(Art. 20 Abs. 3 AVG)
13 commentaries
Bei Einsätzen im Personalverleih kann die in Art. 48c Abs. 2 AVV vorgesehene Ausnahme zur Anwendung kommen; in diesem Fall entfällt allenfalls die Beitragspflicht gegenüber der kollektiven Frühpensionsregelung. Ob die Ausnahme tatsächlich greift, richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 48c Abs. 2 AVV.
“Comme les bailleurs de services n'étaient jusqu'alors pas tenus de respecter les régimes de retraite anticipée institués par les partenaires sociaux dans les conventions collectives, il s'est agi de limiter la sous-enchère sociale et salariale (cf. intervention de Mme la Conseillère aux Etats Brunner, BO 2004 CE 752; ESTELLE MATHIS ZWYGART, L'application des conventions collectives de travail aux contrats de travail temporaire, 2012, p. 199 s.). En conséquence, l'art. 20 al. 3 LSE (en relation avec l'art. 48c OSE), entré en vigueur au 1 er avril 2006 (RO 2006 979, 994), a pour effet de soumettre les entreprises intérimaires aux régimes de retraite anticipée prévus par une convention collective étendue; le bailleur de services y étant tenu en vertu de la loi, les règles sur la retraite anticipée acquièrent, dans cette mesure, un effet normatif (FABIAN LOOSER, Der Personalverleih, 2015, p. 232). Les entreprises intérimaires qui occupent des travailleurs dans le champ d'application de la convention collective étendue prévoyant un régime de retraite anticipée doivent ainsi payer à l'institution de prévoyance les cotisations prévues par la convention collective (sous réserve de l'éventualité prévue par l'art. 48c al. 2 OSE). Le droit, pour les travailleurs intérimaires, aux prestations de retraite anticipée est déterminé par le règlement de l'institution de prévoyance (BRUCHEZ, op. cit., n° 108). BGE 147 II 397 S. 404”
Als Personalverleiher gilt auch ein Unternehmen, das Arbeitnehmer Einsatzbetrieben zur Verfügung stellt, auf die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag Anwendung findet. Ein solches Unternehmen ist den Entscheidungen zufolge verpflichtet, die im GAV vorgesehene Regelung zur Frühpensionierung gegenüber diesen Arbeitnehmern zu beachten und sie entsprechend anzuschliessen.
“Regeste Art. 20 Abs. 3 AVG; Art. 48c AVV; Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (GAV Retabat); Anschlusspflicht und Beitragssätze. Ein Unternehmen, das Arbeitnehmer Einsatzbetrieben zur Verfügung stellt, auf die der GAV Retabat zur Anwendung kommt, da er für sie durch Beschluss der zuständigen kantonalen Behörde für verbindlich erklärt wurde, ist verpflichtet, die Regelung der vorzeitigen Pensionierung gegenüber diesen Arbeitnehmern einzuhalten. Diese gesetzliche Verpflichtung bedeutet, dass das Unternehmen die dem GAV Retabat unterstellten Arbeitnehmer der Frühpensionskasse des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes des Kantons Wallis anzuschliessen hat (E. 4.3). Da die Änderung des Beitragssatzes von 5,3 % auf 6 % (für den strittigen Zeitraum) nicht im Sinne der Art. 20 Abs. 3 AVG und 48c AVV allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt sie gegenüber dem Personalverleiher nicht. Die Frühpensionskasse Retabat kann diesem keinen höheren Beitragssatz auferlegen als im erweiterten GAV Retabat vorgesehen (E.”
Soweit ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vorsieht, entsteht diese Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, während der ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags eingesetzt wird.
