(Art. 20 Abs. 2 AVG)
SR 221.215.311 ↩
1 commentary
Die Beauftragung Dritter für die Kontrolle ist zulässig; dies ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 2 AVE GAV FAR und Art. 20 Abs. 2 lit. b AVG und wird in Erw. 5 ausdrücklich mit Verweis auf Art. 48d Abs. 3 AVV bestätigt.
“Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Duplik Rz. 15) war die Klägerin gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVE GAV FAR sowie Art. 20 Abs. 2 lit. b AVG berechtigt, Dritte mit der Kontrolle zu beauftragen (E. 2.7 hiervor; vgl. auch Art. 48d Abs. 3 AVV). Zudem stellt das Nichtmelden einer Lohnsumme von mehr als Fr.”
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