, Ziff. 1). Insofern ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die sich überdies das Wissen ihres familiär mit der B.________-Unternehmensgruppe verbundenen Mehrheitsanteilshabers anrechnen lassen muss, geradezu rechtsmissbräuchlich.”
Parkplätze, die sich nicht auf dem mit dem Gebäude zusammenhängenden Grundstück befinden, genügen nach Art. 49 Abs. 3 AVV nur, wenn sie durch eine Eintragung im Grundbuch gesichert sind (z. B. durch eine servitutsgleiche Rechteintragung).
“L'intimé fait valoir que des places de stationnement pour bicyclettes et motocyclettes sont à disposition sur le parking public de l'ancienne usine H.________ qui se trouve à proximité immédiate de l'immeuble projeté. Cela ne suffit pas, car selon l'art. 49 al. 3 OC, les places de stationnement aménagées sur du terrain ne faisant pas partie de l'immeuble doivent être garanties au moyen d'une opération au registre foncier. En l'absence de circonstances particulières justifiant une dérogation au nombre prévu (cf. art. 54 al. 3 OC), le nombre de places de stationnement pour les cycles et cyclomoteurs n'est pas suffisant.”
“L'intimé fait valoir que des places de stationnement pour bicyclettes et motocyclettes sont à disposition sur le parking public de l'ancienne usine H.________ qui se trouve à proximité immédiate de l'immeuble projeté. Cela ne suffit pas, car selon l'art. 49 al. 3 OC, les places de stationnement aménagées sur du terrain ne faisant pas partie de l'immeuble doivent être garanties au moyen d'une opération au registre foncier. En l'absence de circonstances particulières justifiant une dérogation au nombre prévu (cf. art. 54 al. 3 OC), le nombre de places de stationnement pour les cycles et cyclomoteurs n'est pas suffisant.”
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