“Art. 3 GAV FAR regelt den persönlichen Geltungsbereich. Nach dessen Abs. 1 gilt der GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR geregelt. Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt (Art. 48c Abs. 1 AVV). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: a.) die das”
“Art. 3 GAV FAR regelt den persönlichen Geltungsbereich. Nach dessen Abs. 1 gilt der GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR geregelt. Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt (Art. 48c Abs. 1 AVV). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: a.) die das”
Art. 48c Abs. 3 AVV verweist für Einzahlung und Verwendung der Beiträge auf die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regeln. Im anwendbaren GAV FAR steht in Art. 23 Abs. 1, dass die Stiftung FAR für den Vollzug des GAV zuständig ist und befugt, in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Klage zu erheben. Daraus folgt, dass die Stiftung FAR aufgrund der im GAV vorgesehenen Regelung Beiträge geltend machen kann, einschliesslich der gerichtlichen Durchsetzung.
“Diese Auffassung trifft nicht zu: Einerseits stehen hier keine Rechte von Arbeitnehmenden zur Diskussion. Anderseits verweist Art. 48c Abs. 3 AVV für die Einzahlung und Verwendung der Beiträge klar auf die "im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Regelung" ("règles fixées par la convention collective"; "quanto stabilito dal contratto collettivo"). Eine solche findet sich im GAV FAR, den die Stiftung FAR (neben Art. 20 Abs. 3 AVG) als Grundlage ihrer geltend gemachten Forderungen betrachtete. Laut dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (in der seit dem 1. September 2006 geltenden und hier anwendbaren Fassung) ist die Stiftung FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere befugt, (in Vertretung der Vertragsparteien) im eigenen Namen Klage zu erheben (vgl. auch BGE 141 V 657 E. 3.1 und E. 3.5.3). Anders als die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem glauben machen will, hat die Vorinstanz für die Beurteilung der Beitrags- und Zinsforderungen nicht "bloss" vertragliche oder reglementarische Vorgaben, sondern allgemeinverbindlich erklärte, mithin Gesetzescharakter aufweisende (vgl. BGE 138 V 32 E.”
“Diese Auffassung trifft nicht zu: Einerseits stehen hier keine Rechte von Arbeitnehmenden zur Diskussion. Anderseits verweist Art. 48c Abs. 3 AVV für die Einzahlung und Verwendung der Beiträge klar auf die "im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Regelung" ("règles fixées par la convention collective"; "quanto stabilito dal contratto collettivo"). Eine solche findet sich im GAV FAR, den die Stiftung FAR (neben Art. 20 Abs. 3 AVG) als Grundlage ihrer geltend gemachten Forderungen betrachtete. Laut dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (in der seit dem 1. September 2006 geltenden und hier anwendbaren Fassung) ist die Stiftung FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere befugt, (in Vertretung der Vertragsparteien) im eigenen Namen Klage zu erheben (vgl. auch BGE 141 V 657 E. 3.1 und E. 3.5.3). Anders als die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem glauben machen will, hat die Vorinstanz für die Beurteilung der Beitrags- und Zinsforderungen nicht "bloss" vertragliche oder reglementarische Vorgaben, sondern allgemeinverbindlich erklärte, mithin Gesetzescharakter aufweisende (vgl. BGE 138 V 32 E.”
Ist ein Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt und sieht dieser eine Beitragspflicht zur Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so sind auch von einem Verleihunternehmen an entsprechende Einsatzbetriebe überlassene Arbeitnehmer der hierfür vorgesehenen Frühpensionskasse anzuschliessen. Eine nachträgliche einseitige Erhöhung des Beitragssatzes durch die Pensionskasse gilt gegenüber dem Verleiher nur, wenn diese Erhöhung ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt wurde.
