(Art. 9 Abs. 1 AVG)
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Für besonders vereinbarte Dienstleistungen, die über die Vermittlungstätigkeit hinausgehen, dürfen vom Spieler keine Pauschalsummen oder Lohnprozenten verlangt werden. Abgerechnet werden dürfen lediglich die effektiven Kosten der betreffenden Zusatzleistungen, etwa durch einen marktüblichen Stundenansatz.
“Die Agenten versuchten jedoch offenbar, den bisherigen Ansatz auch gegenüber den Spielern geltend zu machen mit der Begründung, sie seien nicht in erster Linie Vermittler, sondern sie würden für die Spieler eine "Gesamtberatung" erbringen, wozu neben der Vermittlung auch Leistungen wie die Vertragsverhandlung, die - 7 - Finanzplanung, die Versicherungs- und Vorsorgeplanung, die Laufbahnberatung und die schulische Betreuung gehörten. Aus Sicht des SECO gehörten Vertrags- verhandlungen zur Vermittlungstätigkeit. Die Finanz-, Versicherungs- und Vorsor- geplanung könne ein Spezialist in der Regel besser erbringen als ein Spielerbera- ter und dies erst noch zu einem marktüblichen Stundenansatz. Auf die schulische Betreuung junger Spieler hätten wohl die Eltern grösseren Einfluss. Ausserdem hätten die Spieler auch immer einen Vertrag mit dem Club und würden von die- sem in diesen Fragestellungen auch betreut. Die von den Agenten genannte Be- gründung erscheine daher als vorgeschoben. Dies hätten auch Gespräche mit der Spielervereinigung ... aufgezeigt. Die Spieler hätten angeführt, auf die Agenten primär für die Vermittlung angewiesen zu sein. Mit ihrer Gesamtberatungspraxis verstiessen die Agenten somit gegen rechtliche Vorgaben. Für besonders verein- barte Dienstleistungen, die über die Vermittlungstätigkeit hinausgehen, dürften nach Art. 20 Abs. 3 AVV vom Spieler keine Entschädigungen in Form von Pau- schalsummen oder Lohnprozenten erhoben werden. Dem Spieler dürften nur die effektiven Kosten der besonders vereinbarten Dienstleistung, zum Beispiel in Form eines marktüblichen Stundenansatzes, in Rechnung gestellt werden. In der Folge fand anfangs 2017 ein Austausch zwischen dem SECO und E._____ von der Beschwerdeführerin sowie zwei weiteren Agenten statt. Am 28. März 2017 (Urk. 15/D1/2/7) hielt das SECO daraufhin in einem Schreiben zu Handen der drei Agenten fest, die besagten Agenten hätten mitgeteilt, dass sie an der Ge- samtberatung der Spieler, d.h. dem Sportler-Management, welche die Vermitt- lungstätigkeit mitenthalte, festhielten und auf keinen Fall den Spielern anbieten wollten, für diese ausschliesslich als Vermittler aktiv tätig zu werden. Sie hätten ebenfalls zu verstehen gegeben, dass es ihnen nicht möglich sei, die einzelnen Dienstleistungen einzeln abzurechnen. Nach Erläuterung der Rechtslage wies das SECO die Agenten darauf hin, dass, sollten sie am Geschäftsmodell der Ge- samtberatung, welches die Vermittlungstätigkeit miteinschliesse, festhalten wol- len, zwei Vorgaben beachtet werden müssten: Für die eigentliche Vermittlungstä- tigkeit dürfe nur eine Provision von maximal fünf Prozent des ersten Bruttojahres- lohnes verlangt werden.”
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