(Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG)
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Nach Art. 8 Abs. 2 AVV gehören zu den gefährdenden Parallelbetrieben namentlich Vergnügungs‑ und Unterhaltsbetriebe sowie Heiratsvermittlungs‑ und Kreditinstitute; diesen Betrieben wird im Verordnungsrecht generell das Potenzial für eine gesundheitliche, sittliche oder finanzielle Gefährdung der Kunden zugemessen.
“c AVG dem Bundesrat als Verordnungsgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum für die nähere Konkretisierung der erwähnten Bewilligungsvoraussetzungen; damit kann insbesondere auch den veränderten Realitäten der Arbeitswelt Rechnung getragen werden (vgl. E. 5.3 hiervor). 6.3.3.2. Dass Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG dem Bundesrat einen gewissen Regelungsspielraum einräumen (vgl. E. 6.3.3.1 hiervor), bestätigt sich, wenn die Entstehungsgeschichte des AVG und die (älteren) Ausführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen mitberücksichtigt werden. In der Botschaft zur Revision des AVG wurde beispielhaft aufgeführt, wann ein vom Personalvermittler bzw. Personalverleiher parallel geführter Betrieb die Interessen der Arbeitnehmer gefährden kann ("z.B. wegen gesundheitlicher, sittlicher oder finanzieller Gefährdung der Kunden"; BBl 1985 III 445, 499 [worauf auch in BBl 1985 III 610 verwiesen wird]). Der Verordnungsgeber hat diese Überlegungen aufgenommen und weiter präzisiert: Nach dem anwendbaren Verordnungsrecht gehören zu den gefährdenden Parallelbetrieben insbesondere Vergnügungs- und Unterhaltsbetriebe sowie Heiratsvermittlungs- und Kreditinstitute (Art. 8 Abs. 2 AVV); solchen Betrieben wird generell das Potenzial für eine gesundheitliche, sittliche oder finanzielle Gefährdung des Kunden zugemessen (vgl. STOFFEL, a.a.O., 738, m.H.). In der Literatur wird ferner das Beispiel genannt, dass der Vermittler oder Verleiher auch noch Immobiliengeschäfte betreibe und den Arbeitnehmer damit über die Vermietung einer Wohnung in eine zusätzliche Abhängigkeit führen könne (vgl. UELI GREUB, Personalverleih, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 607 ff., S. 615). Schon im Gesetzgebungsverfahren ist nach dem Gesagten erkannt worden, dass die anzutreffenden Gefährdungslagen vielfältig sein können; eine Konkretisierung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG durch Verordnungsrecht ist damit im Gesetz selbst angelegt. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das Kriterium der "Gefährdung", sondern auch mit Blick auf das Erfordernis des "Betriebs eines anderen Gewerbes". 6.3.3.3. Was die spezifische Gefährdungslage verliehener bzw.”
Bei der erstmaligen Behandlung des Falles hat das Bundesgericht in 2C_659/2020 ausgeführt, dass in den konkreten Geboten keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ersichtlich sei; zudem bemerkt es, dass es bislang noch nicht Gelegenheit gehabt habe, sich zur Rechtmässigkeit von Art. 8 Abs. 3 AVV zu äussern.
“Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigten Auflagen haben in Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 3 AVV bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 AVV eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. E. 6 hiervor). Zudem dienen sie einem öffentlichen Interesse und sind verhältnismässig (vgl. E. 7 hiervor). Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist vorliegend nicht tangiert. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) kann nicht schon darin liegen, dass die Vorinstanz die hier interessierenden Fragen in einem früheren Fall (vgl. BVGer, Urteil B-753/2016 vom 20. September 2017) teilweise anders entschieden hat, als im hier angefochtenen Urteil; in einem isolierten anderslautenden Urteil kann auch keine Praxis erblickt werden, deren Aufgabe mit Blick auf den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 2 BV) einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht bisher nicht die Möglichkeit hatte, sich zur Rechtmässigkeit von Art. 8 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 2 AVV zu äussern (vgl.”
Die Vorinstanz hat Art. 8 Abs. 3 AVV zur Stützung von Auflagen herangezogen, mit dem Ziel, konzerninterne Vermittlungsstrukturen zu verhindern.
“Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG hat der Bundesrat am 29. November 2013 die Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) um zwei Bestimmungen ergänzt, welche die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung betreffen (AS 2013 5321) : Nach Art. 8 Abs. 3 AVV kann eine Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will. Nach Art. 32 Abs. 2 AVV kann eine Bewilligung für den Personalverleih verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe verleihen will, von denen er nicht unabhängig ist. Die Vorinstanz stützt die von ihr bestätigten Auflagen auf die beiden vorgenannten Verordnungsbestimmungen ab (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils).”
Art. 8 Abs. 3 AVV erlaubt die Verweigerung einer Bewilligung, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen vermitteln will, von denen er nicht unabhängig ist. Die Verordnungsbestimmung bildet eine gesetzliche Grundlage für entsprechende Auflagen und dient nach Rechtsprechung dem öffentlichen Interesse; ihre Anwendung kann verhältnismässig sein.
“Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigten Auflagen haben in Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 3 AVV bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 AVV eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. E. 6 hiervor). Zudem dienen sie einem öffentlichen Interesse und sind verhältnismässig (vgl. E. 7 hiervor). Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist vorliegend nicht tangiert. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) kann nicht schon darin liegen, dass die Vorinstanz die hier interessierenden Fragen in einem früheren Fall (vgl. BVGer, Urteil B-753/2016 vom 20. September 2017) teilweise anders entschieden hat, als im hier angefochtenen Urteil; in einem isolierten anderslautenden Urteil kann auch keine Praxis erblickt werden, deren Aufgabe mit Blick auf den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 2 BV) einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht bisher nicht die Möglichkeit hatte, sich zur Rechtmässigkeit von Art. 8 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 2 AVV zu äussern (vgl.”
“Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG hat der Bundesrat am 29. November 2013 die Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) um zwei Bestimmungen ergänzt, welche die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung betreffen (AS 2013 5321) : Nach Art. 8 Abs. 3 AVV kann eine Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will. Nach Art. 32 Abs. 2 AVV kann eine Bewilligung für den Personalverleih verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe verleihen will, von denen er nicht unabhängig ist. Die Vorinstanz stützt die von ihr bestätigten Auflagen auf die beiden vorgenannten Verordnungsbestimmungen ab (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils).”
Die Bestimmung wurde 2013 ergänzt und gehört zu den Verordnungsvorschriften, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung regeln; sie ermöglicht die Verweigerung der Bewilligung, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen vermitteln will, von denen er nicht unabhängig ist.
“Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG hat der Bundesrat am 29. November 2013 die Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) um zwei Bestimmungen ergänzt, welche die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung betreffen (AS 2013 5321) : Nach Art. 8 Abs. 3 AVV kann eine Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will. Nach Art. 32 Abs. 2 AVV kann eine Bewilligung für den Personalverleih verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe verleihen will, von denen er nicht unabhängig ist. Die Vorinstanz stützt die von ihr bestätigten Auflagen auf die beiden vorgenannten Verordnungsbestimmungen ab (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils).”