“Regeste Art. 20 Abs. 3 AVG; Art. 48c AVV; Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (GAV Retabat); Anschlusspflicht und Beitragssätze. Ein Unternehmen, das Arbeitnehmer Einsatzbetrieben zur Verfügung stellt, auf die der GAV Retabat zur Anwendung kommt, da er für sie durch Beschluss der zuständigen kantonalen Behörde für verbindlich erklärt wurde, ist verpflichtet, die Regelung der vorzeitigen Pensionierung gegenüber diesen Arbeitnehmern einzuhalten. Diese gesetzliche Verpflichtung bedeutet, dass das Unternehmen die dem GAV Retabat unterstellten Arbeitnehmer der Frühpensionskasse des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes des Kantons Wallis anzuschliessen hat (E. 4.3). Da die Änderung des Beitragssatzes von 5,3 % auf 6 % (für den strittigen Zeitraum) nicht im Sinne der Art. 20 Abs. 3 AVG und 48c AVV allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt sie gegenüber dem Personalverleiher nicht. Die Frühpensionskasse Retabat kann diesem keinen höheren Beitragssatz auferlegen als im erweiterten GAV Retabat vorgesehen (E.”
Nach Art. 48c Abs. 3 AVV gehören die dem Bruttolohn inhärenten Beiträge zur beruflichen Vorsorge zu den im GAV geregelten Lohnbestimmungen und fallen folglich unter die dort vorgesehene Einzahlungs- und Verwendungsregelung. Aus Art. 48c Abs. 3 AVV ergibt sich zudem, dass für die Bezugsmodalitäten die im GAV festgelegten Bestimmungen massgeblich sind, wodurch der mit der Durchführung des GAV betrauten Stelle in den dort geregelten Fällen die Aktivlegitimation zukommt.
“Sie ist nicht Mitglied des SBV. Die Geltung des GAV FAR kann sich für sie damit nur aus der AVE GAV FAR bzw. einer anderweitigen spezialgesetzlichen Regelung ergeben. Eine solche liegt mit Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) vor (vgl. auch die Kollisionsnorm von Art. 3 Abs. 1 des GAV Personalverleih). Wo Arbeitnehmer in einen Einsatzbetrieb vermittelt werden, der einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelungen einhalten. Entgegen der Einschätzung der Beklagten werden von den ʺLohn- und Arbeitszeitbestimmungenʺ selbstredend die dem Bruttolohn inhärenten Berufsvorsorgebeiträge erfasst (Klageantwort Rz. 18; Duplik Rz. 14), was sich aus Art. 48a Abs. 1 lit. a und Art. 48c Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) ergibt. Ebenso ergeht aus Art. 48c Abs. 3 AVV, dass die Bezugsmodalitäten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GAV FAR massgebend sind, mithin der mit der Durchführung des GAV FAR betrauten Klägerin – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – die Aktivlegitimation ohne weiteres zukommt (vgl. Klageantwort Rz. 21; Duplik Rz. 15-17; vgl. auch Replik Rz. 20-23). Dass der Bundesrat im Grundbeschluss der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (BRB AVE GAV FAR) vom 5. Juni 2003 (BBI 2003 4039 [act. I 3]) in Art. 2 Abs. 3 lit. a Personalverleihbetriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung ursprünglich ausschloss (Klageantwort Rz. 12; Duplik Rz 11), ist vor diesem Hintergrund von vornherein belanglos; die AVE GAV FAR wurde mit Bundesratsbeschluss vom 8. August 2006 (BBI 2006 6751 [Akten der Klägerin {act. IA} 31]) denn auch angepasst (vgl. dazu auch Replik Rz. 7-14; Duplik Rz. 12). Nach dem Gesagten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Berufsvorsorgebeiträge, soweit die letztere in der fraglichen Zeit Personal an dem GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe verlieh.”
“Sie ist nicht Mitglied des SBV. Die Geltung des GAV FAR kann sich für sie damit nur aus der AVE GAV FAR bzw. einer anderweitigen spezialgesetzlichen Regelung ergeben. Eine solche liegt mit Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) vor (vgl. auch die Kollisionsnorm von Art. 3 Abs. 1 des GAV Personalverleih). Wo Arbeitnehmer in einen Einsatzbetrieb vermittelt werden, der einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelungen einhalten. Entgegen der Einschätzung der Beklagten werden von den ʺLohn- und Arbeitszeitbestimmungenʺ selbstredend die dem Bruttolohn inhärenten Berufsvorsorgebeiträge erfasst (Klageantwort Rz. 18; Duplik Rz. 14), was sich aus Art. 48a Abs. 1 lit. a und Art. 48c Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) ergibt. Ebenso ergeht aus Art. 48c Abs. 3 AVV, dass die Bezugsmodalitäten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GAV FAR massgebend sind, mithin der mit der Durchführung des GAV FAR betrauten Klägerin – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – die Aktivlegitimation ohne weiteres zukommt (vgl. Klageantwort Rz. 21; Duplik Rz. 15-17; vgl. auch Replik Rz. 20-23). Dass der Bundesrat im Grundbeschluss der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (BRB AVE GAV FAR) vom 5. Juni 2003 (BBI 2003 4039 [act. I 3]) in Art. 2 Abs. 3 lit. a Personalverleihbetriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung ursprünglich ausschloss (Klageantwort Rz. 12; Duplik Rz 11), ist vor diesem Hintergrund von vornherein belanglos; die AVE GAV FAR wurde mit Bundesratsbeschluss vom 8. August 2006 (BBI 2006 6751 [Akten der Klägerin {act. IA} 31]) denn auch angepasst (vgl. dazu auch Replik Rz. 7-14; Duplik Rz. 12). Nach dem Gesagten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Berufsvorsorgebeiträge, soweit die letztere in der fraglichen Zeit Personal an dem GAV FAR unterstellte Einsatzbetriebe verlieh.”
Die Ausnahmeregelung des Art. 48c Abs. 2 AVV ist restriktiv auszulegen. Die in lit. a und b genannten Voraussetzungen sind als Einschränkungen der in lit. c (Einsatzvertrag bis drei Monate) geregelten Ausnahme zu verstehen; sie begründen demgegenüber keine eigenständigen, alternativen Ausnahmetatbestände.
“3 Satz 1 AVG) den Grundsatz, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des (allgemeinverbindlich erklärten) GAV und während der gesamten Einsatzdauer gilt. Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV resp. der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen GAV auf den Personalverleiher (vgl. vorangehende E. 6.4.3) spricht für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung von Art. 48c Abs. 2 AVV. Die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 AVG eröffnet dem Bundesrat eine Regelungskompetenz hinsichtlich der "Mindestanstellungsdauer" ("durée minimale d'engagement"; "durata minima d'impiego"). Dieser Aspekt wurde mit dem Kriterium des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages in lit. c von Art. 48c Abs. 2 AVV aufgenommen. Ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich Kriterien wie "Lebensalter" oder "laufende Ausbildung" lässt sich Art. 20 Abs. 3 AVG nicht entnehmen. Die Vorgaben von Art. 48c Abs. 2 lit. a und b AVV können daher nur so verstanden werden, dass der Bundesrat damit nicht zusätzliche (alternative) Ausnahmetatbestände schaffen, sondern die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestanstellungsdauer (Art. 48c Abs. 2 lit. c AVV) weiter einschränken wollte. Dabei wahrte er den ihm gesetzlich zustehenden Spielraum.”
“2 genannten Voraussetzungen um eine kumulative Aufzählung handle (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen resp. Rundschreiben BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2; 138 V 475 E. 3.2.2). Art. 48c Abs. 1 AVV enthält (im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVG) den Grundsatz, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des (allgemeinverbindlich erklärten) GAV und während der gesamten Einsatzdauer gilt. Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV resp. der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen GAV auf den Personalverleiher (vgl. vorangehende E. 6.4.3) spricht für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung von Art. 48c Abs. 2 AVV. Die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 AVG eröffnet dem Bundesrat eine Regelungskompetenz hinsichtlich der "Mindestanstellungsdauer" ("durée minimale d'engagement"; "durata minima d'impiego"). Dieser Aspekt wurde mit dem Kriterium des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages in lit. c von Art. 48c Abs. 2 AVV aufgenommen. Ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich Kriterien wie "Lebensalter" oder "laufende Ausbildung" lässt sich Art. 20 Abs. 3 AVG nicht entnehmen. Die Vorgaben von Art. 48c Abs. 2 lit. a und b AVV können daher nur so verstanden werden, dass der Bundesrat damit nicht zusätzliche (alternative) Ausnahmetatbestände schaffen, sondern die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestanstellungsdauer (Art. 48c Abs. 2 lit. c AVV) weiter einschränken wollte. Dabei wahrte er den ihm gesetzlich zustehenden Spielraum.”
Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV spricht für eine restriktive Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 48c Abs. 2 AVV. Die Bestimmungen sind entsprechend eng zu verstehen.
“2 genannten Voraussetzungen um eine kumulative Aufzählung handle (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen resp. Rundschreiben BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2; 138 V 475 E. 3.2.2). Art. 48c Abs. 1 AVV enthält (im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVG) den Grundsatz, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des (allgemeinverbindlich erklärten) GAV und während der gesamten Einsatzdauer gilt. Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV resp. der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen GAV auf den Personalverleiher (vgl. vorangehende E. 6.4.3) spricht für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung von Art. 48c Abs. 2 AVV. Die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 AVG eröffnet dem Bundesrat eine Regelungskompetenz hinsichtlich der "Mindestanstellungsdauer" ("durée minimale d'engagement"; "durata minima d'impiego"). Dieser Aspekt wurde mit dem Kriterium des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages in lit. c von Art. 48c Abs. 2 AVV aufgenommen. Ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich Kriterien wie "Lebensalter" oder "laufende Ausbildung" lässt sich Art. 20 Abs. 3 AVG nicht entnehmen. Die Vorgaben von Art. 48c Abs. 2 lit. a und b AVV können daher nur so verstanden werden, dass der Bundesrat damit nicht zusätzliche (alternative) Ausnahmetatbestände schaffen, sondern die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestanstellungsdauer (Art. 48c Abs. 2 lit. c AVV) weiter einschränken wollte. Dabei wahrte er den ihm gesetzlich zustehenden Spielraum.”
“3 Satz 1 AVG) den Grundsatz, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des (allgemeinverbindlich erklärten) GAV und während der gesamten Einsatzdauer gilt. Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV resp. der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen GAV auf den Personalverleiher (vgl. vorangehende E. 6.4.3) spricht für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung von Art. 48c Abs. 2 AVV. Die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 AVG eröffnet dem Bundesrat eine Regelungskompetenz hinsichtlich der "Mindestanstellungsdauer" ("durée minimale d'engagement"; "durata minima d'impiego"). Dieser Aspekt wurde mit dem Kriterium des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages in lit. c von Art. 48c Abs. 2 AVV aufgenommen. Ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich Kriterien wie "Lebensalter" oder "laufende Ausbildung" lässt sich Art. 20 Abs. 3 AVG nicht entnehmen. Die Vorgaben von Art. 48c Abs. 2 lit. a und b AVV können daher nur so verstanden werden, dass der Bundesrat damit nicht zusätzliche (alternative) Ausnahmetatbestände schaffen, sondern die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestanstellungsdauer (Art. 48c Abs. 2 lit. c AVV) weiter einschränken wollte. Dabei wahrte er den ihm gesetzlich zustehenden Spielraum.”
Bei befristeten Einsätzen (z. B. im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung/Unterauftrag) sind die Beiträge anteilsmässig nach der Dauer des Einsatzes zu entrichten.
“1 LSE, lorsqu'une entreprise locataire de services est soumise à une convention collective de travail étendue, le bailleur de services doit appliquer au travailleur celles des dispositions de la convention qui concernent le salaire et la durée du travail. Si une convention collective de travail étendue prévoit une contribution obligatoire aux frais de formation continue et aux frais d'exécution, les dispositions concernées s'appliquent aussi au bailleur de services, auquel cas les contributions doivent être versées au prorata de la durée de l'engagement. Le Conseil fédéral règle les modalités. En vertu de l'al. 3 de la disposition, lorsqu'une entreprise locataire de services est soumise à une convention collective de travail avec déclaration d'extension instituant un régime de retraite anticipée, le bailleur de services est également tenu de respecter ce régime envers le travailleur. Le Conseil fédéral peut fixer la durée d'engagement à partir de laquelle le travailleur doit être mis au bénéfice de ce régime. Edicté en vertu de cette délégation de compétence, l'art. 48c OSE (Retraite anticipée [art. 20, al. 3, LSE]) a la teneur suivante: " 1 Si une convention collective de travail déclarée de force obligatoire prévoit une obligation de verser une contribution de retraite anticipée, cette obligation naît le jour où un travailleur entre dans le champ d'application de cette convention collective. 2 Sont exemptés de l'obligation de verser la contribution les travailleurs: a. de moins de 28 ans; b. qui suivent une formation pour une profession qui n'entre pas dans le champ d'application de la convention collective de travail, et c. dont la mission est limitée à trois mois. 3 Les contributions sont payées et affectées selon les règles fixées par la convention collective".”
“1 LSE, lorsqu'une entreprise locataire de services est soumise à une convention collective de travail étendue, le bailleur de services doit appliquer au travailleur celles des dispositions de la convention qui concernent le salaire et la durée du travail. Si une convention collective de travail étendue prévoit une contribution obligatoire aux frais de formation continue et aux frais d'exécution, les dispositions concernées s'appliquent aussi au bailleur de services, auquel cas les contributions doivent être versées au prorata de la durée de l'engagement. Le Conseil fédéral règle les modalités. En vertu de l'al. 3 de la disposition, lorsqu'une entreprise locataire de services est soumise à une convention collective de travail avec déclaration d'extension instituant un régime de retraite anticipée, le bailleur de services est également tenu de respecter ce régime envers le travailleur. Le Conseil fédéral peut fixer la durée d'engagement à partir de laquelle le travailleur doit être mis au bénéfice de ce régime. Edicté en vertu de cette délégation de compétence, l'art. 48c OSE (Retraite anticipée [art. 20, al. 3, LSE]) a la teneur suivante: " 1 Si une convention collective de travail déclarée de force obligatoire prévoit une obligation de verser une contribution de retraite anticipée, cette obligation naît le jour où un travailleur entre dans le champ d'application de cette convention collective. 2 Sont exemptés de l'obligation de verser la contribution les travailleurs: a. de moins de 28 ans; b. qui suivent une formation pour une profession qui n'entre pas dans le champ d'application de la convention collective de travail, et c. dont la mission est limitée à trois mois. 3 Les contributions sont payées et affectées selon les règles fixées par la convention collective".”
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des einschlägigen Gesamtarbeitsvertrags führt, und deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist (Art. 48c Abs. 2 AVV).
“Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b.) die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c.) deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist (Art. 48c Abs. 2 AVV).”
Die in Art. 48c Abs. 2 AVV genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen; nur bei Vorliegen aller genannten Kriterien ist die Ausnahme von der Beitragspflicht des Personalverleihers gegeben.
“Nach dem Gesagten steht fest, dass die in Art. 48c Abs. 2 AVV statuierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht des Personalverleihers im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVG kumulativ erfüllt sein müssen (so auch LOOSER, a.a.O., Rz. 731; MATILE/ZILLA, Travail temporaire, 2010, S. 208 zu Art. 20 AVG; anderer Meinung, wenngleich ohne Begründung, KRUMMENACHER/WEIBEL, in: Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], 2014, N. 15 zu Art. 20 AVG). Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf eine solche Konstellation. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, indem sie die geltend gemachten Ausnahmen nicht gewährt hat.”
“Das schliesst nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine alternative Bedeutung der einzelnen Voraussetzungen nicht zwingend aus; indessen hätte eine solche durch die Verwendung der Konjunktion "oder" ("ou"; "o") eindeutig festgelegt werden können. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hielt im Rundschreiben 2006/1 vom 3. März 2006 im Hinblick auf die Inkraftsetzung von Art. 48c AVV auf den 1. April 2006 fest, dass es sich bei den in dessen Abs. 2 genannten Voraussetzungen um eine kumulative Aufzählung handle (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen resp. Rundschreiben BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2; 138 V 475 E. 3.2.2). Art. 48c Abs. 1 AVV enthält (im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVG) den Grundsatz, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des (allgemeinverbindlich erklärten) GAV und während der gesamten Einsatzdauer gilt. Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV resp. der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen GAV auf den Personalverleiher (vgl. vorangehende E. 6.4.3) spricht für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung von Art. 48c Abs. 2 AVV. Die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 AVG eröffnet dem Bundesrat eine Regelungskompetenz hinsichtlich der "Mindestanstellungsdauer" ("durée minimale d'engagement"; "durata minima d'impiego"). Dieser Aspekt wurde mit dem Kriterium des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages in lit. c von Art. 48c Abs. 2 AVV aufgenommen. Ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich Kriterien wie "Lebensalter" oder "laufende Ausbildung" lässt sich Art. 20 Abs. 3 AVG nicht entnehmen. Die Vorgaben von Art. 48c Abs. 2 lit. a und b AVV können daher nur so verstanden werden, dass der Bundesrat damit nicht zusätzliche (alternative) Ausnahmetatbestände schaffen, sondern die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestanstellungsdauer (Art. 48c Abs. 2 lit. c AVV) weiter einschränken wollte. Dabei wahrte er den ihm gesetzlich zustehenden Spielraum.”
“Nach dem Gesagten steht fest, dass die in Art. 48c Abs. 2 AVV statuierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht des Personalverleihers im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVG kumulativ erfüllt sein müssen (so auch LOOSER, a.a.O., Rz. 731; MATILE/ZILLA, Travail temporaire, 2010, S. 208 zu Art. 20 AVG; anderer Meinung, wenngleich ohne Begründung, KRUMMENACHER/WEIBEL, in: Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], 2014, N. 15 zu Art. 20 AVG). Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf eine solche Konstellation. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, indem sie die geltend gemachten Ausnahmen nicht gewährt hat.”
Die in Art. 48c Abs. 2 AVV genannten Voraussetzungen sind als kumulative Aufzählung zu verstehen. Die Auslegungs- und Verwaltungspraxis geht davon aus, dass der Bundesrat die Ausnahme eng bzw. restriktiv ausgestalten wollte, wobei er keine alternativen Tatbestände einführen wollte.
“Das schliesst nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine alternative Bedeutung der einzelnen Voraussetzungen nicht zwingend aus; indessen hätte eine solche durch die Verwendung der Konjunktion "oder" ("ou"; "o") eindeutig festgelegt werden können. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hielt im Rundschreiben 2006/1 vom 3. März 2006 im Hinblick auf die Inkraftsetzung von Art. 48c AVV auf den 1. April 2006 fest, dass es sich bei den in dessen Abs. 2 genannten Voraussetzungen um eine kumulative Aufzählung handle (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen resp. Rundschreiben BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2; 138 V 475 E. 3.2.2). Art. 48c Abs. 1 AVV enthält (im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVG) den Grundsatz, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des (allgemeinverbindlich erklärten) GAV und während der gesamten Einsatzdauer gilt. Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV resp. der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen GAV auf den Personalverleiher (vgl. vorangehende E. 6.4.3) spricht für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung von Art. 48c Abs. 2 AVV. Die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 AVG eröffnet dem Bundesrat eine Regelungskompetenz hinsichtlich der "Mindestanstellungsdauer" ("durée minimale d'engagement"; "durata minima d'impiego"). Dieser Aspekt wurde mit dem Kriterium des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages in lit. c von Art. 48c Abs. 2 AVV aufgenommen. Ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich Kriterien wie "Lebensalter" oder "laufende Ausbildung" lässt sich Art. 20 Abs. 3 AVG nicht entnehmen. Die Vorgaben von Art. 48c Abs. 2 lit. a und b AVV können daher nur so verstanden werden, dass der Bundesrat damit nicht zusätzliche (alternative) Ausnahmetatbestände schaffen, sondern die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestanstellungsdauer (Art. 48c Abs. 2 lit. c AVV) weiter einschränken wollte. Dabei wahrte er den ihm gesetzlich zustehenden Spielraum.”
Arbeitnehmer von Personalverleih- bzw. Temporärfirmen, die in den Anwendungsbereich einer erweiterten/erstreckten Gesamtarbeits- oder CCT-Regelung über Frühpension/Altersvorsorge fallen, unterliegen grundsätzlich den dortigen kollektiven Bestimmungen. Die Verleiher sind demnach verpflichtet, die in der jeweiligen CCT vorgesehenen Beiträge an die zuständigen Vorsorgeeinrichtungen zu entrichten. Dies gilt vorbehaltlich der in Art. 48c Abs. 2 AVV vorgesehenen Ausnahme.
“Comme les bailleurs de services n'étaient jusqu'alors pas tenus de respecter les régimes de retraite anticipée institués par les partenaires sociaux dans les conventions collectives, il s'est agi de limiter la sous-enchère sociale et salariale (cf. intervention de Mme la Conseillère aux Etats Brunner, BO 2004 CE 752; ESTELLE MATHIS ZWYGART, L'application des conventions collectives de travail aux contrats de travail temporaire, 2012, p. 199 s.). En conséquence, l'art. 20 al. 3 LSE (en relation avec l'art. 48c OSE), entré en vigueur au 1er avril 2006 (RO 2006 979, p. 994), a pour effet de soumettre les entreprises intérimaires aux régimes de retraite anticipée prévus par une convention collective étendue; le bailleur de services y étant tenu en vertu de la loi, les règles sur la retraite anticipée acquièrent, dans cette mesure, un effet normatif (FABIAN LOOSER, Der Personalverleih, 2015, p. 232). Les entreprises intérimaires qui occupent des travailleurs dans le champ d'application de la convention collective étendue prévoyant un régime de retraite anticipée doivent ainsi payer à l'institution de prévoyance les cotisations prévues par la convention collective (sous réserve de l'éventualité prévue par l'art. 48c al. 2 OSE). Le droit, pour les travailleurs intérimaires, aux prestations de retraite anticipée est déterminé par le règlement de l'institution de prévoyance (BRUCHEZ, op. cit., n° 108).”
“Comme les bailleurs de services n'étaient jusqu'alors pas tenus de respecter les régimes de retraite anticipée institués par les partenaires sociaux dans les conventions collectives, il s'est agi de limiter la sous-enchère sociale et salariale (cf. intervention de Mme la Conseillère aux Etats Brunner, BO 2004 CE 752; ESTELLE MATHIS ZWYGART, L'application des conventions collectives de travail aux contrats de travail temporaire, 2012, p. 199 s.). En conséquence, l'art. 20 al. 3 LSE (en relation avec l'art. 48c OSE), entré en vigueur au 1 er avril 2006 (RO 2006 979, 994), a pour effet de soumettre les entreprises intérimaires aux régimes de retraite anticipée prévus par une convention collective étendue; le bailleur de services y étant tenu en vertu de la loi, les règles sur la retraite anticipée acquièrent, dans cette mesure, un effet normatif (FABIAN LOOSER, Der Personalverleih, 2015, p. 232). Les entreprises intérimaires qui occupent des travailleurs dans le champ d'application de la convention collective étendue prévoyant un régime de retraite anticipée doivent ainsi payer à l'institution de prévoyance les cotisations prévues par la convention collective (sous réserve de l'éventualité prévue par l'art. 48c al. 2 OSE). Le droit, pour les travailleurs intérimaires, aux prestations de retraite anticipée est déterminé par le règlement de l'institution de prévoyance (BRUCHEZ, op. cit., n° 108). BGE 147 II 397 S. 404”
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